Verwalter-Erlaubnis §34c Gewerbeordnung

13. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)
Verwalter-Erlaubnis §34c Gewerbeordnung

Hallo :-)

Da unser neuer Verwalter nicht neutral ist und eine ganz seltsame Rechtsauffassung hat, hat mein RA ihn gebeten, die Verwalter-Erlaubnis nachzuweisen. Statt, wie eigentlich unproblematisch, sie per eMail zu schicken, wich er aus und wollte, dass sie vor Ort angesehen wird. Gut, habe Termin gemacht.

Darüber hinaus meinte er, dass er seit August 2018 alle 2 Wochen Fortbildungen macht. Die Nachweise dazu möchte ich auch sehen, und er meinte, er wäre nicht verpflichtet, diese zu zeigen. Was aber nicht stimmt!

Heute habe ich mit einem Verwalter gesprochen, der beides hat: Verwalter-Erlaubnis und Makler-Erlaubnis. Er sagte, man müsse beide haben, wenn man beiden Tätigkeiten nachgeht. Er zeigte mir auch wie die aussehen. Nach jeder gemachten Fortbildung bekommt man ein Zertifikat. Auf Anfrage des Auftraggebers müssen die vorgezeigt werden.

Auf Anfrage schickte mir unser Verwalter einen Link zu einem Portal wo man online Fortbildungen machen kann. Da ist allerdings immer nur von Maklern die Rede.

In Hessen hat sich das um 1 Monat verschoben, aber im Prinzip dürfen gewerbliche Verwalter ihrer Tätigkeit seit 01.03.2019 ab sofort nicht mehr nachgehen, wenn sie die Verwalter-Erlaubnis nicht haben.

Wenn ich also am Donnerstag (mit einer Zeugin) hin fahre und er mir keine Verwalter-Erlaubnis vorzeigt, was ist dann zu tun? Er wäre ja dann sofort nicht mehr unser Verwalter. Müsste er mir alle Unterlagen übergeben bzw. darf ich darauf bestehen, dass er sie umgehend aushändigt?

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Da du nicht die WEG vertritts, darf er dir kein Eigentum der WEG aushändigen.

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Heike J):
Da du nicht die WEG vertritts, darf er dir kein Eigentum der WEG aushändigen.
Die Frage dürfte wohl mehr dahin gehend zu verstehen sein, ob der Verwalter bei fehlender Verwalter-Erlaubnis sofort seines Amtes enthoben werden kann. Oder, ob er seit 1.3.2019 überhaupt noch Verwalter ist oder sein kann.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Wenn ich also am Donnerstag (mit einer Zeugin) hin fahre und er mir keine Verwalter-Erlaubnis vorzeigt, was ist dann zu tun? Er wäre ja dann sofort nicht mehr unser Verwalter. Müsste er mir alle Unterlagen übergeben bzw. darf ich darauf bestehen, dass er sie umgehend aushändigt?

Wo steht das die Bestellung des Verwalters automatisch am Tag X endet wenn er den 34c-Schein nicht vorlegen kann?

Selbst wenn es so wäre hättest du, sofern du nicht durch Beschluss der Gemeinschaft dazu berechtigt bist, kein Recht das Gemeinschaftseigentum (Unterlagen) an dich zu nehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Wenn ich also am Donnerstag (mit einer Zeugin) hin fahre und er mir keine Verwalter-Erlaubnis vorzeigt,
Was die Frage aufwirft, ob er verpflichtet wäre diese Dir vorzuzeigen, selbst wenn er eine hat.


Zitat (von Dinsche):
was ist dann zu tun?
Evtl. den Nachweis führen, dass er aktuell eine solche Erlaubnis tatsächlich nicht hat.


Zitat (von Dinsche):
Er wäre ja dann sofort nicht mehr unser Verwalter.
IMO ist er euer Verwalter, so lange bis die Bestellung wirksam beendet wurde. Andererseits stellt sich mir die Frage, ob er noch berechtigt ist die Verwaltertätigeit auszuüben.


