Guten Tag allerseits!
Vermieter A hat in einem Haus mit 38 Wohneinheiten seine Wohnung Nr. 18 an Mieter A vermietet. Zur Wohnung gehört ein Briefkasten, der sich innerhalb der Briefkastenanlage im Erdgeschoss befindet.
Nachdem Mieter A seinen Mietvertrag gekündigt hat, erfolgt eine ordnungsgemäße Wohnungsrückgabe: Vermieter A erhält von Mieter A sämtliche Wohnungsschlüssel und auch die beiden nummerierten Briefkastenschlüssel.
Die Wohnung Nr. 18 befindet sich nun im Leerstand. Nach ein paar Wochen schließt Vermieter A den Briefkasten der Wohnung Nr. 18 auf und kontrolliert, ob sich Briefe eingefunden haben, um diese ggf. Mieter A nachzusenden.
Bei dieser Gelegenheit macht Vermieter A vorsorglich ein paar Fotos von der kompletten Briefkastenanlage, die sich nicht im allerbesten Zustand befindet, und auch Detailfotos vom Briefkasten der Wohnung Nr. 18., dort steht im Namensschildfenster die Wohnungsnummer „18" und der Mietername des ehemaligen Mieters „Mieter A", und zwar entsprechend dem ursprünglichen Beschriftungssystem der Briefkastenanlage bestehend aus Wohnungsnummer + Mietername.
Nach über einem Jahr will Vermieter A seine Wohnung Nr. 18 wieder vermieten und stellt bezüglich des Briefkastens Folgendes fest:
> der Briefkasten kann nicht geöffnet werden, da am Briefkasten Nr. 18 ein neues Schloss eingebaut wurde. Die Briefkastenschlüssel von Vermieter A passen auch auf keinen der übrigen Briefkästen der Briefkastenanlage
> im Namensschildfenster von Briefkasten Nr. 18 steht jetzt „Mieter B" (ohne Wohnungsnummer). Mieter B ist Bewohner der Wohnung Nr. 26 und Eigentümer dieser Wohnung ist Vermieter B.
Vermieter A wendet sich an die Hausverwaltung, damit diese ihm ggf. einen neuen Briefkasten mit neuen Schlüsseln zuteilt oder eine sonstige Lösung aufzeigt. Die Hausverwaltung erklärt sich für solche Dinge als nicht zuständig, weil es sich um „Streitereien zwischen Eigentümern handelt".
Darauf kontaktiert Vermieter A den Eigentümer der Wohnung Nr. 26, woraufhin Vermieter B erklärt, dass er die Wohnung mit „diesem Briefkasten" gekauft habe und - nach einigem Hin und Her - dass er sich um solche Dinge nicht weiter kümmert.
Der Hausmeister kann nicht weiterhelfen, da alle Briefkästen belegt und abgeschlossen sind und er eigenmächtig keinen Briefkasten öffnen darf.
Ein „Briefkastenbelegungsplan" existiert nicht. In der Teilungserklärung steht nichts zur Briefkastenanlage, ebenso wenig im Grundbuch und auch nicht im Kaufvertrag.
Beweismittel von Vermieter A sind nur die nummerierten Briefkastenschlüssel und die Fotos von Briefkastenanlage und Briefkasten Nr. 18. Die Fotos zeigen eindeutig die Lage des Briefkastens Nr. 18 und das Briefkastenfenster mit Wohnungsnummer 18 und Mietername.
Wer den Briefkasten der Wohnung Nr. 18 aufgebrochen und das Schloss ersetzt hat ist bis dato unklar.
Vermieter A ist Eigentümer der Wohnung Nr. 18 seit 2020.
Vermieter B ist Eigentümer der Wohnung Nr. 26 seit 2024.
Damit die mittlerweile vermietete Wohnung Nr. 18 einen Briefkasten hat, wurde von Vermieter A provisorisch und auf eigene Kosten ein zusätzlicher Briefkasten im Bereich der Briefkastenanlage installiert. Dieser Briefkasten ist jedoch als nicht genehmigte bauliche Veränderung einzustufen.
