Wir haben Mitte 2017 den Notarvertrag über eine Eigentumswohnung geschlossen, Kaufpreis wurde erst zum Jahreswechsel gezahlt, zu diesem Termin haben wir die Wohnung dann auch übernommen. Verkauf lief über einen Makler.
Bei den Besichtigungen wurden keine besonderen Mängel erwähnt. Über kleinere Mängel wurde gesprochen, diese wurden auch bis zur Übergabe behoben.
Als wir gestrichen haben, haben wir uns schon gewundert, dass an einer Wand etwas weggewischt worden war. Nun haben wir festgestellt, dass im Schlafzimmer (Wand / Decke) Wasser eintritt. Das Wasser kommt von der angrenzenden Garage (Flachdach). Bei der Besichtigung war das Problem nicht zu erkennen, da die Wand von einem großen Schrank verdeckt war.
Leider ist im Notarvertrag ein Ausschluss der Mängelansprüche vereinbart. Es steht jedoch auch folgender Satz dabei "Der Verkäufer versichert, dass ihm wesentliche versteckte Sachmängel nicht bekannt sind".
Wir sind uns sicher, dass der Mangel den Verkäufern bekannt war, da wir unter anderem auch an der Außenfassade im Bereich Schlafzimmer / Garage "Arbeitsspuren" festgestellt haben, es wurde wohl nach der Ursache gesucht, das Problem aber nicht beseitigt. Wahrscheinlich werden die Vorbesitzer abstreiten von diesem Problem gewusst zu haben.
Wie können wir nun vorgehen? Wir werden die Verkäufer mit dem Problem konfrontieren, wahrscheinlich werden sie aber nicht reagieren. Als nächsten Schritt werden wir wohl einen Gutachter beauftragen.
Verschwiegener Schaden
31. Januar 2018
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Frage vom 31. Januar 2018 | 19:36
Von
Status: Praktikant (893 Beiträge, 364x hilfreich)
Verschwiegener Schaden
#1
Antwort vom 31. Januar 2018 | 19:48
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 923x hilfreich)
Zitat :Bei der Besichtigung war das Problem nicht zu erkennen, da die Wand von einem großen Schrank verdeckt war.
Das spricht dafür das der Verkäufer es vielleicht wirklich nicht wusste (wir bauen unsere Schränke auch nicht regelmäßig ab um dahinter zu schauen).
Zitat :Leider ist im Notarvertrag ein Ausschluss der Mängelansprüche vereinbart. Es steht jedoch auch folgender Satz dabei "Der Verkäufer versichert, dass ihm wesentliche versteckte Sachmängel nicht bekannt sind".
Wir sind uns sicher,................
Als nächsten Schritt werden wir wohl einen Gutachter beauftragen.
Natürlich könnt ihr einen Gutachter beauftragen. Nur wozu soll das gut sein? Selbst wenn dieser heute bestätigt das dort eine Undichtigkeit ist bringt euch das nicht weiter. Denn ihr müsst beweisen das die Verkäufer den Schaden kannten, nicht das der Schaden jetzt ersichtlich ist.
#2
Antwort vom 31. Januar 2018 | 19:53
Von
Status: Praktikant (893 Beiträge, 364x hilfreich)
Na ohne Gutachter kennen wir den Ursprung des Schadens nicht und können ihn auch nicht beseitigen (lassen). Egal ob der Vorbesitzer oder wir letztendlich zahlen, wir müssen das Problem recht schnell beheben um die Bausubstanz nicht zu gefährden.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 31. Januar 2018 | 20:16
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 923x hilfreich)
Zitat :Na ohne Gutachter kennen wir den Ursprung des Schadens nicht und können ihn auch nicht beseitigen (lassen). Egal ob der Vorbesitzer oder wir letztendlich zahlen, wir müssen das Problem recht schnell beheben um die Bausubstanz nicht zu gefährden.
Die Instandsetzung/Abdichtung/was auch immer ist Aufgabe der Eigentümergemeinschaft, der sicherlich auch die Garage gehört.
Habt ihr schon ein mal mit der Verwaltung diesbezüglich gesprochen?
Interessant könnte auch ein Blick in alte Protokolle sein. Sollte dort evtl. bezüglich dieser "Undichtigkeit" etwas erwähnt werden würde es schwer für den Vorbesitzer zu behaupten er hätte nichts gewusst.
#4
Antwort vom 31. Januar 2018 | 20:19
Von
Status: Praktikant (893 Beiträge, 364x hilfreich)
Es ist ein selbstverwaltetes Zweifamilienhaus. Versammlungen und Protokolle bisher leider Fehlanzeige. Die Garage gehört zur Wohnung.
#5
Antwort vom 31. Januar 2018 | 20:32
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 923x hilfreich)
Zitat :Es ist ein selbstverwaltetes Zweifamilienhaus.
Das gibt es nicht. Es ist also eine WEG bestehend aus zwei Sondereigentumseinheiten.
Zitat :Versammlungen und Protokolle bisher leider Fehlanzeige.
Wie so oft in kleinen Einheiten. Es geht alles gut - so lange alles gut geht.
D.h. es gibt wahrscheinlich keine Instandhaltungsrücklagen?
Zitat :Die Garage gehört zur Wohnung.
Steht das so in der Teilungserklärung?
Oder steht dort etwas von "Sondernutzungsrecht"?
Was steht denn in der TE zur Instandhaltung/Instandsetzung? Trägt die der jeweilige Eigentümer der Sondereigentumseinheit?
#6
Antwort vom 31. Januar 2018 | 20:43
Von
Status: Praktikant (893 Beiträge, 364x hilfreich)
Die Garage gehört zum Sondereigentum. Sondernutzungsrecht betrifft lediglich den Stellplatz. Das Sondereigentum ist vom jeweiligen Eigentümer instandzuhalten.
Es gibt eine Instandhaltungsrücklage. Die hilft aber hier dann wohl eher nicht.
#7
Antwort vom 31. Januar 2018 | 20:58
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 923x hilfreich)
Zitat :Die Garage gehört zum Sondereigentum. Sondernutzungsrecht betrifft lediglich den Stellplatz. Das Sondereigentum ist vom jeweiligen Eigentümer instandzuhalten.
Dann ist das ja geklärt. Sofern ihr dem Vorbesitzer als nicht BEWEISEN (und das bedeutet nicht: "ich bin sicher ....." oder " das müsste er doch ....", o.ä.) könnt das er von dem Schaden wusste ............
Zitat :Es gibt eine Instandhaltungsrücklage.
Es gibt also weder bisherige Versammlung noch Protokolle - aber eine Instandhaltungsrücklage?
Muss man jetzt nicht verstehen, oder? Ist in dem Fall aber auch so unendlich gleichgültig ;-)
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