Zitat (von Dinsche):
Müsste er mir alle Unterlagen übergeben bzw. darf ich darauf bestehen, dass er sie umgehend aushändigt?
Nein.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#5
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ich meine, gelesen zu haben, dass gewerbliche Verwalter, die schon länger als solche tätig sind, 6 Monate länger Zeit hatten, die Erlaubnis zu beantragen. Wer das bis zum 01.03.2019 nicht getan hat wäre automatisch nicht mehr berechtigt, als Verwalter zu arbeiten.

Wer sie nicht hat und trotzdem als Verwalter arbeitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 5.000,- geahndet wird.

Er ist auf jeden Fall verpflichtet, den Auftraggebern die Erlaubnis zu zeigen. Er ist auch verpflichtet, Nachweise für geleistete Fortbildungen vorzuzeigen. Wer z.B. eine Homepage hat muss einen Hinweis dazu eingegeben haben, damit Interessenten sofort informiert sind.

Wer wäre denn für den schlimmsten Fall sonst berechtigt, die Unterlagen ausgehändigt zu bekommen? Es gibt keinen Beirat. Wir sind nur 3 Miteigentümer. Wenn er tatsächlich keine Erlaubnis hat und damit rechtswidrig handelt, dann wäre es doch eigentlich fahrlässig, ihm weiterhin unsere Unterlagen zu überlassen? Die WEG wäre ja dann, was das Gesetz angeht, verwalterlos...?

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#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Ich meine, gelesen zu haben, dass gewerbliche Verwalter, die schon länger als solche tätig sind, 6 Monate länger Zeit hatten, die Erlaubnis zu beantragen. Wer das bis zum 01.03.2019 nicht getan hat
Der 1.3.2019 ist mit als letzter Stichtag auch im Gedächtnis.


Zitat (von Dinsche):
wäre automatisch nicht mehr berechtigt, als Verwalter zu arbeiten.
Könnte sein - oder auch nicht?


Zitat (von Dinsche):
Wer sie nicht hat und trotzdem als Verwalter arbeitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 5.000,- geahndet wird.
Hast Du mir für diese Aussage eine Quelle?


Zitat (von Dinsche):
Wer wäre denn für den schlimmsten Fall sonst berechtigt, die Unterlagen ausgehändigt zu bekommen?
Eine von der WEG bevollmächtigte Person - denke ich.


Zitat (von Dinsche):
Es gibt keinen Beirat. Wir sind nur 3 Miteigentümer.
Wenn ich das mit eurer WEG richtig in Erinnerung habe, würdes Du diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sein.


Zitat (von Dinsche):
Wenn er tatsächlich keine Erlaubnis hat und damit rechtswidrig handelt, dann wäre es doch eigentlich fahrlässig, ihm weiterhin unsere Unterlagen zu überlassen?
Das kann man so sehen wollen - muss man aber IMO nicht.


Zitat (von Dinsche):
Die WEG wäre ja dann, was das Gesetz angeht, verwalterlos...?
Diesbezüglich tendiere ich zu einem klaren NEIN. Die WEG hat noch immer den von ihr bestellen Verwalter. Und für den Fall, dass dieser wegen der fehlenden Bescheinigung tatsächlich von heute auf morgen das Feld räumen müsste, hat die WEG keinen bestellen Verwalter mehr. Ergo verwaltet sie sich nach WEG selbst.
Die Unterlagen gingen dann an den, oder die, (mehrheitlich?) bevollmächtigten Miteigentümer. Es soll, gerade kleinere WEGs geben, wo das mit dieser Selbstverwaltung recht gut funktioniert.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#7
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Selbstverwaltung bei UNS??? No way :-)

„Teilen Verwalter oder Makler der Behörde trotz Aufforderung nicht mit, welche Fortbildungen sie absolviert haben, ist dies eine Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann."

Ansonsten gibt es viele Infos im Netz dazu. Haufe beschreibt das alles recht gut!

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000€ belegt ist, findet man in § 144 GewO .

Dennoch ist die Verwaltertätigkeit nicht beendet, wenn der Verwalter keine Erlaubnis nach § 34c GewO vorlegen kann. Ich bin mir nicht einmal sicher, ob die WEG im Hinblick auf die fehlende Erlaubnis zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages berechtigt wäre.

Daneben ist mir keine Rechtsgrundlage bekannt, nach der die WEG Anspruch auf Vorlage der Erlaubnis nach § 34c GewO hätte.