FRAGE: Um was für einen Rechtsverstoß handelt es sich konkret bei dieser "Briefkastenaneignung" (immerhin wurde ein Schloss aufgebrochen) und welche Rechtsmittel können oder sollten in Anspruch genommen werden, falls sonst keine Lösung gefunden wird?
Vielen Dank vorab.
Unrechtmäßige Aneignung eines Briefkastens
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?



Dann müsste eine Wohnung doch jetzt 2 zugeordnete Briefkästen haben, oder?
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ZitatDann müsste eine Wohnung doch jetzt 2 zugeordnete Briefkästen haben, oder? :
Stimmt. Aber die Doppelbelegung kann nicht lokalisiert werden, weil in vielen Namensfenstern nur irgendein Name steht ohne die Wohnungsnummer. Eine durchgehende Nummerierung der Briefkästen gibt es nicht.
Wahrscheinlich hilft dann nur der Beschluss einer ETV...zu so einem TOP.
Die Krisenherde der Welt und Kriege beginnen offenbar nicht, wie früher oft angenommen, wegen Streitereien zwischen Nachbarn, sondern inzwischen schon am Besitztum von Briefkästen.
Zitatkann nicht lokalisiert werden :
... bei 38 Wohnungen? wenig glaubhaft und gespielt hilflos. Auf Anhieb: Da gibt es ja noch den Verwalter der Wohneinheit, den Abgleich mit den Klingelschildern.
ZitatKrisenherde der Welt :
Deinen Hinweis auf den Weg via Eigentümergemeinschaft teile ich.
Die Bemerkung verstehe ich nicht so recht. Als Stupser, die Angelegenheit auf dem richtigen Weg zu klären, okay, als Einschätzung als eine lächerliche Lappalie eher nicht.
ZitatAber die Doppelbelegung kann nicht lokalisiert werden, weil in vielen Namensfenstern nur irgendein Name steht ohne die Wohnungsnummer. :
Dann holz man sich entsprechende Informationen bei der Hausverwaltung.
Ein berechtigtes Interesse kann man ja durchaus nachweisen.
Zitat... bei 38 Wohnungen? wenig glaubhaft und gespielt hilflos. Auf Anhieb: Da gibt es ja noch den Verwalter der Wohneinheit, den Abgleich mit den Klingelschildern. :
Den Verwalter interessiert es nicht, für ihn ist es "Streit zwischen Eigentümern", obwohl es bis jetzt keinen Streit zwischen Vermieter A und Vermieter B gegeben hat. Die Klingelschilder sind teilweise überhaupt nicht beschriftet. Die Belegung der Klingelschilder weicht von der Belegung der Briefkästen ab, ein Abgleich daher schwierig.
ZitatDie Bemerkung verstehe ich nicht so recht. Als Stupser, die Angelegenheit auf dem richtigen Weg zu klären, okay, als Einschätzung als eine lächerliche Lappalie eher nicht. :
Ein Schloss wurde aufgebrochen, auch wenn es nur ein Briefkasten ist.
Gern nochmal: Nach WEG ist eine ETV p.a. abzuhalten. Die HV ist verpflichtet, entspr. vorbereitend zu handeln. Jeder Eigentümer kann eigene TOP einbringen.ZitatEin Schloss wurde aufgebrochen, auch wenn es nur ein Briefkasten ist. :
A kann vorher Rechtsberatung einholen, damit man den ---Rechtsverstoß gem. BGB -- erfährt. Damit wäre die Frage aus dem EP beantwortet.
Außerdem könnte ein TOP den Beschluss über eine neue, allgemeine und einheitliche Briefkasten-Beschilderung für alle 38 WE durch die HV verlangen. Damit hätte man den Vorwurf der HV zu Eigentümer-Streitereien ausgehebelt.
