Unvollständiges Protokoll der Hausverwaltung

3. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
harryblau123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 27x hilfreich)
Unvollständiges Protokoll der Hausverwaltung

Nach unserer Auffassung ist ein angefertigtes Protokoll einer WEG Versammlung unvollständig. Wir verweigern die Unterschrift.

1) Sind die Beschlüsse trotzdem rechtsgültig? Die HV schrieb per Mail, dann unterzeichnen wir eben nicht....

Die HV meinte per Mail, sie hätte die anderen Eigentümer dazu befragt und das Protokoll bleibt wie es ist. 2) Ist dieses Vorgehen (quasi hinter dem Rücken zu "befragen") zulässig? Wir haben keine Mail hierzu erhalten.

3) Kann man die HV haftbar machen, für Schäden, die in diesem Zusammenhang am Haus, Mauerwerk entstehen?

Danke für Antworten!

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31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

quote:
Nach unserer Auffassung ist ein angefertigtes Protokoll einer WEG Versammlung unvollständig. Wir verweigern die Unterschrift.

Das ist euer gutes Recht.


quote:
Sind die Beschlüsse trotzdem rechtsgültig?

Ein Beschluss ist so lange gültig bis er von einem Gericht aufgehoben wird.


quote:
Die HV meinte per Mail, sie hätte die anderen Eigentümer dazu befragt und das Protokoll bleibt wie es ist. 2) Ist dieses Vorgehen (quasi hinter dem Rücken zu "befragen") zulässig? Wir haben keine Mail hierzu erhalten.

Die Verwaltung kann Rücksprache halten mit wem sie will.


quote:
Kann man die HV haftbar machen, für Schäden, die in diesem Zusammenhang am Haus, Mauerwerk entstehen?

Ohne Glaskugel die erklärt was das eine mit dem anderen zu tun hat ist diese Frage nicht zu beantworten.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
harryblau123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 27x hilfreich)

quote:

"Ein Beschluss ist so lange gültig bis er von einem Gericht aufgehoben wird."


Der Beschluss wurde abgestimmt ja, das Protokoll dazu aber nicht unterschrieben, da in unseren Augen falsch wiedergegeben. Ohne Unterschrift tatsächlich rechtsgültig?

quote:
"Die Verwaltung kann Rücksprache halten mit wem sie will."


Klar, aber doch nicht in Bezug auf eine Versammlung bzw. ein Protokoll. Wozu denn ein Protokoll, wenn es falsch geschrieben wird, bzw. durch Weglassen bestimmter Äußerungen eine bestimmte Richtung erhält, die so nicht diskutiert wurde. Würde ja im Umkehrschluss bedeuten, sie kann machen was sie will, darstellen wie sie will?!
Was können wir tun?

7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

quote:
Der Beschluss wurde abgestimmt ja, das Protokoll dazu aber nicht unterschrieben, da in unseren Augen falsch wiedergegeben. Ohne Unterschrift tatsächlich rechtsgültig?

Sicherlich hat der Verwalter nach der Abstimmung das Ergebnis und den Beschluss verkündet? Dann ist er gültig, egal ob und wann ein Protokoll unterzeichnet wird.


quote:
wenn es falsch geschrieben wird, bzw. durch Weglassen bestimmter Äußerungen eine bestimmte Richtung erhält, die so nicht diskutiert wurde

Primär hat die Verwaltung im Protokoll die gefassten Beschlüsse zu erfassen. Und als Verwalter ist man gut beraten auch nicht viel mehr im Protokoll aufzunehmen.


2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Offerte
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

.
@ Tobias

inwiefern ist der Verwalter gut beraten, nicht viel mehr ins Protokoll aufzunehmen ?

Wenn ich ein Resümee aus allem Lesbaren ziehe, kann ein Verwalter so gut wie alles machen (oder gar nichts machen) und niemand zieht ihn letztendlich zur Rechenschaft.

Sogar wenn er Geld unterschlägt heisst es hier im Forum "Vorsicht", nicht dass man dir üble Nachrede vorwirft.

Im Grunde kann ein Verwalter dir mit dem blossen Hintern ins Gesicht springen, wenn die Mehrheit der Eigentümer das nicht schlimm findet, dann kannste nix machen.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Dir wurde jetzt wirklich oft genug aufgezeigt, wie ein einzelner Eigentümer gegen den Verwalter bzw. gegen die WEG vorgehen kann.

