Umlaufbeschluss ohne gesonderten Absenkungsbeschluss

29. Mai 2024 Thema abonnieren
 Von 
DonSchuko
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Umlaufbeschluss ohne gesonderten Absenkungsbeschluss

Guten Tag allen,

unser Verwalter der GdWE möchte sich mal wieder den Fragen zur Jahresabrechnung entziehen und diese per Umlaufbeschluss genehmigen lassen.
In der Einladung hat er hierfür einen TOP gesetzt ohne eine Absenkung zu erwähnen, und ohne gesonderten Top für eine Absenkung.

Erst direkt vor der Abstimmung wurde der Text mit einer Absenkung verlesen und beschlossen.
Ist das so zulässig??

Weitere Krönung ist die Entlastung für den Beirat, der nach mündlichen Bericht über Prüfungen der Rechnungen usw. bereits vorab für die wegen fehlender Heizkostenabrechnung noch nicht fertiggestellter Jahresabrechnung bereits per Beschluss erfolgt ist.
Ist das so zulässig??
Vorab vielen Dank

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3952 Beiträge, 2413x hilfreich)

Der Titel passt irgendwie nicht zur eigentlichen Fragestellung. Ich dachte zunächst, es sei bereits ein Umlaufbeschluss erfolgt. Aber egal.

Zitat (von DonSchuko):
Erst direkt vor der Abstimmung wurde der Text mit einer Absenkung verlesen und beschlossen.
Ist das so zulässig??
Ohne den genauen Wortlaut zu kennen, aber prinzipiell: Ja.

Zitat (von DonSchuko):
Weitere Krönung ist die Entlastung für den Beirat, der nach mündlichen Bericht über Prüfungen der Rechnungen usw. bereits vorab für die wegen fehlender Heizkostenabrechnung noch nicht fertiggestellter Jahresabrechnung bereits per Beschluss erfolgt ist.
Ist das so zulässig??
Ja.
Die Entlastung erfolgt ja für die zurückliegende Tätigkeit. Was der Beirat hat tun können, hat er ja getan. Dass dieser in Bezug auf die Jahresabrechnung nur die Belege prüfen konnten und noch nicht die endgültige Abrechnung, das kann ja nicht den Beiräten angelastet werden.

Wenn nur noch die Heizkostenabrechnung fehlt, ist meistens der Rest der Abrechnung weitestgehend fertig und als Entwurf prüffähig. Auch die Rechnungen für die Heizkosten sind mit Ausnahme der Rechnung für den Abrechnungsservice selbst alle bereits vorhanden und prüffähig. Mit Erhalt der Heizkostenabrechnung müssen dann i.d.R. nur noch die Servicerechnung für das Erstellen der Heizkostenabrechnung abgegrenzt und die Ergebnisse der Heizkostenabrechnung in die Kostenverteilung eingepflegt werden. Dies ändert am Rest der Abrechnung aber nichts mehr. Insoweit sehe ich auch nichts zu beanstanden.
Es wäre auch nicht unüblich, vor Versand der Abrechnung und des Umlaufbeschlusses die dann endgültige Abrechnung nochmals kurz den Beiräten zur Prüfung vorzulegen und den Prüfvermerk der Abrechnung und dem Umlaufbeschluss beizufügen. Das hat aber mit dem Entlastungsbeschluss nix zu tun.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6714 Beiträge, 2358x hilfreich)

1.) Entlastet kann wirksam nur werden, was der entsprechenden Versammlung bekannt war.
2.) Lies mal grundsätzliches zur Entlastung in WEG