Vielleicht lässt es sich ermöglichen, dass A und B sich vorher an neutralem Ort zur Beilegung des schwelenden Konfliktes im eigenen Land/MFH zu einem diplomatischen Gespräch treffen und ausloten, wie man die lange unbemerkte Eigenmacht von B ohne rechtlich erhebliche Folgen beilegen könnte. Einen Versuch sollte es immer wert sein....häuslich, örtlich, national, international... uU lassen sich Krisenherde eindämmen.
Welche Behörde hat die HV oder den A darauf hingewiesen...und welche Konsequenzen wurden in Aussicht gestellt, sollte die verbotene Eigenmacht von A nicht bis xx beendet werden? Droht die Behörde mit Abrissverfügung des provisorisch und privat angebauten Briefkastens?ZitatDieser Briefkasten ist jedoch als nicht genehmigte bauliche Veränderung einzustufen. :
Neuer Konflikt!! Denn Briefkästen haben idR keine Klingeln. Diese neue Problematik könnte man als weiteren TOP in die kommende ETV einfließen lassen.ZitatDie Klingelschilder sind teilweise überhaupt nicht beschriftet :
Wenn der Briefkasten zu Wohnung 18 gehört, kann der Eigentümer der Wohnung 18 diesen Briefkasten öffnen oder öffnen lassen, wenn die Wohnung nicht vermietet ist. Er kann das Schloss austauschen und jeglichen Namen vom Briefkasten entfernen.
Sollte irgendwer - ein anderer Eigentümer oder ein Mieter - sich erneut widerrechtlich diesen Briefkasten aneignen, kann der Eigentümer gegen den unrechtmäßigen Benutzer zivilrechtlich vorgehen, wegen "Besitzstörung" (§862 BGB) bzw. §1004 BGB ("Eigentumsstörung").
Sollte irgendjemand das ausgewechselte Schloss des Briefkastens erneut auswechseln, käme außerdem ein Strafantrag wegen Sachbeschädigung (§303 StGB) infrage. Außerdem zivilrechtliche Schadensersatzansprüche hinsichtlich des Schlosses.
Zivilrechtlich ließe sich die Besitz- bzw. Eigentumsstörung für die Zukunft nötigenfalls auch durch eine strafbewehrte gerichtliche Unterlassungsverpflichtung verhindern; dann würden weitere Eskapaden für den Zuwiderhandelnden ziemlich teuer.
Wie werden denn die Besitzrechte an den Briefkästen nachgewiesen? Wo sind diese verankert?
Davon hängt ab, wie man vorgehen kann.
Ich gehe einfach mal davon aus, dass es bei 38 Wohneinheiten auch 38 Briefkästen gibt, richtig?
Wie kommt Vermieter B zu dieser Meinung? Da in eurer Teilungserklärung dazu nichts aufgeführt ist, ist die Briefkastenanlage Gemeinschaftseigentum. Der Vermieter B kann "seinen" Briefkasten also gar nicht mit gekauft haben.Zitatworaufhin Vermieter B erklärt, dass er die Wohnung mit „diesem Briefkasten" gekauft habe :
Es sollte also, in irgendeiner Form, einen Verteilungsplan geben. Gibt es diesen auch nicht, dann haben die einzelnen Parteien ein Problem ein Nutzungsrecht für den jeweiligen Kasten nachzuweisen.
ZitatIch gehe einfach mal davon aus, dass es bei 38 Wohneinheiten auch 38 Briefkästen gibt, richtig? :
Richtig
Zitat:
Zitat (von pestalozzi):
"woraufhin Vermieter B erklärt, dass er die Wohnung mit „diesem Briefkasten" gekauft habe"
Wie kommt Vermieter B zu dieser Meinung? Da in eurer Teilungserklärung dazu nichts aufgeführt ist, ist die Briefkastenanlage Gemeinschaftseigentum. Der Vermieter B kann "seinen" Briefkasten also gar nicht mit gekauft haben.