Und etliche, die hier posten, haben es schon erfolgreich durchgeführt.

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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
harryblau123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 27x hilfreich)

Liebe Heike, ich bin unwissend und freue mich über freundliche Antworten, Ratschläge, auch Links zu meiner Frage. Du weißt mehr als ich. Gib doch deine Kenntnisse bitte weiter. :) Vielen Dank!

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Offerte
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

.

Hallo Heike,

ein einzelner Eigentümer kann eben nicht gegen die Hausverwaltung vorgehen.
Und irgendwelche alten Kamellen von 1950 helfen leider auch nicht weiter.

Gruss
Offerte

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

@ Offerte

quote:
inwiefern ist der Verwalter gut beraten, nicht viel mehr ins Protokoll aufzunehmen ?

Ganz einfach, nach WEG ist er verpflichtet eine Niederschrift mit den gefassten Beschlüssen anzufertigen. Nicht mehr und nicht weniger. Und hier kann es, so jemand richtig zählen kann, zu keiner Diskussion über die gefassten Beschlüsse kommen.
Diskutiert wird dann wenn es um darum geht "wer wem wann was gesagt" hat. Da dies per Gesetzt aber nicht im Protokoll festgehalten werden muss ist man als Verwalter gut beraten es auch nicht, oder nur ganz minimal, zu tun.





-- Editiert Tobias F am 05.07.2014 12:18

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Meine Antwort bezog sich auf Offerte, der seine Probleme aus anderen Threads hier rüberschwappt.

Was das Protokoll betrifft, hast du schon Antworten bekommen. Ein Beschluss ist so gefasst, wie er im Wortlaut verkündet wurde.

Das Protokoll ist ein Beschlussprotokoll, dort muss nur der Wortlaut des Beschlusses mit Abstimmungsergebnis stehen. Keine Diskussionen.

Selbstverständlich darf der Verwalter mit jedem Eigentümer sprechen, ein Kommunikationsverbot gibt es nicht.

Wenn der Wortlaut des Beschlusses im Protokoll nicht mit dem tatsächlichen Wortlaut des verkündeten Beschlusses übereinstimmt und dies die Anwesenden so bezeugen können, solltet ihr die Hausverwaltung zur Korrektur auffordern.

Besteht der Hausverwalter auf den eurer Meinung nach nicht korrekten Beschluss, solltet ihr ihn fristgerecht anfechten.
Schaut auch in der Beschlusssammlung nach, wie der Beschluss dort wiedergegeben ist.

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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
ein einzelner Eigentümer kann eben nicht gegen die Hausverwaltung vorgehen.


Doch, kann er.
Er fordert die WEG zu einem Beschluss zu Lasten der Hausverwaltung auf. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der einzelne Eigentümer diesen negativen Beschluss anfechten.

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"Heike aus Bochum"

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Offerte
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

.
@ Heike

aha !

Wenn eine HV lügt und behauptet, es gibt da ein BGH-Urteil, weshalb bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden müssen und die anderen Eigentümer glauben das, dann kann man zwar den Antrag stellen, einen Beschluss, der auf dieser Grundlage gefasst wurde, zu revidieren. Aber ob der einzelne Eigentümer damit erfolgreich ist ist keineswegs gesagt. Wenn die Mehrheit der Eigentümer sagt, "ach, es wird schon stimmen, was die HV sagt", dann hast du keine Chance.

Und eine Klage gegen den Verwalter zu starten, weil er "gelogen" hat ist hier im Forum schon mehrmals als erfolglos beschrieben worden.

So sieht die Realität aus.

Gruss

Offerte

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
harryblau123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 27x hilfreich)

Vielen Dank!! Das ist konkreter!
"... und dies die Anwesenden so bezeugen können..."

Wir haben den Verwalter bereits aufgefordert, dass Protokoll zu ändern (per Mail), er macht es also nicht, weil er die anderen angeblich befragt hat, bezeugen wird also niemand (Antwort kam auch per Mail).

[b]"....solltet ihr ihn fristgerecht anfechten"


Welche Fristen gibt es? Geht das per Mail oder per Einschreiben?

