Vergütung Hausverwaltung ohne gültigen Vertrag

10. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 35x hilfreich)
Vergütung Hausverwaltung ohne gültigen Vertrag

Bei meinem Fall ist der Verwaltervertrag Ende Juli 2018 ausgelaufen. In einer ausserordentlichen Eigentümerversammlung im März 2019 wurde wieder fehlerhaft der ausgelaufene Vertrag verlängert, wogegen ich geklagt hatte.

Jetzt hat der Richter für mich in unverständlicher Weise in dem Verfahren einen Vergleich vorgeschlagen, da es ab 1.1.2020 (zum Glück) einen neuen Verwalter gäbe.

Wie sieht es da eigentlich mit der Vergütung der Hausverwaltung in der Zeit zwischen August 2018 und Dezember 2019 aus. Wirkliche Arbeit hat er in dieser Zeit nicht geleistet, eher sie vernachlässigt.

Vielen Dank


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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von manneier):
...Jetzt hat der Richter für mich in unverständlicher Weise in dem Verfahren einen Vergleich vorgeschlagen,
Kam der Vergleich zustande - wie lautet dieser?


Zitat (von manneier):
Wie sieht es da eigentlich mit der Vergütung der Hausverwaltung in der Zeit zwischen August 2018 und Dezember 2019 aus.
Steht darüber nichts in dem Vergleich?


Zitat (von manneier):
Wirkliche Arbeit hat er in dieser Zeit nicht geleistet, eher sie vernachlässigt.
Was vor Gericht vorgetragen wurde - und im Vergleich Würdigung erfuhr?

Fragen über Fragen....


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#2
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 35x hilfreich)

Der Richter hat einne Vergleich vorgeschlagen, habe noch nicht zu gestimmt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Bei meinem Fall ist der Verwaltervertrag Ende Juli 2018 ausgelaufen.

Ja, wissen wir ja schon alles.

Mach doch einfach in dem alten Beitrag weiter ...


:doppelt:


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 35x hilfreich)

es dreht sich hier vorwiegend um die Vergütung einer HV ohne Vertrag
Danke

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#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von manneier):
es dreht sich hier vorwiegend um die Vergütung einer HV ohne Vertrag
Hat sich hierzu das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag nicht geäußert?


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#6
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 35x hilfreich)

Nein
es "regt" nur an, nachzudenken, welchen Sinn das Verfahren noch macht, wenn es einen neuen Verwalter gibt
Danke

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
es "regt" nur an, nachzudenken, welchen Sinn das Verfahren noch macht, wenn es einen neuen Verwalter gibt


Die Anregung halte ich für berechtigt.

Zitat:
Wie sieht es da eigentlich mit der Vergütung der Hausverwaltung in der Zeit zwischen August 2018 und Dezember 2019 aus.


Mangels anderweitiger Vereinbarung die Vergütung aus dem letzten Vertrag.

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#8
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 35x hilfreich)

d.h. also, er hätte/hat Anspruch auf Vergütung, obwohl er keinen Vertrag hat??

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#9
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von manneier):
d.h. also, er hätte/hat Anspruch auf Vergütung, obwohl er keinen Vertrag hat??
IMO - JA. Er war immerhin von August 2018 bis Dezember 2019 als Verwalter der WEG (wenn auch zu Deiner Unzufriedenheit) tätig. Daraus lässt sich der Anspruch ableiten.
Wenn der (ex)Verwalter diese Vergütungen nicht freiwillig zurück zahlt, wovon kaum auszugehen ist, bleibt einmal mehr der Versuch ein Gericht davon zu überzeugen, den Verwalter zur Rückzahlung zu verurteilen. Da ich davon ausgehe, dass die Gemeinschaft nicht klagen wird, hast Du erneut das Vergnügen. Ob das Gericht die Klage zulassen würde, wage ich zu bezweifeln.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#10
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 35x hilfreich)

gerade als Tipp erhalten (Netzfund):
...Tätigkeit als die eines Scheinverwalters zu betrachten, für die er auch keine Vergütung verlangen kann, sondern lediglich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 684 S. 1 BGB hat. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass ein ohne Auftrag Handelnder nur Ersatz seiner Aufwendungen, aber keine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen kann (LG Hamburg, Urteil vom 30.01.13, Az. 318 S 127/11).

Jetzt muss ich mal das Urteil suchen



-- Editiert von manneier am 14.01.2020 18:11

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
LG Hamburg, Urteil vom 30.01.13, Az. 318 S 127/11


Interessantes Urteil.

Daher ziehe ich meine vorhergehende Antwort zurück.

Handelt es sich in Deinem Fall um eine Verwaltungsgesellschaft, einen berufsmäßigen Verwalter oder um eine Privatperson, die zum Verwalter bestellt wurde?