Vermieter B hat einfach mal eine Behauptung aufgestellt.
Zitat:
Es sollte also, in irgendeiner Form, einen Verteilungsplan geben. Gibt es diesen auch nicht, dann haben die einzelnen Parteien ein Problem ein Nutzungsrecht für den jeweiligen Kasten nachzuweisen.
Ein Verteilungsplan ist nicht bekannt. Die Briefkastenanlage selbst erscheint relativ chaotisch, eine Ordnungsstruktur lässt sich nur rudimentär erkennen. Als Nachweis einer Nutzung (nicht Nutzungsrecht) hat Vermieter A nur die Fotos und 2 nummerierte alte Briefkastenschlüssel, die nicht mehr passen.
ZitatZitat (von pestalozzi): :
Ein Schloss wurde aufgebrochen, auch wenn es nur ein Briefkasten ist.
Gern nochmal: Nach WEG ist eine ETV p.a. abzuhalten. Die HV ist verpflichtet, entspr. vorbereitend zu handeln. Jeder Eigentümer kann eigene TOP einbringen.
A kann vorher Rechtsberatung einholen, damit man den ---Rechtsverstoß gem. BGB -- erfährt. Damit wäre die Frage aus dem EP beantwortet.
Außerdem könnte ein TOP den Beschluss über eine neue, allgemeine und einheitliche Briefkasten-Beschilderung für alle 38 WE durch die HV verlangen. Damit hätte man den Vorwurf der HV zu Eigentümer-Streitereien ausgehebelt.
Eine gute Idee. Vermieter A beantragt, dass die Hausverwaltung für die Briefkastenanlage einen Belegungsplan erarbeitet, und sonstige Optimierungen durchführt, z.B. einheitliche Typografie, Klebereste entfernen, etc. also eine Art Instandsetzung.
Ja, im Vatikan, mit Donald Trump als Vermittler wäre schön. Innerhalb von 24 Std. ist die Sache dann erledigt.ZitatVielleicht lässt es sich ermöglichen, dass A und B sich vorher an neutralem Ort zur Beilegung des schwelenden Konfliktes im eigenen Land/MFH zu einem diplomatischen Gespräch treffen und ausloten, wie man die lange unbemerkte Eigenmacht von B ohne rechtlich erhebliche Folgen beilegen könnte. Einen Versuch sollte es immer wert sein....häuslich, örtlich, national, international... uU lassen sich Krisenherde eindämmen. :
ZitatZitat (von pestalozzi): :
Dieser Briefkasten ist jedoch als nicht genehmigte bauliche Veränderung einzustufen.
Welche Behörde hat die HV oder den A darauf hingewiesen...und welche Konsequenzen wurden in Aussicht gestellt, sollte die verbotene Eigenmacht von A nicht bis xx beendet werden? Droht die Behörde mit Abrissverfügung des provisorisch und privat angebauten Briefkastens?
Man sollte das nicht unbedingt auf die leichte Schulter nehmen.
1. wegen Nachahmungseffekt, einige werden sich viellleicht inspiriert fühlen, ohne Genehmigung eigene Briefkästen aufhängen und das Chaos weiter bereichern ...
2. Jemand verletzt sich am nicht genehmigten Briefkasten, stößt sich z.B. den Kopf und schon ist eine weitere internationale Krise da und Donald muss wieder ran.
ZitatZitat (von pestalozzi): :
Die Klingelschilder sind teilweise überhaupt nicht beschriftet
Neuer Konflikt!! Denn Briefkästen haben idR keine Klingeln. Diese neue Problematik könnte man als weiteren TOP in die kommende ETV einfließen lassen.
Aber nur in der Regel. In manchen Häusern ist alles möglich.
