Unterschiedliche Auslegung Verwalter-Miteigentümer

10. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
megathomas
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 114x hilfreich)
Unterschiedliche Auslegung Verwalter-Miteigentümer

Hallo,

was macht man eigentlich, wenn der Verwalter eine andere Meinung zu WEG-Fragen hat als man selbst. Es kommt zu Fragen der Instandhaltung, der Versicherung usw., aber durch die verschiedenen Ansichten wiegelt der Verwalter immer ab.
Was kann man da tun?

Im Besonderen geht es um die Frage ob etwas Gemeinschafts- oder Sondereigentum ist. Dabei geht es in erster Linie nicht mal um Geld, sondern wer sich nun darum zu kümmern hat - der Verwalter oder der Sondereigentümer.

Muss der Verwalter diese Fragen bei einem Anwalt klären lassen oder kann dieser einfach bei seiner Meinung bleiben?
Oder muss der Sondereigentümer die Sache klären lassen?
Gibt es vielleicht eine Schiedsstelle?

Wenn ich so die Gerichtsurteile lese, ist die Sache für mich ganz klar. Der Verwalter baut aber ein Konstrukt auf, das ich nicht wirklich nachvollziehen kann.

MfG Megathomas




30 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.06.2012 09:58:36
Status:
Praktikant
(571 Beiträge, 281x hilfreich)

In der Teilungserklärung sollte eigentlich stehen, was Sonder- und was Gemeinschaftseigentum ist.

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#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2041x hilfreich)

Ansonsten soll die Gemeinschaft entscheiden.
Wenn der Sondereigentümer mit einer Entscheidung zu seinem Lasten nicht einverstanden ist, muß er nicht folgen; beim Beschluss ggf. der Beschluß anzufechten.

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#3
 Von 
megathomas
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 114x hilfreich)

@moochi:
Ja, in der Teilungserklärung steht alles eindeutig. Und trotzdem kann man noch unterschiedlicher Meinung sein, ob nun die Garage komplett Sondereigentum ist oder eben nur alles bis auf Außenmauer, Dach und Fenster/Tore.
Da existiert die Meinung, dass wenn es nur einen Sondereigentümer gibt, auch das Äußere Sondereigentum ist.

@icecycle:
Über Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum soll die WEG selbst entscheiden? Dann brauchen wir ja keine Teilungserklärung mehr.
Leider ist es ja noch nicht einmal zu einem Beschluss, der angefechtet werden könnte, gekommen. Bisher gibt es nur "das muss geklärt werden" zu hören. Allein die Versicherungsfrage zu klären dauert nun schon über 8 Monate. Und leider kann man nicht überprüfen, ob wirklich was unternommen wurde.

Wahrscheinlich würde es helfen, wenn die Verwalterseite ganz klar den eigenen Standpunkt bekannt geben würde. Aber irgendwie ist sich diese Seite wohl nicht zu 100% sicher.

MfG Megathomas

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#4
 Von 
joebeuel
Status:
Student
(2012 Beiträge, 1549x hilfreich)

Die Klärung kann offensichtlich nur per Urteil herbeigeführt werden, also sollte der Garagen-Sondereigentümer einfach dagegen klagen, wenn er in der Jahreabrechnung die Reparaturkosten für das Garagendach alleine aufgebrummt bekommt.


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#5
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1042x hilfreich)

So ein Verwalter macht dir nicht den Einzelschiedsrichter, er "verwaltet" die WEG. Wenn die Mehrheit dabei feststellt das die Erde ein Scheibe ist wird er einen Zaun errichten damit keiner runterfällt.

Dir steht es frei gegen den "Beschuss" zu klagen, gegen dei Jahresrechnung oder die Aufnahmen eines TOPs in die Tagesordnung.

Für Erklärungen was - wer - wie - wann musst du einen Anwalt bemühen. Kein Verwalter wird sich mit dir darüber unterhalten.

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#6
 Von 
megathomas
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 114x hilfreich)

Ihr seid also der Meinung, dass die ETV entscheidet, dass die komplette Garage Sondereingentum ist und die Kosten für die Instandsetzung nur von diesem einen Eigentümer zu zahlen sei.
Dies entscheidet die ETV natürlich, weil alle anderen sich nicht beteiligen wollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies gängiger Rechtsprechung entspricht oder eben nicht.
Der Verwalter ist dabei kein Ratgeber, sondern nimmt alle Entscheidungen einfach hin. Auch wenn er sich bewusst ist, dass definitiv Unrecht geschieht.
Es könnte ja auch beschlossen werden eine Wohnung zu zerstören - rein theoretisch. Und der Verwalter würde nur alles notieren und keine mahnenden Worte sprechen?!

