Hallo zusammen,
im Rahmen einer Immobilie im Familienumfeld ergibt sich eine für mich nicht vollständig zu überschauende Situation.
Gemäß Teilungserklärung nach WEG ist das Grundstück zwischen Eigentümer A und Eigentümer B in Miteigentumsanteile von 55% (A) und 45% (B) aufgeteilt.
Weitgehende Sondernutzungsrechte (inkl. Bebauungsrechte) bestehen allerdings für Eigentümer A über ca. 75% der Fläche, während B nur über 25% der Fläche verfügen kann.
Warum das historisch so gemacht wurde, lässt sich nicht mehr ganz nachvollziehen. Ich verstehe die Implikation auf die Abgaben, die von Eigentümer B an der durch ihn nutzbaren Fläche einen höheren Anteil zahlt, als die tatsächlich genutzte Fläche implizieren würde (z.B. Abwasser, Erschließung).
Gibt es nach Ihrer Meinung noch weitere Punkte, die in dieser Konstellation zu berücksichtigen sind?
Viele Grüße
Digar
Unklare Situation bei Grundstücksteilung nach WEG
24. Januar 2017
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Frage vom 24. Januar 2017 | 13:43
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unklare Situation bei Grundstücksteilung nach WEG
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#1
Antwort vom 24. Januar 2017 | 17:09
Von
Status: Praktikant (789 Beiträge, 585x hilfreich)
Hallo,
es ist völlig müßig, diesen Gedanken weiter zu verfolgen.
Wollte man es ändern, benötigt man die Zustimmung des anderen Eigentümers, um eine entsprechende Vereinbarung zu erzielen und insoweit die Teilungserklärung auch beim Grundbuchamt geändert zu bekommen.
Erzwingen kann man die Änderung keinesfalls.
#2
Antwort vom 24. Januar 2017 | 17:14
Von
Status: Student (2145 Beiträge, 1389x hilfreich)
Die Sondernutzungsrechte sind ja nur ein Teil der WEG. Was ist mit den Wohnungen?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 24. Januar 2017 | 17:14
Von
Status: Student (2145 Beiträge, 1389x hilfreich)
Die Sondernutzungsrechte sind ja nur ein Teil der WEG. Was ist mit den Wohnungen?
#4
Antwort vom 24. Januar 2017 | 18:22
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Es handelt sich aktuell nur um ein Grundstück, aktuell sind noch gar keine (wesentlichen) Gebäude vorhanden. Trotzdem Teilung nach WEG, da Mindestgrundstückgrößen hier vorgeschrieben.
#5
Antwort vom 26. Januar 2017 | 17:01
Von
Status: Bachelor (3882 Beiträge, 2382x hilfreich)
Zitat:Es handelt sich aktuell nur um ein Grundstück, aktuell sind noch gar keine (wesentlichen) Gebäude vorhanden. Trotzdem Teilung nach WEG, da Mindestgrundstückgrößen hier vorgeschrieben.
Das ist vollkommen unklar!
Unbebaute Grundstücke können mangels Abgeschlossenheit nicht nach WEG aufgeteilt werden, es sei denn, es liegen fertige Bebauungs- und Aufteilungspläne vor.
Oder das Grundstück ist nicht nach WEG aufgeteilt. Oder irgendeine entscheidende Info fehlt hier.
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