ZitatZitat (von pestalozzi): "Dieser Briefkasten ist jedoch als nicht genehmigte bauliche Veränderung einzustufen." :
Welche Behörde hat die HV oder den A darauf hingewiesen...und welche Konsequenzen wurden in Aussicht gestellt, sollte die verbotene Eigenmacht von A nicht bis xx beendet werden? Droht die Behörde mit Abrissverfügung des provisorisch und privat angebauten Briefkastens?
Was für ein Schmarrn!
"Bauliche Veränderungen" sind ein Terminus aus dem Wohnungseigentumsrecht, dafür gibt es sogar einen eigenen Paragraphen: § 20 Wohnungseigentumsgesetz!
Das hat mit Behörden nichts, so überhaupt gar nichts zu tun.
Und ja, theoretisch könnten andere Miteigentümer die Entfernung des provisorischen Briefkastens mangels Genehmigung durch Eigentümerbeschluss verlangen.
*kopfschüttel*
Und praktisch ginge das wie?ZitatUnd ja, theoretisch könnten andere Miteigentümer die Entfernung des provisorischen Briefkastens mangels Genehmigung durch Eigentümerbeschluss verlangen. :
Aber gern nehme ich kopfschüttelnd den Terminus *bauliche Veränderung* zurück, den ich tatsächlich von Bau-Behörden kenne und bleibe ansonsten bei meiner obigen ernstgemeinten Empfehlung...
...die Lösung des Konfliktes und die Verhinderung weiterer solcher sollte in einer ETV beschlossen werden.
Dort könnte zB auch darüber aufgeklärt werden, wer was *gekauft* hat und wie nutzen darf.
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Na, immerhin wurde die Idee vermerkt...aber ich verstehe, in manchen Häusern ist die Idee zum Verkümmern verurteilt.ZitatDie Briefkastenanlage selbst erscheint relativ chaotisch, eine Ordnungsstruktur lässt sich nur rudimentär erkennen. :
...Ich verstehe... du hast meinen Schmarrn verstanden.
btw. in unserem Haus mit weit mehr als 38 WE und häufigem Mieterwechsel funzt sowas seit mehr als 10 Jahren --einwandfrei---.Der Hausmeister ist derjenigewelcher, der das zu erledigen hat. Braucht weder Trampel noch UNO.
ZitatWie werden denn die Besitzrechte an den Briefkästen nachgewiesen? :
Die Besitzrechte? Im Mietvertrag.
Die Eigentumsrechte? Im Grundbucheintrag.
Ich bin auch der Meinung, dass die Angelegenheit mit Selbsthilfe (§ 859 BGB) gelöst werden kann. Schloss knacken und Briefkasten wieder in Besitz nehmen. Ist ja keine besetzte Wohnung.
Offensichtlich ist nirgendwo dokumentiert, welcher Briefkasten welcher Wohnung zugeordnet ist. Und da hat sich dann im Laufe der Jahre so ein Schlendrian eingeschlichen. Neubewohnern "nahmen" einen wohl nicht belegten Briefkasten in Besitz, so unter dem Motto, das werde schon der richtige sein.
M.E. sind da jetzt die Eigentümer gefragt. Man sollte einen WEG-Beschluss herbeiführen, auf dieser Basis die Briefkästen neu einer bestimmten Wohnung zuordnen, das sauber dokumentieren, so dass Missverständnisse und Fehlentwicklungen für die Zukunft ausgeschlossen sind.
wirdwerden
Genau das.ZitatOffensichtlich ist nirgendwo dokumentiert, welcher Briefkasten welcher Wohnung zugeordnet ist. Und da hat sich dann im Laufe der Jahre so ein Schlendrian eingeschlichen. Neubewohnern "nahmen" einen wohl nicht belegten Briefkasten in Besitz, so unter dem Motto, das werde schon der richtige sein. :
Vermieter A hat jetzt bei der Hausverwaltung 2 Anträge für die nächste Eigentümerversammlung gestellt:ZitatM.E. sind da jetzt die Eigentümer gefragt. Man sollte einen WEG-Beschluss herbeiführen, auf dieser Basis die Briefkästen neu einer bestimmten Wohnung zuordnen, das sauber dokumentieren, so dass Missverständnisse und Fehlentwicklungen für die Zukunft ausgeschlossen sind. :
1. Antrag zur Überarbeitung der Briefkastenanlage hinsichtlich einer exakten Zuordnung der Briefkästen zu den Wohnungen, Einheitlichkeit der Beschriftung, etc.
2. Antrag auf Anbringung eines gesonderten Briefkasten für Wohnung 20 im Bereich der Briefkastenanlage. Dieser Briefkasten wird so lange benötigt, bis Wohnung 20 ein Briefkasten innerhalb der Briefkastenanlage zugeordnet werden kann.
Das Aufbrechen des Briefkasten würde möglicherweise zu weiteren Konflikten führen, z.B. zusätzlich zwischen den beiden involvierten Mietern. Deshalb dürfte es besser sein, wenn die WEG die Überarbeitung der Briefkastenanlage beschließt, als eine nachhaltige Lösung. Aber grundsätzlich ist der § 859 BGB "Selbsthilfe des Besitzers" schon "interessant". Wieder was gelernt.ZitatIch bin auch der Meinung, dass die Angelegenheit mit Selbsthilfe (§ 859 BGB) gelöst werden kann. Schloss knacken und Briefkasten wieder in Besitz nehmen. Ist ja keine besetzte Wohnung. :
Im Mietvertrag steht zum Briefkasten nichts. Im Grundbucheintrag steht zur Briefkastenanlage auch nichts. Für die Stellplätze (Sondereigentum) und Kellerboxen gibt es in der Teilungserklärung detaillierte Pläne und Zuordnungen zu den Wohnungen. Für die Briefkästen nicht.ZitatZitat (von -Laie-): :
Wie werden denn die Besitzrechte an den Briefkästen nachgewiesen?
Die Besitzrechte? Im Mietvertrag.
Die Eigentumsrechte? Im Grundbucheintrag.
Natürlich steht im Mietvertrag nichts hinsichtlich der Nutzungsrechte der Wohnungseigentümer an den Briefkästen. Denn der Vermieter muss ja auch nicht der Wohnungseigentümer sein. Wir haben hier einfach eine Regelungslücke, die doch ohne großes Gezuchte zu schliessen sein dürfte.
wirdwerden
ZitatIch bin auch der Meinung, dass die Angelegenheit mit Selbsthilfe (§ 859 BGB) gelöst werden kann. :
Nimmt man dann den "ominösen" Nr.18, oder den nicht gekennzeichneten Nr.3, weil der viel weniger beklebt ist, als der Rest?
Schwierig und gefährlich, wenn der Besitz nirgends geregelt ist.

ZitatNimmt man dann den "ominösen" Nr.18, oder den nicht gekennzeichneten Nr.3, weil der viel weniger beklebt ist, als der Rest? :
Schwierig und gefährlich, wenn der Besitz nirgends geregelt ist.![]()
Naja, der TE war ja (rechtmäßiger ?) Besitzer (zumindest hat keiner Besitzansprüche angemeldet). Dieser Besitz wurde durch Schlossknacken entzogen und diese Entziehung war definitiv verbotene Eigenmacht, egal, ob der TE jetzt rechtmäßig Besitzer war, oder nicht. Der neue Briefkastenbesitzer ist aber sicher unrechtmäßiger Besitzer und dessen Besitz kann man brechen und sich zurückholen.
@pestalozzi: Bitte weiter berichten, auch was die Eigentümerversammlung so ergeben hat und wie die Hausverwaltung reagiert.
Ich hab da so eine gewisse Erwartungshaltung, wie das laufen wird...
OK, mach ich.Zitat@pestalozzi: Bitte weiter berichten, auch was die Eigentümerversammlung so ergeben hat und wie die Hausverwaltung reagiert. :
Ich hab da so eine gewisse Erwartungshaltung, wie das laufen wird...
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