Zitat:
Mit der Entlastung des Verwalters verzichten die Wohnungseigentümer in Form eines negativen Schuldanerkenntnisses auf mögliche Ansprüche gegen den Verwalter. Zu einem solchen Verzicht sind sie nicht verpflichtet; auch hat der Verwalter grundsätzlich keinen Anspruch darauf (OLG Düsseldorf WuM 1996, 723; BayObLG ZWE 2000, 183; BayObLG ZMR 2001, 567).
Ein Verzicht der Wohnungseigentümer auf mögliche Ansprüche gegen einen gegen Entgelt gewerblich tätigen Verwalter, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, entspricht nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (vgl. § 21 Abs. 4 WEG). Hinzu kommt, dass vielfach den Wohnungseigentümern vom Verwalter auch noch abverlangt wird, eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit auszuschließen (siehe dazu OLG Hamm NZM 2001, 49, 53) oder doch betragsmäßig zu begrenzen, in der Regel auf die Versicherungssumme, die häufig nicht ausreichend ist.
Nicht nachzuvollziehen vermag der Senat die Ansicht, es könne im wohlverstandenen Interesse der Wohnungseigentümer liegen, mögliche Ansprüche auf Ersatz eines ihnen vom Verwalter schuldhaft zugefügten Schadens aufzugeben, nur um das Verhältnis zu einem tüchtigen Verwalter nicht zu trüben, also den Verwalter "bei Laune zu halten" (so Gottschalg, Die Haftung von Verwalter und Verwaltungsbeirat in der Wohnungseigentümergemeinschaft, Rz. 243; Staudinger/Bub, BGB, § 28 WEG Rz. 562; siehe auch OLG Schleswig ZMR 2002, 382). Ein solcher Verzicht ist den Wohnungseigentümern nicht zuzumuten. Es obliegt dem Verwalter, sich gegen Schadensersatzansprüche ausreichend zu versichern. Dass eine Entlastung dem "wohlverstandenen Interesse" des Verwalters dient (so Deckert, ETW 4 S. 450 Rz. 1268a), liegt auf der Hand. Daran ist aber die Ordnungsmäßigkeit eines Eigentümerbeschlusses nicht zu messen. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Eigentümerbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, ist das Interesse der Wohnungseigentümer (§ 21 Abs. 4.WEG). Wenn es "dringend empfohlen" wird, einen vertraglichen Anspruch auf Entlastung zu begründen (so Deckert, aaO, Rz. 1268a), so geschieht dies allein im Interesse des Verwalters zum Nachteil der Wohnungseigentümer. Von solchen Überlegungen kann sich ein Gericht nicht leiten lassen.
Aufgrund der gegen die Ordnungsmäßigkeit einer Verwalterentlastung sprechenden Gesichtspunkte, die sich der Senat zu Eigen macht, sieht eine im Vordringen begriffene Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Entlastung des Verwalters unabhängig davon als nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechend an, ob Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche bestehen (AG Kerpen ZMR 1998, 376; AG Köln ZMR 2002, 793; Köhler, ZMR 1999, 293; ders., ZMR 2001, 865 f.; Demharter, ZWE 2001, 256; ders., ZMR 2002, 369 f.; Riecke, WE 2002, 197; Sauren, Das Praxislexikon Wohnungseigentum Stichwort Entlastung, S. 98; offen gelassen von BayObLG ZMR 2001, 567).
Das Landgericht hat demgegenüber in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats und einer weit verbreiteten Meinung die Auffassung vertreten, dass ein Eigentümerbeschluss über die Entlastung des Verwalters nur dann nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des Verwalters vorliegen. Da die Frage, ob ein Eigentümerbeschluss über die Verwalterentlastung überhaupt oder nur unter diesen einschränkenden Voraussetzungen zur Ungültigerklärung führt, hier nur im Rahmen der nach Hauptsacheerledigung noch zu treffenden Kostenentscheidung eine Rolle spielt, braucht sie nicht abschließend entschieden zu werden (vgl. BGHZ 67, 343, 345; BayObLG WE 1993, 284)

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DonSchuko
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
1.) Entlastet kann wirksam nur werden, was der entsprechenden Versammlung bekannt war.

Es lag noch nicht einmal ein Entwurf der Jahresabrechnung vor. Daher folgte nicht die geringste Prüfung ob die angewendeten Umlageschlüssel korrekt angesetzt wurden. Weder die Entwicklung der Erhaltungsrücklage noch Kontostände waren genannt.
Daher gab es von mir gr nichts zu entlasten.

