Umlagen bei gemischter Immobilie

17. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Schnudo123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Umlagen bei gemischter Immobilie

Hallo,
wir sind 8 Eigentümer, davon ist eine Arztpraxis und ein Physiotherapeut im Haus. Die beiden haben zusammen 24 Parkplätze. Unsere Wohnung ist größer als die Arztpraxis,
so dass wir mehr Umlagen ( Winterdienst, Hausmeister usw. ) als der Arzt. Es fallen außerdem hohe Reinigungskosten an, da hier reger Publikumsverkehr herrscht.
Unserer Umlagen werden nach qm berechnet. Gibt es eine Möglichkeit das zu ändern?
Viele Grüße




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1396x hilfreich)

§ 16 Nutzungen, Lasten und Kosten
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.
(3) Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

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#3
 Von 
Schnudo123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hausmeister, Winterdienst und Gebäudeversicherung geht nach qm, alles andere nach Miteigentumsanteile.
Da ist aber kein großer Unterschied.
Die Mehrkosten fallen nicht im Haus sondern außen an. Da alles gepflastert ist, wird dieses durch den Publikumsverkehr stark beansprucht und muss oft ausgebessert werden. Außerdem sind die Parkplätze von Kippen, Tempos, Kaugummis Tupfer usw. stark verschmutzt. Beim Winterdienst müssen alle Parkplätze, Zufahrt und Gehwege vor 7:00 Uhr geräumt werden.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129779 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat:
Beim Winterdienst müssen alle Parkplätze, Zufahrt und Gehwege vor 7:00 Uhr geräumt werden.

Das dürfte in der Form wohl auch ohne Arztpraxis und Physiotherapeut notwendig sein ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1396x hilfreich)

Zitat (von flottegabi):
Zitat:Beim Winterdienst müssen alle Parkplätze, Zufahrt und Gehwege vor 7:00 Uhr geräumt werden.
Warum ?!? Die gehören doch wohl zum Sondereigentum der Benutzer,


Parkplätze, Zufahrt und Gehwege sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum und niemals Sondereigentum.

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#8
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1396x hilfreich)

Wie das rechtlich in seiner WEG geregelt ist, hat der TE doch gar nicht geschrieben.

Da nach qm und nicht nach MEA verteilt wird, bedeutet, dass entweder die Teilungserklärung dies festlegt oder es bereits Beschlüsse gegeben hat.

Wie dem auch sei:
Der TE und andere Eigentümer können sich brauchbare alterative Verteilerschlüssel überlegen, die dem Verursacherprinzip ihrer Meinung nach eher entsprechen. Dies stellen sie dann in der nächsten Eigentümerversammung zur Abstimmung. (Vorher den TOP auf die Tagesordnung setzen lassen.)

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#10
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 588x hilfreich)

Als erstes würde ich die Prüfung empfehlen, ob die Umlagen/Abrechnungen von Kosten tatsächlich in Übereinstimmung mit den Regeln der Teilungserklärung oder gültiger Beschlüsse über anderweitige Kostenverteilung vorgenommen werden.

Wenn die beiden Freiberufler über 24 Parkplätze verfügen, deutet dies auf Sondernutzungsrechte oder Teileigentume hin.
Auch hierzu könnte - unabhängig von der Abrechnungspraxis, die manchmal über viele Jahre falsch erfolgt - etwas in der Teilungserklärung stehen.


Signatur:

MfG
Wohni

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#11
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3978 Beiträge, 2427x hilfreich)

Wie schon geschrieben: erst einmal anhand der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung und eventueller Beschlüsse prüfen, wie abgerechnet werden muss und wie tatsächlich abgerechnet wird.

Im zweiten Schritt sehe ich hier Ansatzpunkte für eventuelle Veränderungen:

Zitat:
Da alles gepflastert ist, wird dieses durch den Publikumsverkehr stark beansprucht und muss oft ausgebessert werden. Außerdem sind die Parkplätze von Kippen, Tempos, Kaugummis Tupfer usw. stark verschmutzt. Beim Winterdienst müssen alle Parkplätze, Zufahrt und Gehwege vor 7:00 Uhr geräumt werden.

Beschlussfassung nach §16 Abs.3 herbeiführen, dass Betriebskosten für Parkplätze und Zufahrt nur von den Stellplatzeigentümern (genauer wahrscheinlich Sondernutzungsberechtigten) im Verhältnis der Anzahl Stellplätze getragen werden.
Ausbesserungsarbeiten (Instandhaltung/Instandsetzung) bzw. baul. Veränderungen an den Parkplätzen und der Zufahrt können nach § 16 Abs. 4 ebenfalls mit abweichenden Kostentragungsschlüsseln beschlossen werden, wenn dies nicht schon in der TE geregelt wurde (üblicherweise werden Sondernutzungsrechte gleich mit Kostentragungspflichten verbunden). Die Anforderungen sind hier aber deutlich höher: Beschluss nur im Einzelfall und mit qualifizierter Mehrheit.

Signatur:

lg.
R.M.

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