-- Editiert von hh am 14.01.2020 20:41

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#12
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 35x hilfreich)

Jetzt weiß ich nicht, was eine Verwaltungsgesellschaft ist. Deshalb tippe ich eher auf berufsmäßiger Verwalter,
zudem ist er Bauträger und Immobilienmakler (und ver"makelt" sogar eigene Bauprojekte). Privatperson ist er definitiv nicht.

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Jetzt weiß ich nicht, was eine Verwaltungsgesellschaft ist.


Es gibt Verwalter in Form einer GmbH, bei denen die eigentliche Verwaltungstätigkeit durch Angestellte der GmbH ausgeführt wird. In so einem Fall wird die GmbH zum Verwalter bestellt.

Dann gibt es natürlich berufsmäßige Verwalter, die eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO haben. Dabei handelt es sich um Verwalter, die persönlich als solche bestellt werden. Diese Verwalter müssen die weiteren Voraussetzungen des § 34c GewO erfüllen, soweit sie auf Immobilienverwalter zutreffen.

Und dann gibt es noch Verwalter, die die Verwaltungstätigkeit nicht gewerbsmäßig ausüben. Das sind oft Miteigentümer, jedoch können das auch wie im Urteil des LG Hamburg andere Personen sein.

Der Umstand, dass der Verwalter auch Bauträger und Immobilienmakler ist, sagt nichts darüber aus, ob er die Tätigkeit als Verwalter gewerbsmäßig ausübt oder nicht. Vermuten würde ich übrigens auch im Hinblick auf seine massiven Fehler, dass er die Tätigkeit als Verwalter nicht berufsmäßig ausübt.

Die Frage habe ich gestellt, weil beim Rz 70 des Urteils folgende Aussage auftaucht:
Zwar kann dem Geschäftsführer dann eine Vergütung zustehen, wenn er das Geschäft im Rahmen seines Berufs oder Gewerbes geführt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1426, 1428). Das ist vorliegend aber nicht der Fall, weil es sich bei dem Beklagten zwar von Berufs wegen um einen Architekten handelt, dieser Berufszweig aber nicht untrennbar mit der Wohnungseigentumsverwaltung verbunden ist und darüber hinaus der Beklagte im Geschäftsverkehr auch nicht als professioneller Verwalter auftritt; er hat (früher) nur die Klägerin verwaltet und zudem (s)eine eigene Anlage.

Wenn der Verwalter z.B. das Gehalt seiner Angestellten als Aufwendungsersatz im Sinne des § 684 BGB geltend machen kann, dann kann man sich eine Klage wahrscheinlich sparen.

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#14
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 35x hilfreich)

er nennt sich XY Wohnbau & Verwaltungsbüro GmbH, hilft das weiter?
Danke mal jedenfalls

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Und wer war als Verwalter bestellt? Herr XY oder die XY Wohnbau- und Verwaltungs-GmbH

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 35x hilfreich)

die XY Wohnbau & Verwaltungs GmbH
die soll angeblich über 500 Wohnungen verwalten und hat 4 Angestellte

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
die XY Wohnbau & Verwaltungs GmbH


Dann ist klar, dass der Verwalter sein Geschäft im Rahmen eines Gewerbes führt. Das zitierte Urteil ist somit nur unter Vorbehalt anwendbar, denn es ist dann aufgrund der Passage, die ich in Antwort#13 zitiert habe denkbar, dass dem Verwalter doch eine Vergütung zusteht.

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#18
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das zitierte Urteil ist somit nur unter Vorbehalt anwendbar,
Sollte das der einzige Punkt bleiben? Ist nicht schon ein elementarer Unterschied gegeben in dem Umstand, dass hier die WEG beschlossen hat den Verwalter zu verklagen? Im Fall des TE scheint mir das nicht erreichbar.

Davon abgesehen entnehme ich dem umfangreichen Text des Urteils (auch dem der Berufungsentscheidung), zahlreiche Punkte, die auf Relevanz und Übereinstimmung zu prüfen wären.

Im von manneier geführten Rechtsstreit stellt sich die Frage, warum der Vergütungsanspruch nicht auch Bestandteil des Rechtsstreits war. So geht man jetzt vielleicht in eine neue Runde. Die erste droht eh auszugehen wie das Hornberger Schießen.


VG
Roland

Signatur:

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#19
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 35x hilfreich)

In dem Verfahren geht es um ein schlampiges Protokoll aus einer aoETV vom März 2019,
- Beschluss zur Bestellung wurde nicht verkündigt, sondern nur "abgehandelt"
- der Verwaltervertrag wurde verlängert, obwohl dieser 07/2018 ausgelaufen war

der Gedanke mit der Vergütung kam erst später auf.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
In dem Verfahren geht es um ein schlampiges Protokoll aus einer aoETV vom März 2019,


Nur um das Protokoll? Das ist aber ziemlich dünnes Eis.