Ok, so habe ich das noch nicht gesehen. Die Erfahrung habe ich einfach nicht.

Dabei habe ich gedacht, dass für Instandhaltungen gar kein Beschluss notwendig ist, sondern nur für Veränderungen.


Wie ist dann die Vorgehensweise, wenn dieses Thema endgültig geklärt werden soll? Man beantragt per TOP, dass die ETV die Instandhaltung der Garage beschließen soll.
Jetzt könnte aber der TOP einfach so abgelehnt werden, ohne eine Begründung abzugeben wie z.B. "ist kein Gemeinschaftseigentum". Was dann?

MfG Megathomas

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#7
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 254x hilfreich)

Hallo
Das ist doch alles nicht so schwer.
Auch gegen einen Negativbeschluss kann man Klagen.
Und wenn die Gemeinschaft beschließt das die Instandhaltungskosten der im Gemeinschaftseigentum stehenden Aussenmauer nach § 16/4 WEG dem Nutzer der Garage aufgebürdet wird,so wiederspricht kein Richter diesem Beschluss.

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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

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#8
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1042x hilfreich)

Klar wird der Verwalter verhindern das Beschlüsse weg geklagt werden. Daher wird er alles so lenken das er möglichst wenig zu tun hat.

Aber auch ein Verwalter erkennt Dummschwätzer die zwar Klug*******rn aber eh nie klagen würden.

Klag ein, zwei mal und der Verwalter wird seinen Vertrag nicht verlängern, und es wird schwer und teuer einen neuen zu bekommen.

Ganz einfach.



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#9
 Von 
megathomas
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 114x hilfreich)

Hallo,

also ich habe hier nicht mit dem Klagen angefangen. Eigentlich suchte ich eine andere Lösung. Z.B. dass der Verwalter die Regeln kennt und eben die Beschlüsse der ETV versucht zu lenken.

Kann es denn zu Problemen kommen, wenn man sich einfach der Meinung des Verwalters anschließt und die Garage als sein komplettes Eigentum versteht? Natürlich verbunden mit der übernahme aller Kosten. Dann würde es ja auch keine Beschlüsse geben, denn die ETV würde sich nicht dafür verantwortlich sehen. Das funktioniert natürlich nur so lange, wie auf der anderen Seite niemand ein Problem damit hat.

Für § 16/4 WEG braucht die ETV aber immerhin 3/4 Mehrheit der Stimmen und mehr als 50% der MEA. Das würde bedeuten, dass sich immer alle einig sein müssten. In diesem Fall auch nicht soo einfach.

Hier gibt es also die Klagewilligen und die die meinen, dass dies immer nur nach hinten los geht. Sehr interessant! Wie gesagt, fehlen da die Erfahrungen.

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#10
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1042x hilfreich)

quote:
Z.B. dass der Verwalter die Regeln


Die nennen sich Verwalter und nicht Anwalt.

Da jeder Teilungserklärung anders ist kann ein Verwalter nur beurteilen was er daraus lesen kann. Üblicherweisen sind Garagen Gemeinschaftseigentum wie die Hausfassade auch.

quote:
eben die Beschlüsse der ETV versucht zu lenken.

Mach er ,aber in Richtung : Keine Arbeit für Ihn

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#11
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2041x hilfreich)

quote:
Über Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum soll die WEG selbst entscheiden? Dann brauchen wir ja keine Teilungserklärung mehr.

Eben weil die Sache in der Teilungserklärung nicht geregelt wird.

quote:
Allein die Versicherungsfrage zu klären dauert nun schon über 8 Monate. Und leider kann man nicht überprüfen, ob wirklich was unternommen wurde.

Ist für die Garage noch keine Versicherung, oder ist ein Schadenfall zu melden ?

quote:
Wenn die Mehrheit dabei feststellt das die Erde ein Scheibe ist wird der Verwalter einen Zaun errichten damit keiner runterfällt.

quote:
Der Verwalter nimmt alle Entscheidungen einfach hin. Auch wenn er sich bewusst ist, dass definitiv Unrecht geschieht.

Der Verwalter soll seine Aufgabe nicht so leicht nehmen und
unverantwortlich ausführen.
Sobald der Fehler entdeckt ist darf er die unnötigen Kosten als Schadenersatz übernehmen.

