Verwalter verpflichtet sich per Vertrag zum Führen eines Lohnkontos für 15€ pro Monat. Gibt dann aber die Aufgabe an einen Steuerberater ab und zahlt aus dem Vermögen der WEG 30€ pro Monat ohne erforderliche Beschlussfassung. Erfüllt dies den Tatbestand der Veruntreuung. Wenn zeigt man da an? Dem Geschäftsführer der Verwalterin (GmbH)?
Veruntreuung durch den Verwalter
16. November 2019
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Frage vom 16. November 2019 | 16:21
Von
Status: Schüler (306 Beiträge, 40x hilfreich)
Veruntreuung durch den Verwalter
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#1
Antwort vom 16. November 2019 | 21:30
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
Sorry, aber was für ein Unsinn ist das denn? In so einem Fall akzeptiert man, also die WEG, die Hausgeldabrechnung nicht und fordert vom Verwalter die Rückzahlung der zu Unrecht ausgegebenen Beträge.
Es könnte natürlich sein das die anderen Eigentümer das Handeln des Verwalters akzeptieren, vielleicht sogar nachträglich einen entsprechenden Beschluss fassen. Dann ist es eben so.
#2
Antwort vom 16. November 2019 | 22:50
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Stell bitte mal den genauen Text der vertraglichen Verpflichtung hier ein.ZitatVerwalter verpflichtet sich per Vertrag zum Führen eines Lohnkontos für 15€ pro Monat. :
VG
Roland
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#3
Antwort vom 18. November 2019 | 12:51
Von
Status: Bachelor (3882 Beiträge, 2382x hilfreich)
Genau.Zitat:Stell bitte mal den genauen Text der vertraglichen Verpflichtung hier ein.ZitatVerwalter verpflichtet sich per Vertrag zum Führen eines Lohnkontos für 15€ pro Monat. :
Habt Ihr vertraglich vereinbart, dass der Verwalter über die gesetzlichen Aufgaben hinaus als weitere Verwalteraufgabe Lohnkonten selbst zu führen hat (und ihm hierfür eine zusätzliche Vergütung gewährt wird)?
Oder habt Ihr, wie ich es als üblich kenne, eine Vereinbarung über Sondervergütungen getroffen, die u. a. eine Zusatzvergütung vorsieht, wenn der Verwalter selbst Lohnkonten führen sollte, was ihn aber nicht verpflichtet, dies tun zu müssen?
#4
Antwort vom 18. November 2019 | 15:48
Von
Status: Schüler (306 Beiträge, 40x hilfreich)
ZitatStell bitte mal den genauen Text der vertraglichen Verpflichtung hier ein. :
Führung von Lohnkonten
Beschäftigt die Eigentümergemeinschaft Arbeitnehmer so erhält der Verwalter für die Führung der Lohnkonten eine Vergütung von €15,--_zzgl USt. (z.Zt. 19% = € 17,85 brutto pro Arbeitnehmer und Monat, soweit hierfür durch die Eigentümergemeinschaft kein Auftrag an einen externen Dienstleister/Steuerberater vergeben wird.
#5
Antwort vom 18. November 2019 | 16:01
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Meine Einschätzung:ZitatFührung von Lohnkonten :
Beschäftigt die Eigentümergemeinschaft Arbeitnehmer so erhält der Verwalter für die Führung der Lohnkonten eine Vergütung von €15,--_zzgl USt. (z.Zt. 19% = € 17,85 brutto pro Arbeitnehmer und Monat, soweit hierfür durch die Eigentümergemeinschaft kein Auftrag an einen externen Dienstleister/Steuerberater vergeben wird.
Es handelt sich ganz eindeutig nicht um eine Veruntreuung und/oder etwas was eine Anzeige rechtfertigt. Dieser Posten ist in der Abrechnung zu beanstanden und vom Verwalter zu korrigieren. Die Differenz zu den vereinbarten Kosten darf er selbst bezahlen. Ob er das rückwirkend durch einen Beschluss genehmigen lassen kann, vermag ich nicht zu beurteilen. Für die Zukunft kann er das versuchen.
Weigert er sich die Korrektur vorzunehmen, dann muss man sich überlegen vor welchen zivilrechtlichen Kadi man den Verwalter zerrt. Je nach Verhalten der WEG kann das dann auch eine Beschlussanfechtung werden.
VG
Roland
#6
Antwort vom 20. November 2019 | 19:08
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
Zitat:Meine Einschätzung:ZitatFührung von Lohnkonten :
Beschäftigt die Eigentümergemeinschaft Arbeitnehmer so erhält der Verwalter für die Führung der Lohnkonten eine Vergütung von €15,--_zzgl USt. (z.Zt. 19% = € 17,85 brutto pro Arbeitnehmer und Monat, soweit hierfür durch die Eigentümergemeinschaft kein Auftrag an einen externen Dienstleister/Steuerberater vergeben wird.
Es handelt sich ganz eindeutig nicht um eine Veruntreuung und/oder etwas was eine Anzeige rechtfertigt. Dieser Posten ist in der Abrechnung zu beanstanden und vom Verwalter zu korrigieren. Die Differenz zu den vereinbarten Kosten darf er selbst bezahlen...
Meine Einschätzung: Schon ein einfacher Sachverhalt führt zu intellektueller Überforderung...
Im UP steht die Aussage, der Verwalter hätte sich zu irgendeiner Leistung gegen ein festgelegtes Entgelt verpflichtet. Diese Leistung wird nicht erbracht, sondern an Dritte vergeben. Dass der Verwalter die Vergütung erhalten hat, wurde vom TE nicht behauptet.