"Er fordert die WEG zu einem Beschluss zu Lasten der Hausverwaltung auf. ...."

Wie geht das? Per Mail? Kannst du mir evtl den richtigen Wortlaut einer solchen Aufforderung schicken? Vielen Dank!

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Offerte
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

.
@ Heike

"Meine Antwort bezog sich auf Offerte, der seine Probleme aus anderen Threads hier rüberschwappt."

Das ist nicht richtig. Es geht hier im Thread darum, wie gegen ein unkorrektes Protokoll vorgegangen werden kann.

Und so wie ich das lese, hat der einzelne Eigentümer da kaum eine Chance.

Der Verwalter sollte sich zwar an den Wortlaut der Beschlusssammlung halten, aber wenn er es nicht tut, dann passiert gar nichts.

Der Beschluss ist i.d.R. schon gültig, wenn das Protokoll kommt und was da drinnen steht, steht halt drinnen.
Wenn der Verwalter sagt, andere Eigentümer hätten sich dementsprechend geäussert, dann wird es sehr schwer, ja fast unmöglich, diese Aussage des Verwalters zu entkräften.

Der Gerechtigkeits- und Wahrheitssinn eines Eigentümers wird oft hart strapaziert.

Man sollte das Protokoll durch eine eigene Aktennotiz ergänzen und diese ggf. an alle anderen Eigentümer verschicken (Einschreiben o.ä.). Dann kann später keiner sagen, er habe davon nichts gewusst. Wenn das Thema wieder auf den Tisch kommt kann man diese Aktennotiz mit einbeziehen.






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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
harryblau123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 27x hilfreich)

1) Welche Fristen gibt es, um gegen einen Beschluss/Protokoll anzugehen? Reicht das per Mail oder per Einschreiben?

"Er fordert die WEG zu einem Beschluss zu Lasten der Hausverwaltung auf. ...."

2) Wie geht das? Per Mail? Gibt es irgendjemand, der mir den richtigen Wortlaut einer solchen Aufforderung schicken kann? Vielen Dank!

3)Kann ich in Zukunft bei einer Sitzung auf einen bestimmten Wortlaut/Satz/das etwas ins Protokoll aufgenommen wird, bestehen?
4) Kann ich bei einer zukünftige Abstimmung (mit meiner Wenigkeit) darum bitten den Beschluss zu verschieben, wenn ich mir nicht sicher bin, ob das alles richtig ist, was ich gehört habe? Oder werde ich dann einfach überstimmt??
Danke für eure Beiträge!

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Und eine Klage gegen den Verwalter zu starten, weil er "gelogen" hat ist hier im Forum schon mehrmals als erfolglos beschrieben worden.


Du begreifst es nicht. Du startest keine Klage gegen den Verwalter, sondern du fichst den Beschluss der WEG an.
In deinem Fall: Ist die Abrechnung der Hausverwaltung falsch und die WEG beschließt die Abrechnung gegen deine Stimme, reichst du fristgerecht eine Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss ein. Dann wird die Abrechnung in den Punkten, die du in deiner Begründung als falsch darlegst vom Gericht überprüft und wenn du im Recht bist, muss der Hausverwalter eine neue Abrechnung erstellen.

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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Welche Fristen gibt es? Geht das per Mail oder per Einschreiben?


Eine Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Verkündigung des Beschlusses (die erfolgte in der Versammlung) beim Amtsgericht eingereicht werden. Für die Begründung hast du 2 Monate Zeit.

quote:
"Er fordert die WEG zu einem Beschluss zu Lasten der Hausverwaltung auf. ...."

Wie geht das? Per Mail? Kannst du mir evtl den richtigen Wortlaut einer solchen Aufforderung schicken? Vielen Dank!


Du lässt für die nächste Eigentümerversammlung das Thema des Beschlusses auf die Tagesordnung setzen (schriftlich an die HV und nachweisbar zugestellt) und stellst in der Versammlung einen entsprechenden Antrag, je nachdem, worum es geht, z.B.: "Die Hausverwaltung hat die zu hoch erhobenen Gebühren in Höhe von xy für xz bis zum xyz auf das Konto der WEG zurückzuüberweisen."




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"Heike aus Bochum"

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Der Beschluss ist i.d.R. schon gültig, wenn das Protokoll kommt und was da drinnen steht, steht halt drinnen.
Wenn der Verwalter sagt, andere Eigentümer hätten sich dementsprechend geäussert, dann wird es sehr schwer, ja fast unmöglich, diese Aussage des Verwalters zu entkräften.


Ein Beschluss ist gültig durch Verkündigung, nicht durch das Protokoll. Und wenn es regelmäßig Probleme mit einem nachträglich erstellten Protokoll gibt, dann lässt man die Beschlüsse im Wortlaut direkt in der Versammlung protokollieren oder protokolliert diese selbst und lässt sie gegenzeichnen.

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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
3)Kann ich in Zukunft bei einer Sitzung auf einen bestimmten Wortlaut/Satz/das etwas ins Protokoll aufgenommen wird, bestehen?


Wenn dieser Wortlaut Teil eines Antrages ist, ist der Antrag wortgetreu aufzunehmen.

quote:

4) Kann ich bei einer zukünftige Abstimmung (mit meiner Wenigkeit) darum bitten den Beschluss zu verschieben, wenn ich mir nicht sicher bin, ob das alles richtig ist, was ich gehört habe? Oder werde ich dann einfach überstimmt??


Du könntest einen eigenen Antrag auf Verschiebung stellen (ein sogenannter Geschäftsordnungsantrag). Ob dem stattgegeben wird, ist Sache der Mehrheit.
Kein einzelner Eigentümer und keine Minderheit kann die Abstimmung über einen Antrag blockieren.

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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Offerte
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

.
sehr geehrte Heike,

ich habe schon begriffen, wie es formal abläuft. Du akzeptierst halt nicht, wie es praktisch funktioniert.

Ich habe auch nicht geschrieben, dass der Beschluss durch das Protokoll gültig wird. Die Anfechtungsfrist für einen Beschuss beträgt 1 Monat (nicht 4 Wochen) nach Beschlussfassung. Anschliessend ist der Beschluss gültig.

Aber bitte träum weiter und lies, was du gerne lesen willst und auch nach MEA abstimmen ...







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""

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
harryblau123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 27x hilfreich)

Vielen Dank Heike,
es gibt noch viel zu lernen! Leider in dem Fall zu spät. Eine Anfechtungsklage kostet Geld, das ist der Mühe nicht wert. Der Tipp mit dem genauen Wortlaut im Antrag werde ich mir merken. Eine nächste Sitzung gibt es leider erst im nächsten Jahr (nur 1x im Jahr), das muss gut vorbereitet sein. (Wirklich gruselig ....was für ein Abgrund sich - wegen Unwissenheit etc.- auftut!)Ohne Gericht kann ich offenbar nichts gegen das Protokoll tun, evtl nur die Aktennotiz, hilft auch nicht, weil ich 1 Jahr warten muss. Kann man eine "außerordentliche" Sitzung evtl. eher verlangen? Wie kann ich der HV sonst noch "Beine" machen? Das war einfach nicht ok, das Vorgehen! :(

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann man eine "außerordentliche" Sitzung evtl. eher verlangen? <hr size=1 noshade>


§24 WEG

(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.
(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muß von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)

Hallo,

leider keine Lösung zum aktuellen Problem- aber eine (eventuell) gute Lösung für zukünftige Versammlungen:

Ich habe zur ordentlichen Eigentümerversammlung mit einer Verwaltung, mit der ich und einige Eigentümer im Streit lag (und in deren Verlauf die Abberufung beschlossen werden sollte) als TOP die Bestimmung (durch Abstimmung unter den Eigentümern) eines Protokollführers untergebracht. Das ist so rechtens. Allerdings stellt sich hier wieder das Problem, dass dieser natürlich vertrauenswürdig sein muss. Da aber viele (vermutlich die meisten) WEG-Verwaltunegn aus jahrelanger leidgeprüfter Erfahrung eher weniger vertrauenswürdig sind, ist das Ganze dann wiederum zu relativieren.

Ob eine akustische Aufzeichnung der Versammlung möglich ist (vorausgesetzt, die meisten oder alle sind einverstanden), ist auch eine interessante Frage.