Signatur:

DonSchuko dankt für die Beteiligung

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DonSchuko
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider habe ich die Ausführungen viel zu spät erst lesen können.
Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung zur Entlastung. Auch unser Verwaltervertrag hat eine solche Haftungsbeschränkung. Der Beirat meint, keinen Verwalter mehr zu bekommen ohne solche negativen Beschränkungen. Daher ist der Hinweis auf >OLG Hamm NZM 2001, 49, 532Mio€. muss man eine Anfechtung schon gründlich abwägen. So kann der Verwalter annähernd machen was er will. .... Ja die Eigentümer sind daran selber Schuld.

Signatur:

DonSchuko dankt für die Beteiligung

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Blutswente
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat (von DonSchuko):
In der Einladung hat er hierfür einen TOP gesetzt ohne eine Absenkung zu erwähnen, und ohne gesonderten Top für eine Absenkung.


Der Verwalter kann jederzeit einen Umlaufbeschluss initiieren. Auch zum Jahresabschluss.

Das kann innerhalb einer ETV erfolgen, oder ausserhalb.

Ein solcher Beschluss muss, damit er als gefasst gilt, allstimmig sein.


Alternativ ist es möglich, soweit der TOP Jahresabschluss auf der Tagesordnung steht, einen Mehrheitsbeschluss zu fassen, dass über den Jahresabschluß nach der ETV per Umlaufbeschluß mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

Ob das allerdings einen Sinn hat ....?



-- Editiert von User am 17. Mai 2025 23:09

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6714 Beiträge, 2358x hilfreich)

Zitat:
Weitere Krönung ist die Entlastung für den Beirat, der nach mündlichen Bericht über Prüfungen der Rechnungen usw. bereits vorab für die wegen fehlender Heizkostenabrechnung noch nicht fertiggestellter Jahresabrechnung bereits per Beschluss erfolgt ist.


Aus der bisherigen Schilderung wird nicht klar, wofür dem Beirat denn Entlastung erteilt wurde ? Was steht in der Beiratsordnung genau zum Thema Entlastung ?
Welche Aufgaben wurden dem Beirat übertragen, dessen ordnungsgemäße Erledigung durch die Entlastung beschlossen weden könnte ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DonSchuko
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
erigen Schilderung wird nicht klar, wofür dem Beirat denn Entlastung erteilt wu

Das frage ich mich schon lange. Da ein Entwurf der Abrechnungen zur Jahresversammlung regelmäßig nicht vorlag, konnte der Beirat auch keine Prüfung der Umlageschlüssel durchführen. Ohne Entwurf für die Jahresabrechnung gibt es keine Summenbildung, kein Kontoabgleich und keinVermögensbericht. Ein Prüfvermerk auf dem Orginal der Jahresabrechnung vom Beirat erfolgt ebenfalls auch nach Aufforderung nicht.
Es gibt keine Beiratsordnung.
Leider wurde kein neuer Beirat gewählt, denn das stand auch nicht auf der Tageordnung.
Bei der letzten Wahl hat man den Beirat lediglich für ein Jahr berufen (bis 6.11.2024). Auch nach Aufforderung im Dez. 2024 hat der Verwalter keine Versammlung für die Wahl einberufen Er erklärte, das der Beirat nicht mehr Rechte als jeder andere Eigentümer habe, und das die Beiratsmitglieder sich bereit erklärten auch ohne Berufung weiter zu machen.
Die Teilungserklärung hat die Wahl eines Beirates ausdrücklich vorgesehen, jedoch keine Vorgaben über deren Tätigkeitszeiten. Für mich entspricht das nicht ordentlicher Verwaltung.
Regelmäßig kommen die Abrechnungen für die Fernheizung viel zu spät (Ende Oktober), die gehen dann an den Heizkostenservice. Das die Eigentümer Ihren Mietern spätestens im Dezember die Betriebskosten zusenden müssen Interessiert dabei Niemand.
Bei einer WEG mit über 750 Eigentümern reichen die Vollmachten die der Verwalter bekommt aus, um sich regelmäßig im Umlauverfahren so kurz vor Weihnachten die Jahresabrechnung vom Vorjahr selber zu genehmigen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 290.240 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.971 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen