Im Januar 2019 wurde ein Fenster-Tür-Element vor dem Balkon und eine Wohnungstür zu Lasten der Gemeinschaft neu eingebaut. Sowohl die Tür als auch das Balkonelement wurden nicht fehlerfrei eingebaut und sofort beim Verwalter reklamiert. Er solle nicht zahlen und die Neuinstallation durch die Handwerkfirma sofort veranlassen. Es begann ein unendlicher Schriftverkehr mit Verwalter und Handwerksfirma mit sehr vielen Terminvereinbarungen, die alle wieder platzten, der letzte Termin platze am 18.09.2020, weil die vorgesehenen Monteure krank wurden.
Jetzt war die coronabedingt verspätete Versammlung für das Jahr 2019 und es wurde festgestellt, dass der Verwalter die schadhafte Tür und das schadhafte Balkonelement voll bezahlt hat. Der Verwalter wurde aufgefordert, ganz energisch die sofortige Arbeitserledigung zu verlangen. Der Verwalter meinte, dass es da ein Problem geben würde: " Di Firma xyz hat vor einer Woche Konkurs angemeldet".
Ich war total sprachlos. Kann jetzt der Verwalter für seine schluderige Leistung über fast zwei Jahre zum Schadenersatz herangezogen werden ?
Untätigkeit des Verwalters
3. Oktober 2020
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Frage vom 3. Oktober 2020 | 13:55
Von
Status: Beginner (55 Beiträge, 1x hilfreich)
Untätigkeit des Verwalters
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#1
Antwort vom 3. Oktober 2020 | 16:34
Von
Status: Schüler (309 Beiträge, 86x hilfreich)
ZitatEs begann ein unendlicher Schriftverkehr mit Verwalter und Handwerksfirma mit sehr vielen Terminvereinbarungen, die alle wieder platzten, der letzte Termin platze am 18.09.2020, weil die vorgesehenen Monteure krank wurden. :
Wenn sich daraus nicht ergibt, dass der Verwalter schuldhaft eine Verzögerung verursacht/unterstützt hat. wird das kaum gehen.
#2
Antwort vom 3. Oktober 2020 | 22:22
Von
Status: Unbeschreiblich (120138 Beiträge, 39835x hilfreich)
ZitatUntätigkeit des Verwalters :
Der Eigentümer war aber auch nicht sonderlich zielführend tätig in der Angelegenheit ...
ZitatKann jetzt der Verwalter für seine schluderige Leistung über fast zwei Jahre zum Schadenersatz herangezogen werden ? :
Eine "schluderige Leistung" löst noch keinen Schadenersatz aus. Grundsätzic wird nur eine Leistung durchschnittlicher Art und Güte geschuldet.
Eventuell fehlte auch der passende Beschluss und der Verwalter konnte gar keine weitergehenden rechtlichen Schritte einleiten?
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#3
Antwort vom 3. Oktober 2020 | 23:22
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Wenn es tatsächlich eine mangelhafte Ausführung war und dem Verwalter dies rechtzeitig und nachvollziehbar mitgeteilt wurde, wird er sich die Frage gefallen lassen müssen, warum der die Rechnung vollständig bezahlt hat. Auch, warum sich das mit der Nachbesserung oder Ersatzleistung so lange hingezogen hat. Ein Schaden wird schwierig zu beziffern und kaum erfolgreich beim Verwalter geltend zu machen sein.ZitatKann jetzt der Verwalter für seine schluderige Leistung über fast zwei Jahre zum Schadenersatz herangezogen werden ? :
VG
Roland
#4
Antwort vom 4. Oktober 2020 | 10:13
Von
Status: Beginner (55 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatEin Schaden wird schwierig zu beziffern und kaum erfolgreich beim Verwalter geltend zu machen sein. :
Die jetzt durch einen zuverlässigen Handwerker durchzuführenden Arbeiten müssen von ALLEN Eigentümern bezahlt werden. Und das nur, weil der Verwalter die Rechnungen trotz Kenntnis der mangelhaften Leistung bezahlt hat. M.'E. ist das sehr wohl ein entstandener Schaden.
#5
Antwort vom 4. Oktober 2020 | 10:18
Von
Status: Beginner (55 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatDer Eigentümer war aber auch nicht sonderlich zielführend tätig in der Angelegenheit ... :
Es fehlen die Vorschläge, die der Eigentümer zusätzlich hätte machen können.
#6
Antwort vom 4. Oktober 2020 | 11:57
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Dem widerspreche ich nicht. Trotzdem wird es nicht einfach das anteilige Verschulden des Verwalters in Euro zu beziffern und das dann erfolgreich einzufordern. IMOZitatM.'E. ist das sehr wohl ein entstandener Schaden. :
VG
Roland
#7
Antwort vom 4. Oktober 2020 | 15:31
Von
Status: Unbeschreiblich (120138 Beiträge, 39835x hilfreich)
ZitatEs fehlen die Vorschläge, die der Eigentümer zusätzlich hätte machen können. :
Er hätte als erstes mal die vertraglichen Vereinbarungen und die Beschlüsse lesen können, um in Erfahrung zu bringen, zu was der Verwalter befugt und verpflichtet ist.
Daran dann das weitere Handeln ausreichten.
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