Unklare Situation bei Grundstücksteilung nach WEG

24. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
go458280-47
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unklare Situation bei Grundstücksteilung nach WEG

Hallo zusammen,

im Rahmen einer Immobilie im Familienumfeld ergibt sich eine für mich nicht vollständig zu überschauende Situation.

Gemäß Teilungserklärung nach WEG ist das Grundstück zwischen Eigentümer A und Eigentümer B in Miteigentumsanteile von 55% (A) und 45% (B) aufgeteilt.

Weitgehende Sondernutzungsrechte (inkl. Bebauungsrechte) bestehen allerdings für Eigentümer A über ca. 75% der Fläche, während B nur über 25% der Fläche verfügen kann.

Warum das historisch so gemacht wurde, lässt sich nicht mehr ganz nachvollziehen. Ich verstehe die Implikation auf die Abgaben, die von Eigentümer B an der durch ihn nutzbaren Fläche einen höheren Anteil zahlt, als die tatsächlich genutzte Fläche implizieren würde (z.B. Abwasser, Erschließung).

Gibt es nach Ihrer Meinung noch weitere Punkte, die in dieser Konstellation zu berücksichtigen sind?

Viele Grüße
Digar

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Hallo,

es ist völlig müßig, diesen Gedanken weiter zu verfolgen.

Wollte man es ändern, benötigt man die Zustimmung des anderen Eigentümers, um eine entsprechende Vereinbarung zu erzielen und insoweit die Teilungserklärung auch beim Grundbuchamt geändert zu bekommen.

Erzwingen kann man die Änderung keinesfalls.


Signatur:

MfG
Wohni

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Die Sondernutzungsrechte sind ja nur ein Teil der WEG. Was ist mit den Wohnungen?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Die Sondernutzungsrechte sind ja nur ein Teil der WEG. Was ist mit den Wohnungen?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go458280-47
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelt sich aktuell nur um ein Grundstück, aktuell sind noch gar keine (wesentlichen) Gebäude vorhanden. Trotzdem Teilung nach WEG, da Mindestgrundstückgrößen hier vorgeschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
Es handelt sich aktuell nur um ein Grundstück, aktuell sind noch gar keine (wesentlichen) Gebäude vorhanden. Trotzdem Teilung nach WEG, da Mindestgrundstückgrößen hier vorgeschrieben.

Das ist vollkommen unklar!
Unbebaute Grundstücke können mangels Abgeschlossenheit nicht nach WEG aufgeteilt werden, es sei denn, es liegen fertige Bebauungs- und Aufteilungspläne vor.
Oder das Grundstück ist nicht nach WEG aufgeteilt. Oder irgendeine entscheidende Info fehlt hier.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.248 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen