Unzulässige Eigentümerversammlung und Verwalterwahl

20. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Mirakel123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Unzulässige Eigentümerversammlung und Verwalterwahl

Guten Tag,
hat jemand Erfahrungen mit Problemen bei einer Eigentümerversammlung?
Es hat eine nicht zulässige Versammlung ohne Verwalter und Beirat (haben wir nicht) stattgefunden, bei der 5 von 9 Miteigentümern einen neuen Verwalter gewählt haben. Es wurde aber auch nur ein Verwalter zur Wahl gestellt. Ich habe dagegen gestimmt, da ich mit unserem jetzigen Verwalter keine Probleme habe.
Dieser neue Verwalter hat unser WEG Konto eingefroren, sodass der alte Verwalter nicht mehr dran kommt. Es wurde diesen Monat kein Hausgeld abgebucht. Ausserdem hat der Verwalter enorm hohe Gebühren.
Gegen die Wahl habe ich schriftlich per Einschreiben Einspruch gestellt.
Jetzt muss ich aber wahrscheinlich auch noch beim Amtsgericht eine Beschlussanfechtung einreichen.
Hat jemand so etwas schon mal gemacht?
Ich frage mich, ob da Kosten auf mich zukommen.

-- Editiert von Mirakel123 am 20.11.2020 22:39

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat:
Es hat eine nicht zulässige Versammlung ohne Verwalter und Beirat (haben wir nicht) stattgefunden


Wer hat denn dazu eingeladen?

Zitat:
Jetzt muss ich aber wahrscheinlich auch noch beim Amtsgericht eine Beschlussanfechtung einreichen.


Richtig und die muss spätestens einen Monat nach der Versammlung erfolgen.

Zitat:
Ich frage mich, ob da Kosten auf mich zukommen.


Du musst zunächst einen Vorschuss zahlen. Den bekommst Du aber nach gewonnenem Prozess zurück.

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#2
 Von 
Mirakel123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort!
Es haben 2 Miteigentümer dazu eingeladen.
Wie hoch könnten die Kosten sein?
Ich habe noch bis zum 30.11. Zeit.
Ich habe bereits schriftlich meinen Einspruch an die beiden Eigentümer gesendet.
Darauf kam ein Brief, mit der Bitte es mir zu überlegen, um nicht Streit mit allen anderen zu bekommen.
Ich kenne, bis auf die 2 Eigentümer, von den anderen keinen.

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#3
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 86x hilfreich)

Du solltest Dir überlegen, was eine Beschlußanfechtung überhaupt bringen kann.
Selbst wenn der Beschluß für nichtig erklärt wird, können die anderen Eigentümer (die 5 von 9, die dafür gestimmt haben) einfach eine neue, dann gültige Versammlung einberufen und den von Ihnen gewünschten Verwalter bestellen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Woraus ergibt sich, dass der bisherige Verwalter noch im Amt war und was sagt dieser
a.) zur Gültigkeit der Versammlung (wurde er dort etwa abgewählt ?)
b.) zu den gefaßten Beschlüssen ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#5
 Von 
Mirakel123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Woraus ergibt sich, dass der bisherige Verwalter noch im Amt war und was sagt dieser
a.) zur Gültigkeit der Versammlung (wurde er dort etwa abgewählt ?)
b.) zu den gefaßten Beschlüssen ?

Er wusste, das er von den anderen Eigentümern abgewählt werden sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mirakel123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tuta):
Du solltest Dir überlegen, was eine Beschlußanfechtung überhaupt bringen kann.
Selbst wenn der Beschluß für nichtig erklärt wird, können die anderen Eigentümer (die 5 von 9, die dafür gestimmt haben) einfach eine neue, dann gültige Versammlung einberufen und den von Ihnen gewünschten Verwalter bestellen.

Eine Eigentümerversammlung darf nur der Verwalter, der Beirat oder das Gericht einberufen.
Einen Beirat haben wir nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Mirakel123):
Eine Eigentümerversammlung darf nur der Verwalter, der Beirat oder das Gericht einberufen.
Einen Beirat haben wir nicht.
Trotzdem wirst Du um die Auseinandersetzung mit ein paar guten Ratschlägen (Überlegungen) nicht herum kommen.

Aus Fristgründen wird es jedoch notwendig sein, rechtzeitig die Beschlussanfechtung bei Gericht einzureichen. IMO noch nach altem Recht, d.h. namentlich gegen jeden im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer. Die Fragen in Deinem Eingangspost legen die Vermutung nahe, dass Du hierfür die Dienste eines RA in Anspruch nehmen solltest - ersatzweise kannst Du das auch zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts machen. Das geht noch ohne Begründung, für die Du einen weiteren Monat Zeit hast.

Wenn Du das mit der Niederschrift beim AG zur Fristenwahrung selbst hinbekommst, halten sich die Kosten (und damit Dein oder das Kostenrisiko der WEG) in einem sehr niedrigen Bereich. Mit RA stelle ich mal 200 bis 400 EU in den Raum, für den Anfang.

Nach Deiner bisherigen Schilderung wage ich mit allen Vorbehalten die Äußerung: „Du hättest gar keine so schlechten Aussichten, mit der Anfechtungsklage erfolgreich zu sein". Du solltest (IMO musst Du) jedoch überlegen, ob es das alles wert ist und ob es sein muss.

Leider wirft hierzu meine Glaskugel, je nach Lichteinfall und Betrachtungswinkel, ein buntes Spektrum an Farben an die Wand. Das reicht vom braven Hausverwalter, der von zwei bösartigen Miteigentümern zum Schaden der Gemeinschaft und eigenem Nutzen abgesägt werden soll – bis zum genauen Gegenteil. Mit allen Schattierungen dazwischen.

Je nach Sach- und Ausgangslage, und natürlich Ausgang, kann (D)eine Anfechtung ein für die WEG heilsamer Schmerz sein, oder sehr unliebsame Folgen und Nebenwirkungen auslösen.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mirakel123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von Mirakel123):
Eine Eigentümerversammlung darf nur der Verwalter, der Beirat oder das Gericht einberufen.
Einen Beirat haben wir nicht.
Trotzdem wirst Du um die Auseinandersetzung mit ein paar guten Ratschlägen (Überlegungen) nicht herum kommen.

Aus Fristgründen wird es jedoch notwendig sein, rechtzeitig die Beschlussanfechtung bei Gericht einzureichen. IMO noch nach altem Recht, d.h. namentlich gegen jeden im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer. Die Fragen in Deinem Eingangspost legen die Vermutung nahe, dass Du hierfür die Dienste eines RA in Anspruch nehmen solltest - ersatzweise kannst Du das auch zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts machen. Das geht noch ohne Begründung, für die Du einen weiteren Monat Zeit hast.

Wenn Du das mit der Niederschrift beim AG zur Fristenwahrung selbst hinbekommst, halten sich die Kosten (und damit Dein oder das Kostenrisiko der WEG) in einem sehr niedrigen Bereich. Mit RA stelle ich mal 200 bis 400 EU in den Raum, für den Anfang.

Nach Deiner bisherigen Schilderung wage ich mit allen Vorbehalten die Äußerung: „Du hättest gar keine so schlechten Aussichten, mit der Anfechtungsklage erfolgreich zu sein". Du solltest (IMO musst Du) jedoch überlegen, ob es das alles wert ist und ob es sein muss.

Leider wirft hierzu meine Glaskugel, je nach Lichteinfall und Betrachtungswinkel, ein buntes Spektrum an Farben an die Wand. Das reicht vom braven Hausverwalter, der von zwei bösartigen Miteigentümern zum Schaden der Gemeinschaft und eigenem Nutzen abgesägt werden soll – bis zum genauen Gegenteil. Mit allen Schattierungen dazwischen.

Je nach Sach- und Ausgangslage, und natürlich Ausgang, kann (D)eine Anfechtung ein für die WEG heilsamer Schmerz sein, oder sehr unliebsame Folgen und Nebenwirkungen auslösen.


VG
Roland


Vielen Dank für deine umfangreiche Erläuterungen und Erklärungen, Roland
Diese Gedanken mache ich mir auch die ganze Zeit.
Einerseits ärgert es mich maßlos, das uns da einfach ein Verwalter vor die Nase gesetzt wurde, der nach nachträglicher Recherche, Wucherpreise nimmt. Anderseits ärgere ich mich, das ich mich nicht vor der Eigentümerversammlung damit beschäftigt habe. Ich hatte nicht damit gerechnet, das es zu so einem Abstimmungsergebnis kommt, da sonst immer nur 2-3 Eigentümer anwesend waren.
Ich würde auch gerne ohne Gericht und Anwalt zu einem für alle akzeptablen Ergebnis aus der Sache rauskommen.
Aber ich befürchte, das die beiden Eigentümer ein Abkommen mit dem neuen Verwalter haben.
Ich habe heute mit einem Anwalt meiner Versicherung telefoniert. Der hat mir auch geraten, einen Anwalt hinzuziehen.
Ich werde es mir wohl bis Montag noch gründlich überlegen...
Gruß und schönes Wochenende
Tanja

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#9
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von Mirakel123):
Eine Eigentümerversammlung darf nur der Verwalter, der Beirat oder das Gericht einberufen.
Einen Beirat haben wir nicht.

auf Antrag von 25% der Eigentümer muss der Verwalter eine ausserordentliche ETV einberufen. Die von Dir beschriebenen 5 von 9 Eigentümern wäre also dazu in der Lage. Abwahl und Neubestellung des Verwalters ist ein ausreichender Grund.
Man beachte auch, dass im neuen WEG (ab 1.12.2020) die Abberufung des Verwalters jederzeit auch ohne Grund möglich ist.

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#10
 Von 
Mirakel123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tuta):
Zitat (von Mirakel123):
Eine Eigentümerversammlung darf nur der Verwalter, der Beirat oder das Gericht einberufen.
Einen Beirat haben wir nicht.

auf Antrag von 25% der Eigentümer muss der Verwalter eine ausserordentliche ETV einberufen. Die von Dir beschriebenen 5 von 9 Eigentümern wäre also dazu in der Lage. Abwahl und Neubestellung des Verwalters ist ein ausreichender Grund.
Man beachte auch, dass im neuen WEG (ab 1.12.2020) die Abberufung des Verwalters jederzeit auch ohne Grund möglich ist.

Der Verwalter war ja gar nicht anwesend. Er hat auch nicht eingeladen.
Und es müssen 3 Verwalter zur Auswahl stehen.
Zur Eigentümerversammlung haben nur 2 Eigentümer geladen. Das sind keine 25%. Sie haben ausserdem die kleinsten Wohnungen. Unsere ist die größte...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mirakel123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann mir jemand sagen, ob Verwalterverträge, die vor dem 01.12.2020 abgeschlossen wurden, auch nach der neuen Regelung ab 01.12. nach 6 Monaten gekündigt werden können?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von Mirakel123):
Der Verwalter war ja gar nicht anwesend. Er hat auch nicht eingeladen.
Und es müssen 3 Verwalter zur Auswahl stehen.
Zur Eigentümerversammlung haben nur 2 Eigentümer geladen. Das sind keine 25%. Sie haben ausserdem die kleinsten Wohnungen. Unsere ist die größte...

Darum ging es mir gar nicht. Nehmen wir einfach an, die Versammlung und die Bestellung des neuen Verwalters sind unwirksam. Wenn 25% der Eigentümer (gerechnet nach dem bei Euch gültigen Abstimmungsmodus) eine Versammlung verlangen, muss der bisherige Verwalter eine ETV einberufen. Dort wird dann mit Mehrheit ein neuer Verwalter bestellt oder der alte bestätigt.
Was ich ausdrücken will ist, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beschluß Bestand hat oder nicht, sondern darauf eine Mehrheit in der ETV zu erzielen.
Auch wenn es heißt, es sollen drei Angebote vorliegen ist das kein Hindernis, der neue, der alte Verwalter sind schon zwei ein dritter "Zählkandidat" lässt sich finden. Wenn sich trotz Bemühen keine drei Angebote finden lassen (bei kleinen WEG gar nicht so einfach) ist ein Beschluß, der aus zwei oder auch nur einem Angebot resultiert trotzdem möglich und gültig.
Ich würde also meine Bemühungen darauf konzentrieren eine Mehrheit in der ETV zusammenzubringen.

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#13
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Mirakel123):
Diese Gedanken mache ich mir auch die ganze Zeit.
Ein paar Denkanstöße dazu...


Zitat (von Mirakel123):
Einerseits ärgert es mich maßlos, das uns da einfach ein Verwalter vor die Nase gesetzt wurde,
Immerhin wurde der von Dir ungeliebte Verwalter mehrheitlich bestellt. Obendrein waren auf dieser (unzulässigen) Versammlung außergewöhnlich viele Miteigentümer vertreten.


Zitat (von Mirakel123):
der nach nachträglicher Recherche, Wucherpreise nimmt.
Die Konditionen und somit auch die Kosten, sollten vor der Abstimmung den Miteigentümer bekannt gewesen sein. Was nimmt der neue - und was kostete der bisherige Verwalter?


Zitat (von Mirakel123):
da sonst immer nur 2-3 Eigentümer anwesend waren.
Wie sah das mit der Beschlussfähigkeit bisher aus, wenn von 9 Miteigentümern nur 2-3 anwesend waren. Gab es Vollmachten, wer hatte diese?


Zitat (von Mirakel123):
Ich würde auch gerne ohne Gericht und Anwalt zu einem für alle akzeptablen Ergebnis aus der Sache rauskommen.
Wie könnte das, aus Deiner Sicht, aussehen?


Zitat (von Mirakel123):
Aber ich befürchte, dass die beiden Eigentümer ein Abkommen mit dem neuen Verwalter haben.
Zumindest sieht es so aus, als hätte die zwei einladenden Miteigentümer die Ablösung des alten Verwalters aktiv betrieben. Unerwartet viele Miteigentümer sind dem gefolgt, trotz der hohen Kosten.


Zitat (von Mirakel123):
Der Verwalter war ja gar nicht anwesend. Er hat auch nicht eingeladen.
Sind Dir die Gründe dafür bekannt?


Zitat (von Mirakel123):
Und es müssen 3 Verwalter zur Auswahl stehen.
Im Prinzip JA. Ob ein Verstoß gegen diese Regel eine Anfechtung erfolgreich macht....

Zitat (von Mirakel123):
Kann mir jemand sagen, ob Verwalterverträge, die vor dem 01.12.2020 abgeschlossen wurden, auch nach der neuen Regelung ab 01.12. nach 6 Monaten gekündigt werden können?
Ich tendiere zu JA. Lass mich (uns?) bitte wissen, was der RA dazu meint.

Wie sieht es denn mit dem bisherigen Verwalter auch. Ist er abgetaucht? Sieht er sich noch als Verwalter bzw. würde er wieder einspringen? Die Verfügung über das Konto der WEG scheint er ja bereits abgegeben (verloren?) zu haben.

Bedenke, der RA wird in erster Linie die für Deine Anliegen relevanten rechtlichen Aspekte beleuchten. Man sollte (ich würde) die Auswirkungen auf die WEG nicht außer Acht lassen wollen.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#14
 Von 
Mirakel123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat (von Mirakel123):
der nach nachträglicher Recherche, Wucherpreise nimmt.
Die Konditionen und somit auch die Kosten, sollten vor der Abstimmung den Miteigentümer bekannt gewesen sein. Was nimmt der neue - und was kostete der bisherige Verwalter?
Der bisherige Verwalter hat 2000€ im Jahr all inclusive und der neue 3084€ plus 70€ netto Stundenlohn für alle aufkommenden Extras

Zitat (von Mirakel123):
da sonst immer nur 2-3 Eigentümer anwesend waren.
Wie sah das mit der Beschlussfähigkeit bisher aus, wenn von 9 Miteigentümern nur 2-3 anwesend waren. Gab es Vollmachten, wer hatte diese?
Ja, der Verwalter hatte immer Vollmachten

Zitat (von Mirakel123):
Ich würde auch gerne ohne Gericht und Anwalt zu einem für alle akzeptablen Ergebnis aus der Sache rauskommen.
Wie könnte das, aus Deiner Sicht, aussehen?
Das man eine neue Wahl für den 01.01.2021 mit mindestens 3 Angeboten macht. Ich habe bereits Angebote bekommen.

Zitat (von Mirakel123):
Der Verwalter war ja gar nicht anwesend. Er hat auch nicht eingeladen.
Sind Dir die Gründe dafür bekannt?
Er war eingeladen, konnte aber nicht kommen, da er Krank war. Ich habe vor der Versammlung mit ihm telefoniert. Er dachte sich schon, das die beiden seine Absetzung anstreben, da sie das on einem anderen Objekt auch mit ihm gemacht haben.

Wie sieht es denn mit dem bisherigen Verwalter auch. Ist er abgetaucht? Sieht er sich noch als Verwalter bzw. würde er wieder einspringen? Die Verfügung über das Konto der WEG scheint er ja bereits abgegeben (verloren?) zu haben.

Ja er kommt nicht mehr ans Konto, hat aber bisher nichts von dem neuen Verwalter gehört. Ich bin im Kontakt mit ihm, er gibt mir morgen die Adress-Liste von den Eigentümern. Er ist nicht abgetaucht, er wohnt in der Nähe.

Er meinte, ich solle nichts gegen die Abstimmung machen.

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#15
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Tuta):
Wenn 25% der Eigentümer (gerechnet nach dem bei Euch gültigen Abstimmungsmodus) eine Versammlung verlangen, muss der bisherige Verwalter eine ETV einberufen.
Was, wie man lesen konnte, nicht stattfand. Zwei Miteigentümer haben eingeladen und auf dieser Versammlung wurde der. neue Verwalter bestellt.


Zitat (von Tuta):
Was ich ausdrücken will ist, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beschluß Bestand hat oder nicht,
Das sehe ich anders. Die entscheidende Frage ist, ob diese Verwalterbestellung nichtig ist, oder ob sie tatsächlich Gültigkeit erlangt, so sie nicht fristgerecht und letztlich erfolgreich angefochten wird.


Zitat (von Tuta):
ist ein Beschluß, der aus zwei oder auch nur einem Angebot resultiert trotzdem möglich und gültig.
So ist es. Die ETV kann ziemlich viel beschließen. Wird das nicht erfolgreich angefochten, erlangt es Bestandskraft.


Zitat (von Tuta):
Ich würde also meine Bemühungen darauf konzentrieren eine Mehrheit in der ETV zusammenzubringen.
Wenn die Verwalterbestellung auf dieser ETV, wegen der „speziellen" Einladung nicht Nichtig ist (was ich nicht einschätzen kann) ist der Verwalter bestellt. Der schnellste, einfachste und günstigste Weg das evtl. noch abzuwenden ist eine (erfolgreiche) Beschlussanfechtung.


VG
Roland

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2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Mirakel123):
Der bisherige Verwalter hat 2000€ im Jahr all inclusive und der neue 3084€ plus 70€ netto Stundenlohn für alle aufkommenden Extras
Auch wenn das eine deutliche Steigerung ist, von enorm hohen Gebühren würde ich da noch nicht sprechen.


Zitat (von Mirakel123):
plus 70€ netto Stundenlohn für alle aufkommenden Extras
Das sollte man im Auge behalten - auch die "Zutatenliste". Allerdings halte ich es ebenfalls für im Rahmen. Gerade wenn eine WEG von einer "Vollkaskoverwaltung" wechselt ist das für die neue Verwaltung oft sehr wichtig. Es klärt was alles drin ist und was halt extra kostet. z.B. Streitereien und gerichtliche Auseinandersetzungen.


Zitat (von Mirakel123):
Ja, der Verwalter hatte immer Vollmachten
Was auf ein hohes Maß an Vertrauen oder auch Desinteresse schließen lässt.


Zitat (von Mirakel123):
Das man eine neue Wahl für den 01.01.2021 mit mindestens 3 Angeboten macht. Ich habe bereits Angebote bekommen.
Angebote von tauglichen Verwaltungen mit der Zusage bei Bestellung auch kurzfristig die Verwaltung zu übernehmen? Und, wie lauten die Konditionen?


Zitat (von Mirakel123):
Er war eingeladen,
Hatte aber mit der Einladung nichts zu tun?


Zitat (von Mirakel123):
Er dachte sich schon, das die beiden seine Absetzung anstreben,
War es eine Absetzung (hat man ihn vorzeitig gefeuert), oder war seine Bestellung ausgelaufen und er konnte, musste damit rechnen nicht wieder bestellt zu werden?