Zitat:
- Beschluss zur Bestellung wurde nicht verkündigt, sondern nur "abgehandelt"


Wie das im Protokoll formuliert wurde ist nicht relevant. Entscheidend ist, ob der Beschluss auf der Versammlung verkündet wurde.

Zitat:
- der Verwaltervertrag wurde verlängert, obwohl dieser 07/2018 ausgelaufen war


Nachdem es ja inzwischen einen neuen Verwalter gibt, ist mir auch nicht klar, was Du jetzt noch erreichen willst. Es dürfte für die gesamte WEG, d.h. auch für Dich nachteilig sein, wenn der Beschluss unwirksam ist.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 35x hilfreich)

hatte doch geschrieben
- der Beschluss wurde nur "abgehandelt", folglich auch nicht verkündet
- der abgelaufene Vertrag wurde verlängert, was nicht geht. Tote werden auch nicht per Abstimmung wieder lebendig

Der alte Verwalter ist/war einfach unfähig, hat sich z.B. nicht an TE gehalten etc
Wenn ich sicher wäre, dass er keinen Anspruch auf Vergütung hätte, wäre ich evt zu einem Vergleich bereit.

Ausserdem würde auch anteilig auf den Gerichtskosten beteiligt



0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von manneier):
In dem Verfahren geht es um ein schlampiges Protokoll aus einer aoETV vom März 2019,
- Beschluss zur Bestellung wurde nicht verkündigt, sondern nur "abgehandelt"
Ob das ausreicht? Sinngemäß wurde IMO die Verwalterbestellung "durchgewunken" - stand sie als TOP auf der Tagesordnung?

Zitat (von manneier):
- der Verwaltervertrag wurde verlängert, obwohl dieser 07/2018 ausgelaufen war
War der Verwaltervertrag tatsächlich bis zum 30.6.2018 befristet? Und, jetzt wo Du es schreibst, in dem genannten Gerichtsverfahren habe ich nirgends etwas vom Verwaltervertrag gelesen. Der ist doch sonst so eine "heilige Kuh" die rechtzeitig getötet werden muss, wenn der Verwalter nicht mehr bestellt wird....

Auf jeden Fall gingen die Miteigentümer mehrheitlich davon aus, den Verwalter erneut bestellt (bestätigt?) zu haben. Da fallen dann schnell auch die Worte "zu den bisherigen Konditionen", was zumindest sinngemäß einer Vertragsverlängerung gleich kommt. Und die ganze Thematik war nicht Gegenstand der Verhandlung und des Vergleichsvorschlags?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#23
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 35x hilfreich)

jetzt wurde ein Urteil gesprochen, zwar nicht ganz wie ich es mir gewünscht hätte, aber wegen der geringen Beträge und wegen der neuen Verwaltung, die 3 neue Abrechnungen hätte erstellen müssen, wurde so entschieden:

- für die Abrechnungen 2016 - 2018 wurde für den Verwalter und die Beiräte die Entlastung widerrufen

Jetzt sind Schadensersatzforderungen gegen der Verwalter möglich, wegen

a) Berechnung von Bescheinigungs"gebühren" ohne Beschluß der WEV

b) keinen Verwaltervertrag zwischen 23.07.2018 und 28.03.2019

c) keine Rückzahlung des Überschusses aus 2017. Hier sagt es, dass er keinen Zugriff mehr aufs Konto hätte und die neue Verwaltung sagt, der alte Verwalter sei zuständig

Wie aussichtsreich wäre eine Klage
Danke

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von manneier):
c) keine Rückzahlung des Überschusses aus 2017. Hier sagt es, dass er keinen Zugriff mehr aufs Konto hätte und die neue Verwaltung sagt, der alte Verwalter sei zuständig
Ist die neue Verwaltung genauso ein Depp?

Der alte Verwalter hat seine Arbeit beendet. Demzufolge ist es richtig, dass er keinen Zugriff mehr auf das WEG-Konto haben sollte. Diesen Zugriff hat nun die neue Verwaltung.
Wenn die Überschüsse aus 2017 noch nicht ausgezahlt wurden, so sollte das anhand der Verwaltungsunterlagen (Kontoauszüge, Folgeabrechnungen) nachvollziehbar sein. Dann müssen die Guthaben noch vom Verwaltungskonto ausgezahlt werden. Veranlassen muss das die neue Verwaltung, nur die hat Zugriff auf das Konto. Gegenüber der alten Verwaltung besteht lediglich ein Anspruch auf Rechnungsstellung, die eine Übersicht der offenen Forderungen und Verbindlichkeiten enthalten sollte.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

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