Unklarheit bei wichtigen Sachen soll zur dauerhaften Klärung am besten gerichtliche Regelung herbeigeführt werden.
Dies hätte der Verwalter der Gemeinschaft vorschlagen, oder wer sich benachteiligt fühlt einleiten können.

quote:
Üblicherweisen sind Garagen Gemeinschaftseigentum wie die Hausfassade auch.

Es sei denn die einzelnen Garage als Sondereigentum zugeordnet
werden.
Üblich weil gerechter ist dann auch wenn die Kosten der Instandhaltungen und Instandsetzungen nur den betreffenden Sondereigentumern oder Sondernutzungsberechtigten belastet werden.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1042x hilfreich)

ist es

quote:
Eben weil die Sache in der Teilungserklärung nicht geregelt wird.


dann ist es einfach, Es ist Gemeinschaftseigentum. Deswegen nennt man es "Teilungserklärung" weil Sie das Eigentum "teilt", der rest ist "ungeteilt"

quote:
Sobald der Fehler entdeckt ist darf er die unnötigen Kosten als Schadenersatz übernehmen.


Wo soll ein Schaden eintreten. Egal ob Sonder oder Gemeinschaft bezahlen, entsteht dadurch kein Schaden.

Das ist eins dieser rumge-eiere. Brauchst du ein neues Garagenfenster dann klag es einfach ein. Dabei wird dann der Rest gleich mitgeklärt. Willst du kein Garagenfenster klage gegen den Beschluss.

in 4 Wochen ist dann endgültig geklärt war Sache ist.


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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
megathomas
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 114x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die rege Beteiligung und die Darstellung verschiedener Möglichkeiten und Ansichten.

Also, noch ist gar nichts passiert. Die Teilungserklärung ist 08/15 ohne irgendwelche Besonderheiten. Die Garage ist keine Garage, sondern eine Werkstatthalle für Fahrzeuge. Die Werkstatthalle ist Sondereigentum. Es gibt kein weiteres getrenntes Sondereigentum in diesem frei stehenden Gebäude.

Wenn nicht bereits durch die sehr hohen MEA (fast 40%) auf die besondere Situation eingegangen wäre, gäbe es auch gar kein Problem. Man soll sich also immer mit 40% an allem beteiligen, wenn es aber an die eigenen Sondereigentümer geht, wird einem der §16 vorgehalten.

Eine alte Teilungserklärung gepaart mit den Änderungen des WEG 2007 ist eine ganz schlechte Kombination. Aber ich vermute, dass keiner der Miteigentümer sich über diese Besonderheit bewusst ist. Und der Verwalter ist nicht ganz unschuldig daran.

Aus dem Dilemma heraus zu kommen, ist aus finanzieller Sicht eher unmöglich. Aber das Kompetenzregangel könnte zumindest gelöst werden und rechtliche Unsicherheiten ausgemerzt werden.

Kann ich hier noch einmal zusammenfassen:
Es gibt die Meinung, dass es u.U. sinnvoller sein kann die ETV und den Verwalter so machen zu lassen wie sie wollen, auch wenn es rechtlich falsch ist.
Was ist, wenn irgendwann mal ein Versicherungsschaden kommt und die Versicherung sicht weigert zu zahlen, weil der falsche die Versicherung abgeschlossen hat?

Übrigens verstehe ich den Beitrag von "Keinanwalt" nicht. Zuletzt hieß es doch, man solle mit dem Klagen doch eher vorsichtig sein. Nun doch wieder klagen? Was denn nun?

MfG Megathomas

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1042x hilfreich)

Du sollst keine Rundumklage zur Grundgesetzänderung führen.
Das gelingt nicht vor Gericht.

Such dir einen Posten raus: Ein zerbrochenes Fenster oder sonst was eindeutiges. Denn dafür gilt der selbe juristische Hintergrund wie dein "fiktiver Versicherungsschaden". Jedoch ist es kostengünstiger sich um ein Fenster zu streiten.

Aber es ist vermutlich wie immer. Der, der im Unrecht ist, häuft solange juristischen Müll an, fährt tausenderlei zusätzliche Nebenschauplätze an - nur um seine Position zu untermauern.

Nur ein klärendes verfahren ist nicht gewünscht, da die Position des Märtyrer so viel schöner scheint.