Wie inzwischen bekannt ist, war der Sachverhalt im UP unzutreffend beschrieben mit " Verwalter muss machen und erzählt dafür Vergütung", während der tatsächliche Inhalt lautet " wenn Verwalter macht erhält er Vergütung".
Die Leistung wurde an Dritte vergeben und abgerechnet. Dass der Verwalter zusätzlich irgendwelche Beträge für diese Leistung abgerechnet hätte, ist den Angaben des TE an keiner Stelle zu entnehmen.
Nach dem derzeitigen Informationsstand gibt es nichts, was beanstandet werden könnte oder zu korrigieren wäre.
#7
Antwort vom 21. November 2019 | 01:30
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Welche der vorliegenden Informationen veranlasst Dich zu dieser Sichtweise?Zitat...während der tatsächliche Inhalt lautet " wenn Verwalter macht erhält er Vergütung". :
VG
Roland
#8
Antwort vom 22. November 2019 | 09:27
Von
Status: Bachelor (3882 Beiträge, 2382x hilfreich)
Ich würde mich auch der Sichtweise von RMHV anschließen.Zitat:Welche der vorliegenden Informationen veranlasst Dich zu dieser Sichtweise?Zitat...während der tatsächliche Inhalt lautet " wenn Verwalter macht erhält er Vergütung". :
Was mich dazu veranlasst? Die zitierte Formulierung, die ich aus Erfahrung als übliche, gängige Formulierung ansehe. Im Moment ist dies aber lediglich ein Indiz. Genaueres lässt sich nur sagen, wenn man den verwaltervertrag als ganzes kennt, insbesondere weiß, an welcher Stelle 8unter welchem Punkt/Paragraphen) im Vertrag die oben zitierte Vereinbarung steht und was ansonsten noch so vereinbart wurde, was Einfluss auf die Bewertung haben könnte.
Wie geschrieben: ich kenne solche Vereinbarungen bislang nur als Vergütungsvereinbarung, also wie RMHV schon schreibt: wenn das und das gemacht wird, steht dem Verwalter die und die Vergütung dafür zu. Hieraus ergibt sich i.d.R. NICHT, dass der Verwalter das und das genau so machen muss.
Bleibt die Fragestellung, ob der Verwalter den Steuerberater hätte beauftragen dürfen. Hierzu fehlen aber die restlichen vertraglichen Regelungen und Vollmachten. Leider habe ich schon zu oft erleben müssen, dass fehlende Informationen einen Fall ganz anders bewerten würden. Dass muss nicht einmal Absicht des Fragestellers sein, manchmal erkennt man als Laie den Bezug gar nicht.
#9
Antwort vom 22. November 2019 | 12:36
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
ZitatNach dem derzeitigen Informationsstand gibt es nichts, was beanstandet werden könnte oder zu korrigieren wäre. :
M.E. doch, denn die Fremdvergabe ist der Eigentümergemeinschaft vorbehalten.
Eine Ermächtigung zur eigenverantwortlichen Auftragsvergabe durch den Verwalter sehe ich darin nicht.Zitatsoweit hierfür durch die Eigentümergemeinschaft kein Auftrag an einen externen Dienstleister/Steuerberater vergeben :
ZitatWelche der vorliegenden Informationen veranlasst Dich zu dieser Sichtweise? :
Dieser Passus regelt lediglich den Vergütungsanspruch, ist aber keine Ermächtigung/ kein Auftrag ein Lohnkonto zu führen. Wäre es ein konkreter Auftrag, stünde der Folgeteilsatz dazu in Konkurenz. Will sagen, dabb dürfte die Eigentümergemeinschaft keinen anderen beauftragen ohne diesen Teilauftrag vorher zu beenden.ZitatBeschäftigt die Eigentümergemeinschaft Arbeitnehmer so erhält der Verwalter für die Führung der Lohnkonten eine Vergütung von €15,--_zzgl USt. (z.Zt. 19% = € 17,85 brutto pro Arbeitnehmer und Monat, :
Berry
#10
Antwort vom 22. November 2019 | 13:22
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Ich habe hier noch einmal den Text komplett, mit dem was nach dem Komma kommt kopiert. Er lautet:ZitatDieser Passus regelt lediglich den Vergütungsanspruch, ist aber keine Ermächtigung/ kein Auftrag ein Lohnkonto zu führen. Wäre es ein konkreter Auftrag, stünde der Folgeteilsatz dazu in Konkurenz. Will sagen, dabb dürfte die Eigentümergemeinschaft keinen anderen beauftragen ohne diesen Teilauftrag vorher zu beenden. :
Führung von Lohnkonten
Beschäftigt die Eigentümergemeinschaft Arbeitnehmer so erhält der Verwalter für die Führung der Lohnkonten eine Vergütung von €15,--_zzgl USt. (z.Zt. 19% = € 17,85 brutto pro Arbeitnehmer und Monat, soweit hierfür durch die Eigentümergemeinschaft kein Auftrag an einen externen Dienstleister/Steuerberater vergeben wird.
Ich interprtiere das so:
Wenn die WEG Arbeitnehmeer beschäftigt, bekommt die Verwaltung für die Führung des/der Lohnkonten 15 € + Steuer je Arbeitnehmer. Eine Ermächtigung höhere Kosten der Gemeinschaft zu belasten, weil die Führung des Lohnkontos anderweitig erfolgt, sehe ich darin nicht. Vielmehr behält sich die Gemeinschaft die externe Vergabe für diese Leistung ausdrücklich vor. Insofern könnte man sich bereits daran stoßen, dass der Verwalter diese Tätigkeit extern vergeben hat. Die Forderung von dadurch entstandenen höheren Kosten muss nicht abgenickt werden.
VG
Roland
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