Das Problem mit völlig entstellten Protokollen durch die WEG-Verwaltung ist mir leider allzu gut bekannt.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
hagger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Ich habe hier alle Anmerkungen zu diesem Thema gelesen und auch die Vorschläge, wie ein einzelner Eigentümer vorgehen sollte. Das hört sich ganz gut an, so lange der Verwalter halbwegs neutral ist.
Das WEG Recht scheitert aber dann vollends, wenn der Verwalter mit wenigen Eigentümern zusammenarbeit.


Bedauerlicherweise ist der Verwalter nicht nur im Protokoll involviert, sondern er nimmt auch Beschlussanträge entgegen.

In meiner Gemeinschaft (Mehrhausanlage, 9 zu 6 Parteien) finden so immer wieder anfechtbare Beschlüsse zu Gunsten des 9 Parteienhauses statt. Der Verwalter arbeitet mit einem Eigentümer des 9 Parteienhauses (der Eigentümer ist selber Rechtsanwalt!) zusammen. Beschlussanträge werden vorgefiltert bzw. nicht auf die Tagesordnung gesetzt. (Selbst Beschlussanträge, die per Rechtsanwalt, Haus und Grund, bzw. über den Gerichtsvollzieher an die Hausverwaltung geschickt werden.) Beschlüsse werden dann auch noch oft fehlerhaft protokolliert und zu Lasten des 6 Parteienhauses oder nicht umgesetzt.
Aktuell kam es wegen eines vom Rechtsanwalt gewünschten Dachausbaus zu Wohnzwecken sogar zu einem Mißbrauch einer Vertretungsvollmacht. (Nachweisbar!)

Mehrere Anfechtungsversuche scheiterten, da die formalen Hürden für eine Anfechtungsklage offensichtlich so hoch sind, dass selbst Fachanwälte damit überfordert sind. In einem Falle verklagte unser Anwalt den Falschen. Im anderen Falle wurde die Klage abgewiesen, da die fehlerhafte Beschlussumsetzung, die laut Beschluss in 2015 hätte durchgeführt werden müssen, erst im Folgejahr durchgeführt wurde.

Wir sind ratlos.

Wir wissen nicht, wie wir diese Mafia ähnlichen Strukturen aufhebeln können, da es keinen Minderheitenschutz im WEG-Recht gibt, der in einem solche Fall greifen könnte.

Das Anfechtungsrecht ist für die geschädigten Eigentümer zu teuer und zu unsicher. Und dann wird vor Gericht auch noch gelogen, dass sich die Balken biegen. Insbesondere werden die MInderheitseigentümer, die nur versuchen, dass ihr Eigentum durch anfechtbare Beschlüsse nicht noch weiter geschädigt wird als Querulanten verunglimpft, bzw, wird die Klage wegen Formalfehler abgewiesen, was der Mehrheit die Sicherheit gibt, tun und lassen zu dürfen, was sie möchte, ohne auf Teilungserklärung, Vereinbarungen und WEG-Gesetz rücksicht nehmen zu müssen.

Hagger

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Und was willst Du jetzt frage, bzw. uns damit sagen?
Das es nicht "die Gerechtigkeit" auf Erden gibt? - Wissen wir alle.


Zitat (von hagger):
In meiner Gemeinschaft (Mehrhausanlage, 9 zu 6 Parteien) finden so immer wieder anfechtbare Beschlüsse zu Gunsten des 9 Parteienhauses statt.

Wenn sie deiner Ansicht nach anfechtbar sind - kann man sie ja anfechten.


Zitat (von hagger):
Beschlussanträge werden vorgefiltert bzw. nicht auf die Tagesordnung gesetzt. (Selbst Beschlussanträge, die per Rechtsanwalt, Haus und Grund, bzw. über den Gerichtsvollzieher an die Hausverwaltung geschickt werden.)

Kaum zu glauben, wäre aber ein gefundenes Fressen für einen Fachanwalt.


Zitat (von hagger):
Aktuell kam es wegen eines vom Rechtsanwalt gewünschten Dachausbaus zu Wohnzwecken sogar zu einem Mißbrauch einer Vertretungsvollmacht. (Nachweisbar!)

Mißbrauch einen Vollmacht? Was soll das sein?


Zitat (von hagger):
Mehrere Anfechtungsversuche scheiterten, da die formalen Hürden für eine Anfechtungsklage offensichtlich so hoch sind, dass selbst Fachanwälte damit überfordert sind.

Sorry, aber Fachanwälte kennen die "Hürden" und wissen sie zu nehmen.
Hier zu jammern weil ihr offensichtlich Anwälte genommen habt die sich nicht auskennen ............


Zitat (von hagger):
In einem Falle verklagte unser Anwalt den Falschen.

Soviel zu angeblichen Fachanwälten.


Zitat (von hagger):
Wir wissen nicht, wie wir diese Mafia ähnlichen Strukturen aufhebeln können, da es keinen Minderheitenschutz im WEG-Recht gibt, der in einem solche Fall greifen könnte.

Sollte also die Minderheit davor geschützt werden das die Wünsche der Mehrheit umgesetzt werden?
Was wäre dann mit den Wünschen der Minderheit in der Minderheit (oder sind sich da alle einig)? Und müsste es dann, wenn also die Wünsche der Minderheit mehr Berücksichtigung erfahren als die Beschlüsse der Mehrheit - nicht einen Mehrheitsschutz geben? ;-)


Zitat (von hagger):
Das Anfechtungsrecht ist für die geschädigten Eigentümer zu teuer und zu unsicher.

Na klar, kostenlos und mit Erfolgsgarantie wäre im Leben schon klasse ;-)


Zitat (von hagger):
bzw, wird die Klage wegen Formalfehler abgewiesen

Aha, wieder etwas zum Thema "Fachanwälte".


Zitat (von hagger):
was der Mehrheit die Sicherheit gibt, tun und lassen zu dürfen, was sie möchte, ohne auf Teilungserklärung, Vereinbarungen und WEG-Gesetz rücksicht nehmen zu müssen.

Das ist wohl mehr als unwahrscheinlich.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
hagger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Lieber Tobias F,

bist Du selber Verwalter oder Rechtsanwalt, dass Du alle Dir nicht ganz klar verständlichen Aussagen eines Hilfesuchenden niedermachen bzw. bezweifeln musst?
Vielleicht sollte ich es mal in einem Stil versuchen der Deinem Stil ein wenig ähnlich ist.

"Wenn sie deiner Ansicht nach anfechtbar sind - kann man sie ja anfechten."

Kostet nur bei einem unfähigen Anwalt schnell ein paar Tausender und die Ansprüche gehen trotzdem verloren. Bedauerlicherweise gibt es meines Wissens nach keine schwarze Liste für unfähige Anwälte.
Deine Antwort hier ist besonders hilfreich!

"Kaum zu glauben, wäre aber ein gefundenes Fressen für einen Fachanwalt."

Dein Glauben in allen allen Ehren. Glaubst Du noch an den Weihnachtmann?
Wie filterst Du denn den Fachanwalt, der für Seinen Mandanten auch wirklich arbeitet unter all den schwarzen Schafen heraus?
Für diese Antwort bekommst Du von mir drei Sternchen.


"Sollte also die Minderheit davor geschützt werden das die Wünsche der Mehrheit umgesetzt werden?
Was wäre dann mit den Wünschen der Minderheit in der Minderheit (oder sind sich da alle einig)? Und müsste es dann, wenn also die Wünsche der Minderheit mehr Berücksichtigung erfahren als die Beschlüsse der Mehrheit - nicht einen Mehrheitsschutz geben? "

Offensichtlich hast Du meine Äußerungen nicht gelesen oder verstanden.
Es geht einzig darum, dass sich die "Mehrheit" mit ihren Beschlüssen im Rahmen der Teilungserklärung, des WEG bzw. des BGB ... bewegen sollte.
Du scheinst allerdings der Meinung zu sein, falls ich Dich richtig verstanden habe, dass dieser Rahmen den Wünschen der Mehrheit nicht entgegen stehen sollte. Wozu dann aber überhaupt Vereinbarungen, Verträge und Gesetze?
Es lebe die Anarchie oder?


Liebe Grüße

Hagger













0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Schön das Du auf einen mehr als 2 Jahre alten Thread antwortest - obwohl eigentlich schon alles gesagt war.

Zitat (von hagger):
Lieber Tobias F,
bist Du selber Verwalter oder Rechtsanwalt, dass Du alle Dir nicht ganz klar verständlichen Aussagen eines Hilfesuchenden niedermachen bzw. bezweifeln musst?

Sorry, aber wer hier (oder dort oder irgendwo) einen Rat möchte sollte zumindest versuchen sein Anliegen klar, deutlich und verständlich zu äußern. Ansonsten ...........


Zitat (von hagger):

"Wenn sie deiner Ansicht nach anfechtbar sind - kann man sie ja anfechten."
Kostet nur bei einem unfähigen Anwalt schnell ein paar Tausender und die Ansprüche gehen trotzdem verloren. Bedauerlicherweise gibt es meines Wissens nach keine schwarze Liste für unfähige Anwälte.
Deine Antwort hier ist besonders hilfreich!

Niemand hier ist für deine Wahl des Anwalts, oder für dessen "Können" oder die Entscheidung eines Gerichts oder ....... verantwortlich. Hier bekommst Du Meinungen, nicht mehr und nicht weniger.


Zitat (von hagger):
"Kaum zu glauben, wäre aber ein gefundenes Fressen für einen Fachanwalt."
Dein Glauben in allen allen Ehren. Glaubst Du noch an den Weihnachtmann?
Wie filterst Du denn den Fachanwalt, der für Seinen Mandanten auch wirklich arbeitet unter all den schwarzen Schafen heraus?
Für diese Antwort bekommst Du von mir drei Sternchen.

Behalte Du mal deinen Sternchen für dich. Wenn jemand aber behauptet das eine HV selbst Beschlussanträge ignoriert die von einem Gerichtsvollzieher zugestellt wurden) dann bleibe ich dabei dass hier ein Anwalt leichtes Spielt haben sollte. Das alles natürlich unter der Maßgabe das DEINE Behauptungen richtig sind und Beschlussanträge nicht u.U. erst 4 Tage vor der Versammlung eingereicht wurden o.ä.



Zitat (von hagger):
"Sollte also die Minderheit davor geschützt werden das die Wünsche der Mehrheit umgesetzt werden?
Was wäre dann mit den Wünschen der Minderheit in der Minderheit (oder sind sich da alle einig)? Und müsste es dann, wenn also die Wünsche der Minderheit mehr Berücksichtigung erfahren als die Beschlüsse der Mehrheit - nicht einen Mehrheitsschutz geben? "

Offensichtlich hast Du meine Äußerungen nicht gelesen oder verstanden.
Es geht einzig darum, dass sich die "Mehrheit" mit ihren Beschlüssen im Rahmen der Teilungserklärung, des WEG bzw. des BGB ... bewegen sollte.

Schönes Zitat, dass Du völlig aus dem Zusammenhang gerissen hast. Oder Du weißt nicht mehr was Du geschrieben hattest, worauf ich mich bezog?
Hier nochmals für Dich zum Nachlesen:
"Wir wissen nicht, wie wir diese Mafia ähnlichen Strukturen aufhebeln können, da es keinen
Minderheitenschutz im WEG-Recht gibt, der in einem solche Fall greifen könnte."

Genau dazu habe ich Stellung bezogen.


Zitat (von hagger):
Es geht einzig darum, dass sich die "Mehrheit" mit ihren Beschlüssen im Rahmen der Teilungserklärung, des WEG bzw. des BGB ... bewegen sollte.

Wenn sie dies nicht tut sind die Beschlüsse, wie schon vor Jahren geschildert, anfechtbar. Wenn ein Gericht dann aber anders entscheidet als DU es wolltest ................. könnte evtl. daran liegen das die rechtliche Situation vielleicht doch anders ist als Du es gerne hättest?


Zitat (von hagger):
Du scheinst allerdings der Meinung zu sein, falls ich Dich richtig verstanden habe, dass dieser Rahmen den Wünschen der Mehrheit nicht entgegen stehen sollte.

Muss ich das verstehen? Welcher Rahmen sollte dem Willen der Mehrheit nicht entgegen stehen?
Grundsätzlich ist es aber eher (bezogen auf den Fall) so, dass sich sowohl die Mehrheit als auch die Minderheit an den gesetzlichen Rahmen halten sollten.
Verlässt die Mehrheit diesen kann die Minderheit klagen.
Die Minderheit hat aber kein Anrecht darauf sich gegen die Mehrheit, sollte diese sich im Rahmen des rechtlich zulässigen bewegen, durchzusetzen. (erste Stunde im Fach "Demokratie")


Zitat (von hagger):
Wozu dann aber überhaupt Vereinbarungen, Verträge und Gesetze?