Lustig, so einen gibt wohl in jeder zweiter WEG, und jeder neue Verwalter bekommt erst mal die Liste der Verfehlungen der letzten zwanzig Jahren und abstrusen Forderungen :-)

Also du bist sicher anders: Klage



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#15
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3965 Beiträge, 2419x hilfreich)

Auch mal meinen Senf dazugeb:

Die Versicherung interessiert die Teilungserklärng nicht. Versichert sind alle Gebäude auf dem versicherten Grundstück. Nach Miteigentumsanteilen trägst Du eh 40% der Versicherungsprämie.

Zur Instandhaltung: sind die übrigen Miteigentümer mehr als drei Viertel aller Miteigentümer? Und wenn Du selbst schon 40% der MEA hast, dürfte es für die andere Seite nicht einfach sein, mehr als die Hälfte aller MEA zusammen zu bekommen (irgendeiner fehlt doch immer ...)

Und wenn nach § 16 (4) beschlossen wird und Du eine Instandhaltung alleine zahlen musst, dann schluck die Kröte (wäre für sich allein auch gerecht), aber beim Beschluss über eine Instandhaltung, die Dein Sondereigentum nicht betrifft (z.B. eine Treppenhausrenovierung) stellst Du den beschlussantrag, dass Du von den Kosten freigestellt wirst. Wird dies dann abgelehnt, klage und führe als Argument die Verletzung der Gleichbehandlung an. Es kann nicht sein, dass Du 40% mit in die Rücklage zahlst, aber davon nicht partizipierst.

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"lg.
R.M. "

3x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1042x hilfreich)

quote:
Es kann nicht sein, dass Du 40% mit in die Rücklage zahlst, aber davon nicht partizipierst.


Doch, leider

Gibt es im Bezug auf "Aufzüge" bereits einige Urteile zu dem Thema. Der im EG zahlt den Aufzug mit.

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3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3965 Beiträge, 2419x hilfreich)

@Keinanwalt: das ist nicht zu vergleichen, der oben geschilderte Fall unterscheidet sich deutlich von der Aufzugs-Frage. Beim Aufzug besteht zumindest die Möglichkeit des Gebrauchs.

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"lg.
R.M. "

3x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1042x hilfreich)

Dann Gebrauch doch mal das Dach im Erdgeschoss, die Außenwand des 1 Stock im 5 Stock......

Die Gebäude gehören der Gemeinschaft, die Kosten tragen alle. Es sei denn es ist anders geregelt.

Aber egal: Klär das einfach vor einen Gericht. Aber den Streitwert hoch genug um in die nächsten Instanzen zu kommen.

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3x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
megathomas
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 114x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für das Gedankenlesen von R.M.
Durch §16(4) werden doch die MEA völlig über Bord geworfen und das dann auch noch von der doppelt qualifizierten Mehrheit. Fair wäre das nur, wenn auch schon die MEA diesem Umstand und der WEG-Novelle von 2007 Rechnung tragen würden.

Aber das wäre ja alles noch zu verkraften. Leider sehe ich kommen, dass die HV alles einfach ignorieren wird. Die Miteigentümer werden dies als schlechten Witz verstehen. Von 16(4) ist das alles sehr weit entfernt.

Aber trotzdem verstehe ich die Urteile zu 16(4) nicht wirklich. Denn Sinn verstehe ich, aber warum müssen die Dächer immer von alles getragen werden? Das gilt doch bestimmt nur für Mehrhausanlagen, aber nicht für mein Garagen-Problem (denn der Rest des Sondereigentums befindet sich ja unter dem Dach der anderen Miteigentümer).

MfG Megathomas

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3965 Beiträge, 2419x hilfreich)

quote:
Dann Gebrauch doch mal das Dach im Erdgeschoss, die Außenwand des 1 Stock im 5 Stock......

Ohne Dach regnet es rein und das Wasser findet seinen Weg bis ins Erdgeschoß (ich hab in meiner Praxis schon Wasserschäden erlebt ...) und ohne die Außenwand im 1. OG hat die Wand im 5. OG auch keinen Halt mehr. Insoweit besteh in jedem Fall sogar ein tatsächlicher Mitgebrauch, nicht nur die Möglichkeit ;-)

quote:
Die Gebäude gehören der Gemeinschaft, die Kosten tragen alle.