-- Editiert von hh am 14.05.2019 08:36

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#9
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Bei den vielen Links weiss ich nicht mehr wo ich es gelesen habe, aber bin sicher, dass da stand, dass Verwalter, die nach Ablauf der Frist keine Verwalter-Erlaubnis haben, nicht mehr tätig sein dürfen. Deswegen ja auch das Gesetz...

Eine außerordentliche Kündigung wäre dann zumindest zu prüfen. Wir haben den seit knapp 1 Jahr, und er wusste bei Vertragsabschluss, dass die Verwalter-Erlaubnis kommen würde.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
aber bin sicher, dass da stand, dass Verwalter, die nach Ablauf der Frist keine Verwalter-Erlaubnis haben, nicht mehr tätig sein dürfen. Deswegen ja auch das Gesetz.


Richtig und deswegen auch das Bußgeld.

Das heißt dennoch nicht unbedingt, dass der Verwaltervertrag fristlos gekündigt werden kann und schon gar nicht heißt das, dass der Vertrag automatisch unwirksam wird.

Solange der Verwalter nicht gewerblich tätig ist benötigt er keine Erlaubnis nach § 34c GewO , d.h. grundsätzlich ist das Vorhandensein so einer Erlaubnis keine Voraussetzung dafür, eine WEG verwalten zu dürfen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Doch, er ist gewerblich tätig.

Zur Sicherheit habe ich vorhin mit Gewerbeamt und dann dem dafür zuständigen Landratsamt gesprochen. Wenn der Verwalter die Erlaubnis nicht (im Original) vorzeigen kann oder möchte, wird er angezeigt.

Die Makler-Erlaubnis ist nicht das Gleiche wie die die Verwalter-Erlaubnis.

Der Vertrag besteht zwar weiterhin (leider), aber das wäre dann eine andere Baustelle.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Zur Sicherheit habe ich vorhin mit Gewerbeamt und dann dem dafür zuständigen Landratsamt gesprochen. Wenn der Verwalter die Erlaubnis nicht (im Original) vorzeigen kann oder möchte, wird er angezeigt.

Kannst Du alles machen - wenn es dich glücklich macht.


Zitat (von Dinsche):
Die Makler-Erlaubnis ist nicht das Gleiche wie die die Verwalter-Erlaubnis.

Hat das hier irgendjemand behauptet und was hat das mit deinem "Problem" zu tun?


Zitat (von Dinsche):
Der Vertrag besteht zwar weiterhin (leider), aber das wäre dann eine andere Baustelle.

Genau, Vertrag UND Bestellung laufen weiter. Unter anderem auch deshalb hast DU kein Recht die Unterlagen der WEG ausgehändigt zu bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

War ja auch nur die Frage wie man am besten reagiert, wenn er keine Erlaubnis hat.

Ich warte jetzt den Tag ab, und dann mal sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
War ja auch nur die Frage wie man am besten reagiert, wenn er keine Erlaubnis hat.
Tatsächlich?
Ich hatte die Frage dahin gehend verstanden, ob man wegen (evtl.) fehlender oder nicht wunschgemäßer Vorlage dieser Genehmigung den Verwalter umgehend „feuern" - und gleich die Unterlagen in Besitz nehmen kann...

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ich habe hier gefragt, ob ich es verlangen darf, sie ausgehändigt zu bekommen. Nein, darf ich nicht. Ok.

Er muss die Erlaubnis haben und sie mir zeigen. Im Original. Hat er sie nicht, oder verweigert den Nachweis, kann ich zum Landratsamt gehen und ihn anzeigen. Mit dem Ansprechpartner dort habe ich mir alles erklären lassen. Es reicht auch nicht, wenn er die Erlaubnis nur beantragt hat. Er muss sie seit dem 02.03.2019 haben.

Spannend ist auch was er mir für eine Erlaubnis zeigt. Die für Verwalter und Makler sehen fast gleich aus. Man muss genau auf den Wortlaut achten.