Antwort siehe (wiederholt) oben.



-- Editiert von Tobias F am 27.06.2019 13:32

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Verlässt die Mehrheit diesen kann die Minderheit klagen.
Und genau das ist der Minderheitenschutz.
Wenn man aber nicht klagen will, weil es zu teuer oder zu unsicher ist oder weil man nur unfähige Anwälte kennt, dann ist dies das Problem der Minderheit.

Und da auch vor 2 Jahren nichts konkretes benannt wurde sind die vorgebrachten Vorwürfe so derart unklar und substanzlos, dass man noch nicht einmal eine Meinung dazu abgeben kann.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
hagger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Es scheint halt üblich zu sein, in diesem Forum auf die eigentlichen Fragen nicht antworten zu wollen.

Die Klage taugt als Minderheitenschutz solange nicht, wie es zu viele schwarze Schafe unter Anwälten gibt und man auch verlieren kann, wenn ein Fachanwalt den Prozess gewinnen sollte.
Wenn meine Vorgänger den Systemfehler nicht sehen können oder wollen, dann ist jede weitere Kommunikation überflüssig.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von hagger):
Die Klage taugt als Minderheitenschutz solange nicht, wie es zu viele schwarze Schafe unter Anwälten gibt und man auch verlieren kann, wenn ein Fachanwalt den Prozess gewinnen sollte

Genau, deshalb sollte das GG dahingehend geändert bzw. um einen § erweitert werden.
"Wer klagt hat IMMER Recht"

:wipp:

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von hagger):
Es scheint halt üblich zu sein, in diesem Forum auf die eigentlichen Fragen nicht antworten zu wollen.
Aha! Ich habe mir Die erstes Posting nochmals durchgelesen und erlaube mir, Deine dort gestellten eigentlichen Fragen umfassend zu beantworten
Zitat (von hagger am 22.6.2017 / 12:52):






Antwort:







Zwei Jahre (!) später stellst Du folgende Fragen:
Zitat (von hagger):
bist Du selber Verwalter oder Rechtsanwalt, dass Du alle Dir nicht ganz klar verständlichen Aussagen eines Hilfesuchenden niedermachen bzw. bezweifeln musst?
Hm, ich glaube nicht, dass das die eigentliche Frage war und da dies persönlich an Tobias gerichtet war ...
Da dies keine fachliche Frage ist würde ich hierzu auch keine Antwort erwarten.

Zitat (von hagger):
Glaubst Du noch an den Weihnachtmann?
dito

Zitat (von hagger):
Wie filterst Du denn den Fachanwalt, der für Seinen Mandanten auch wirklich arbeitet unter all den schwarzen Schafen heraus?
Erst einmal nach "Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht" suchen. Bewertungsportale checken, beim Haus- und Grundbesitzerverein nachfragen. Andere Wohnungseigentümer nach Erfahrungen befragen. Professionelle Hausverwaltungen arbeiten i.d.R. langjährig mit Anwälten zusammen und greifen auf eigene Erfahrungen zurück, zudem kann man sich Unterstützung von den Verwalterverbänden holen.

Zitat (von hagger):
Wozu dann aber überhaupt Vereinbarungen, Verträge und Gesetze?

Damit eben dieser Rahmen, nach dem Du verlangt hast, schriftlich dokumentiert ist. Sollte ein eventueller Rechtsstreit nicht den von Dir gewünschten Erfolg gebracht haben, dann lag es entweder daran, dass dieser Rahmen nicht verlassen wurde (und eine demokratische Mehrheitsentscheidung schlicht zu akzeptieren ist) oder dass der Anwalt fachlich nicht kompetent genug war (das ist dann bedauerlicherweise eine bittere Erfahrung).

Zitat (von hagger):
Es lebe die Anarchie oder?
Erwartest Du hierauf eine fachliche Antwort oder wolltest Du nur Deinen Frust ablassen?

Signatur:

lg.
R.M.

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