Eben! Also ist auch die Werkstatthalle ein Gebäude und als solches Gemeinschaftseigentum. Also haben die anderen notwendige Instandhaltungsmaßnahmen mitzutragen. Natürlich dürfen sie nach § 16/4 das anders beschließen, da den übrigen Miteigentümern im Prinzip egal sein kann, was mit der Werkstatthalle passiert, da es das andere (Wohn?)Gebäude nicht betrifft. Dieser Beschluss wäre durchaus rechtmäßig und im Einzelfall nicht zu beanstanden.
Aber: dann müssen sie auch damit rechnen, dass im umgekehrten Fall, wenn etwas am anderen Gebäude instandzuhalten ist, der Eigentümer der Werkstatthalle sich nicht an den Kosten beteiligen will, da ihm im Prinzip egal sein kann, was mit dem anderen Gebäude passiert, da es die Werkstatthalle nicht betrifft. Da er wahrscheinlich keine Mehrheit finden wird (schon gar nicht 3/4 aller Eigentümer) bleibt ihm dann nur noch die Klage. Und ich wage zu behaupten, dass ein Richter unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes dem wahrscheinlich folgen wird.
Es wird doch keiner im Ernst glauben, dass jemand unwidersprochen 40% der Gelder in die gemeinschaftliche Rücklage einzahlt und obendrein für das Gemeinschafsteigentum, in dem sich sein Sondereigentum befindet, alle Kosten selber trägt. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass dies ein Richter anders sehen würde.

quote:
Es sei denn es ist anders geregelt.
Wenn dies in der Teilunserklärung anders geregelt wäre (was der Fragesteller hier verneint hat), dann wäre auch die Kostentragungspflicht entsprechend geregelt.

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"lg.
R.M. "

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3965 Beiträge, 2419x hilfreich)

@megathomas: stimmt, da war doch ein Urteil, dass bei Anlagen mit mehreren Gebäuden bei einer Dachinstandsetzung o.ä. die Anwendung des 16/4 als unzulässig erklärt hat. das müsste auch auf Deine Situation anwendbar sein.

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"lg.
R.M. "

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 254x hilfreich)

Hallo
Das Urteil kann hier nicht angewendet werden,da es sich hier um eine Einzelgarage im Sondereigentum eines Eigentümers handelt.
Es könnte also keine vergleichbare Situation für die Zahlungspflicht diese Eigentümers an einer anderen Garage gaben.
Hier das Urteil

quote:<hr size=1 noshade>V ZR 164/09 ,BGH,18.06.2010,§ 16,Verteilung der Kosten nach § 16/4 WEG
Die Eigentümer können grundsätzlich gemäß § 16 Abs. 4 WEG mit der doppelt qualifizierten Mehrheit die Kostenverteilung für eine Einzelmaßnahme der Instandsetzung ändern, wenn dies dem Gebrauch oder der Gebrauchsmöglichkeit Rechnung trägt. Die Eigentümer einer Mehrhausanlage hatten mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen, dass die Kosten für die Dachsanierung für nur ein Haus auch nur von den Eigentümern des betroffenen Hauses getragen werden. Dieser Beschluss entspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung. Dies wäre nur dann der Fall, so der BGH, wenn für alle gleich gelagerten Maßnahmen – also die Dachsanierung der übrigen Häuser – eine solche Kostenverteilung beschlossen würde. Andernfalls müssten die betroffenen Eigentümer das Dach „ihres" Hauses voll bezahlen und hätten sich an den übrigen Dächern ebenfalls zu beteiligen. Eine Regelung über sämtliche Dachsanierungen würde dann aber zu einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für die Zukunft führen. Dies wiederum ist per Beschluss nicht möglich.
Eine Änderung der Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 4 WEG ist nur möglich, wenn diese dem Gebrauch oder zumindest der Möglichkeit des Gebrauchs Rechnung trägt. Erforderlich ist, dass den belasteten Eigentümern ein Gebrauch des Gemeinschaftseigentums möglich ist, der den übrigen Eigentümern nicht oder nicht so zusteht. Zumindest bei einer Einzelhausanlage ist daher die Belastung nur eines Teils der Eigentümer mit den Kosten der Dachsanierung ausgeschlossen. Was für eine Mehrhausanlage mit getrennten Dächern gilt, hat der BGH leider offen gelassen, so dass insoweit noch Rechtsunsicherheit herrscht. <hr size=1 noshade>


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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

3x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
megathomas
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 114x hilfreich)

So verstehe ich dieses Urteil:

16/4 ist für eine einmalige Abweichung von der normalen Kostenverteilung. Als Kostenverteilungsschlüssel wird hier nur auf das Sondereigentum eingegangen, nicht auf Gebrauch oder Gebrauchsmöglichkeiten. Da dies auch in Zukunft so angewendet werden würde - die Minderheit kann sich nicht dagegen wehren -, würde dies zur Umgehung der MEA in der TE führen.
Es sprechen also gleich 2 Gründe gegen Anwendung von 16/4. Erst eimal wäre es nicht "einmalig", dann würde dieser Beschluss die TE umgehen. Beides ist nicht erlaubt.