Zitat (von Mirakel123):
Er meinte, ich solle nichts gegen die Abstimmung machen.
Klingt für mich nach Amtsmüdigkeit, Einsicht oder nicht nur die WEG ist es leid mit Ihm weiter zu machen. Wie auch immer, sein Rat muss für die WEG kein schlechter sein.

Auch wenn die Umstände die zur Bestellung der neuen (von Dir ungeliebten) Verwaltung geführt haben holprig sind - was bringt Dir eine (erfolgreiche) Anfechtung und was würde sie für die Gemeinschaft bedeuten?

Was waren die Beweggründe der zwei Initiatoren, den bisherigen Verwalter mit dieser (WEGrechtlich zittrigen) Aktion abzuschießen und was nährte die mehrheitliche Einsicht nun mehr Geld in die Verwaltung zu investieren? Ich bin gespannt, was der Besuch bei dem RA für Erkenntnisse bringt und wie das weiter geht.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Tuta):
Wenn 25% der Eigentümer (gerechnet nach dem bei Euch gültigen Abstimmungsmodus) eine Versammlung verlangen
Bitte beim Gesetzestext bleiben und keine ungenauen Halbwahrheiten verbreiten!
1. ... mehr als ein Viertel ... (als mehr als 25%!)
2. ... der Wohnungseigentümer ... (also ausschließlich nach Kopfprinzip, egal nach welchem Modus sonst abgestimmt werden kann/darf/muss)

Signatur:

lg.
R.M.

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#18
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Wie sah das mit der Beschlussfähigkeit bisher aus, wenn von 9 Miteigentümern nur 2-3 anwesend waren. Gab es Vollmachten, wer hatte diese?
Wurde überhaupt schon die Frage geklärt, aus wieviel Eigentümer die WEG insgesamt besteht? "5 von 9 Wohnungseigentümer haben beschlossen" kann auch heißen, dass 9 anwesend bzw. vertreten waren und 5 für den Beschlussantrag gestimmt haben. Wieviel Eigentümer waren denn nicht anwesend oder vertreten? Das könnte eventuelle Mehrheitsverhältnisse beeinflussen.

Zitat (von Roland-S):
Das sehe ich anders. Die entscheidende Frage ist, ob diese Verwalterbestellung nichtig ist, oder ob sie tatsächlich Gültigkeit erlangt, so sie nicht fristgerecht und letztlich erfolgreich angefochten wird.
Warum sollte eine Verwalterbestellung nichtig sein? Beschlusskompetenz liegt in jedem Falle vor. Ladungsmängel bewirken stets nur eine Anfechtbarkeit, nach Ablauf der Anfechtungsfrist erlangen die Beschlüsse Bestandskraft. Damit ist der Fragesteller in Zugzwang, er MUSS anfechten, wenn er überhaupt eine wenigstens ordnungsgemäße Abberufung und Neubestellung haben möchte. Ob er am Ende auch die entsprechenden Mehrheiten findet, steht noch auf einem anderen Blatt.

Insofern:
Zitat (von Roland-S):
Wenn die Verwalterbestellung auf dieser ETV, wegen der „speziellen" Einladung nicht Nichtig ist (was ich nicht einschätzen kann) ist der Verwalter bestellt. Der schnellste, einfachste und günstigste Weg das evtl. noch abzuwenden ist eine (erfolgreiche) Beschlussanfechtung.
Zustimmung. Und da bei einem Stimmverhältnis von 5:4 auch die Mehrheit gar nicht so komfortabel eindeutig ist und bei ordnungsgemäßer Einladung nicht auszuschließen ist, dass die Abstimmungsmehrheiten auch hätten anders ausfallen können - halte ich die Erfolgswahrscheinlichkeit für die Beschlussanfechtung für hoch.
Zitat (von Mirakel123):
Er meinte, ich solle nichts gegen die Abstimmung machen.
Was allerdings dafür spricht, dass er auch kein Interesse mehr hat. Gegebenenfalls sogar seinerseits fristlos kündigen kann und wird.
Gewonnen hat man da gar nichts.

Signatur:

lg.
R.M.

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