Fall: Eigentümer verstirbt und vererbt die Wohnung an seine Tochter. Witwe erhält lebenslanges Nießbrauchtsrecht. Beide wohnen am anderen Ende des Landes. Es soll dem Mieter, mit dem seit ca. 30 Jahren ein Mietvertrag besteht, eine "Vollmacht" ausgestellt werden, mit der er in der Eigentümerversammlung und gegenüber der Hausverwaltung auftreten kann.
Fragen:
a) Wer stellt die Vollmacht aus? Neue Eigentümerin oder Inhaberin des Nießbrauchtsrechts?
b) Bedarf es dazu besonderer Formvorschriften oder notarieller Beglaubigung?
c) Wäre eine "Vollmacht" auch geeignet für die Abstimmung bei der Wahl der "Beräte" und Abwahl der korrupten Hausverwaltung?
Danke!
-- Editiert am 24.07.2009 06:28
Vertretungsvollmacht an Mieter
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Zuerst bitte in die Teilungserklärung schauen, dort könnten bezüglich der Vollmachten Regelungen vereinbart sein. Viele Teilungserklärungen enthalten Vereinbarungen wonach nur ein Miteigentümer, Ehegatte oder der Verwalter bevollmächtigt werden darf - dies wäre bindend !
Ist in der Teilungserklärung nichts diesbezüglich vereinbart, kann der im Grundbuch eingetragene Eigentümer jede andere geschäftsfähige Person bevollmächtigen ihn auf Eigentümerversammlungen zu vertreten.
Konkret :
a) Der im Grndbuch eingetragene Eigentümer ist der Vollmachtgeber
b) Um sicher zu gehen dass die Bevollmächtigung auch nachweissbar ist sollte diese in schriftlicher Form erfolgen, eine Beglaubigung ist nicht notwendig. Dies ist in vielen Teilungserklärungen auch so vereinbart.
c) Wenn die Vollmacht zur Vertretung auf einer Eigentümerversammlung berechtigt, kann der Bevollmächtigte zu jedem Tagesordnungspunkt seine Stimme abgeben, er besitzt in diesem Moment die gleichen Rechte wie jeder andere anwesende Eigentümer auch.
Textbeispiel für Vollmacht :
Hiermit bevollmächtige ich, "Name Anschrift", Herrn oder Frau, "Name Anschrift", mich auf der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft "Anschrift/Bezeichnung" am "Datum" zu vertreten.
Ich stelle sämtliche Entscheidungen in das Ermessen meines Vertreters.
Das wäre eine offene Vollmacht.
Man kann auch eine sogenannte "weisungsgebunde Vollmacht" ausstellen, in der gibt man dem Bevollmächtigten schriftlich die Weisung wie er zu welchem Tagesordnungspunkt abzustimmen hat, der Bevollmächtigte ist dann an diese Weisung gebunden.
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
Meistens ist eine Vollmacht für Eigentümergemeinschafts-Fremde ausgeschlossen. Und ich finde dies auch sinnvoll - denn der Mieter stimmt z.B. über einen Wirtschaftsplan/Sonderumlage mit ab, die er gar nicht zahlen muss. Als Vermieter würde ich auch nicht wollen, dass der Mieter zu meinem Nachteil z.B. entscheiden kann.
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