Obwohl man sich natürlich dann fragen muss, wann denn dann noch 16/4 anwendbar ist.

MfG Megathomas

3x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 254x hilfreich)

Hallo
Insgesamt gesehen würde es dir weiterhelfen wenn du auf meine HP www.habuchkreisel.de den Beitrag Kostenverteilerschlüssel lesen würdest.
Dort sind Auszüge aus dem Gesetzentwurf BS-DS-16/887 enthalten,die den § 16/4 betreffen.
Der gesamte Gesetzentwurf ist auch vorhanden.Man kann mitunter erkennen warum der Gesetzgeber 2007 ein verändertes Gesetz verabschiedet hat.

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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
megathomas
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 114x hilfreich)

Hallo ichweissnich,

ich bin deinem Rat gefolgt und habe die Stelle auch gefunden. Inbesondere soll die Regelung für Garagen und Stellplätze gelten - so der Gesetzgeber.
Nun, dann muss man erst darüber entscheiden, ob ein in der Teilungserklärung als Werkstatt betiteltes Gebäude mit Sondereigentum eine Garage ist. Das muss dann mit einer Garage oder einem Stellplatz mit Sondernutzungsrecht gleichgestellt sein.

Was sind Garagen im Allgemeinen? Oder was unterscheidet eine Garage von einer Werkstatt?

Ich gebe zu, eindeutig ist was anderes.

MfG Megathomas

4x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 254x hilfreich)

Hallo
Weil wir deine TE nicht kennen,müssen wir von dem ausgehen was du geschrieben hast.

quote:
Wie ist dann die Vorgehensweise, wenn dieses Thema endgültig geklärt werden soll? Man beantragt per TOP, dass die ETV die Instandhaltung der Garage beschließen soll.



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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3965 Beiträge, 2419x hilfreich)

... und wenig später hat der Fragesteller ergänzend geschrieben, dass es sich um eine Werkstatthalle handelt. Eine Einzelgarage, die 40% der Miteigentumsanteile hält wäre auch arg unrealistisch.

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"lg.
R.M. "

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
megathomas
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 114x hilfreich)

Hallo,

das gesamte Sondereigentum zur der die Werkstatt lt. TE gehört hält 40% - nicht nur dieses Gebäude. Auch im Haupthaus befinden sich Anteile dieses Sondereigentums. Es ist aber eine Einheit.

Wenn es nur die Werkstatt wäre, würde ich die Anwendbarkeit des Urteiles zu 100% sehen. Aber ich habe keine Ahnung wie die MEA zustande gekommen sind. Können auch Sondernutzungsrechte die MEA beeinflussen? Oder nur Gebäudeteile/Sondereigentum?

MfG Megathomas

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3965 Beiträge, 2419x hilfreich)

Oh, jetzt wirds interessant. Jetzt kannste sehen, wie das (versehentliche) Weglassen wichtiger Informationen die Rechtslage entscheidend verändern kann.

Jetzt würde ich von einer Klage absehen, denn unter dieser Voraussetzung räume ich wenig Chancen ein. Aber wie ein Richter entscheidet lässt sich letztendlich nicht wirklich vorhersehen. Für mich kam die bereits zitierte BGH-Entscheidung überraschend, denn mit dieser Begründung lassen sich ja so ziemlich die meisten 16/4 Beschlüsse kippen.



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"lg.
R.M. "

3x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
megathomas
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 114x hilfreich)

Hallo R.M.,

das habe ich auch gedacht. Aber das ist ja auch gar nicht die ursprüngliche Frage.

Wie Du schon erkannt hast, wäre die Kostenübernahme auch eher gerecht. Aber wie kommt man zum Beschluss, wenn die anderen der Meinung sind, dass es gar kein Gemeinschaftseigentum ist? Soll man dann einfach machen wie es einem gefällt? Was ist, wenn dann doch mal einer sagt: "Das ist aber doch Gemeinschaftseigentum!"?

Wie wird das Problem gelöst, wenn man zwar viel in den Gemeinschaftstopf geben muss, die anderen aber immer die Mehrheit haben? Kann man einen Beschluss fassen, dass die beiden Gebäude getrennt behandelt werden? Oder ist das wieder nur per Vereinbarung oder Änderung der TE möglich?

MfG Megathomas

4x Hilfreiche Antwort

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