Er hat mir nämlich lediglich einen Link geschickt von einem Anbieter, der Fortbildungen anbietet, mit dem Betreff: Immobilienmakler/-in (IHK) - Fortbildungspflicht mit E-Learning nachweisen. Aber eine Makler-Erlaubnis, wenn er nur die hat, reicht nicht ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Ich habe hier gefragt, ob ich es verlangen darf, sie ausgehändigt zu bekommen. Nein, darf ich nicht. Ok.

Falsch, denn verlangen darf man es in jedem Fall.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.


In wie weit ein WEG-Mitglied die Unterlagen ohne Vollmacht der restlichen Miteigentümer entgegennehmen darf, da können die WEG Spezialisten sicherlich was zu sagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Heute Nachmittag wäre der Termin gewesen.. Wie erwartet rief der Verwalter an und sagte ab, weil angeblich sein Computer und Internet ausgefallen sind... Da hat er aber gelogen :-) :-) :-)

Er wollte mir dann seine Gewerbeanmeldung zuschicken... Als ich ihm sagte, dass ich das nicht sehen möchte, sondern die Verwalter-Erlaubnis, tat er auf überrascht, dass es nicht das Gleiche ist und gab zu, dass er weder die Verwalter-Erlaubnis noch die Makler-Erlaubnis hat...!

Er versuchte, mir irgendeinen Unsinn zu erzählen und war perplex, als ich ihm die Info gab wie das aussieht und wo genau er das bekommt bzw. beantragen kann. Dass er gewerblich gar nicht als Verwalter arbeiten darf behielt ich mal für mich. Erfährt er noch früh genug ;-)

Für alle, die sich wundern, warum ich das mache: Er ist verlogen, arbeitet für die anderen ME und hat schon mehrfach versucht, mich zu linken.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
weil angeblich sein Computer und Internet ausgefallen sind

Zu dumm, aber die braucht er dafür auch gar nicht ... die werden nämlich noch ganz traditionell auf Papier gedruckt ...


Und jetzt, kleine (digitale) Spritztour zum Gewerbeamt / Landratsamt zwecks Anzeige?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Selbstverständlich. Da gehe ich morgen früh hin.

Am Samstag sehe ich meinen Anwalt und drücke ihm den Verwalter-Vertrag in die Hand. Mal schauen, ob und wie wir diesen Lügner los werden.

Als ich nämlich sagte, dass ich noch einen Termin für die Prüfung der Jahresabrechnung möchte, druckste er wieder rum... Hätte ja noch Zeit... Ob ich das überhaupt dürfte, usw. War klar, dass er mir keinen Einblick gewähren wollte. Er sollte mir heute, ausser der Erlaubnis, noch eine Rechnung zeigen. Daraus wurde wegen seiner Absage ja auch nichts ;-)

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#20
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Am Samstag sehe ich meinen Anwalt und drücke ihm den Verwalter-Vertrag in die Hand. Mal schauen, ob und wie wir diesen Lügner los werden.
Was dazu im Vertrag wohl stehen mag...?


Zitat (von Dinsche):
Als ich nämlich sagte, dass ich noch einen Termin für die Prüfung der Jahresabrechnung möchte,
Gibt es einen solchen Termin? Oder meintest zur Einsichtnahme in die Unterlagen der WEG?


Zitat (von Dinsche):
druckste er wieder rum... Hätte ja noch Zeit...
Wahrscheinlich hat er die Abrechnung noch gar nicht gemacht.


Zitat (von Dinsche):
Ob ich das überhaupt dürfte,
Das wiederum sollte er als Verwalter wissen.


Zitat (von Dinsche):
Er sollte mir heute, ausser der Erlaubnis, noch eine Rechnung zeigen.
Nun die Erlaubnis hätte er Dir IMO zeigen müssen. Ob er aus den Unterlagen eine Rechnung heraus suchen muss, um sie Dir zu zeigen, da bin ich mir nicht sicher. Obwohl, ein kooperativer Verwalter würde das sicherlich machen. - Du hast aber auch schon ein Pech mit den Verwaltern eurer WEG!

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Stand heute:

Nach meiner Anzeige erhielt der Verwalter ein Bußgeld und musste alle erforderlichen Unterlagen für die Bescheinigung vorlegen. Tat er, und er hat nun auch die Verwalterbescheinigung.

Die Jahresabrechnung habe ich geprüft. Soweit hat alles gestimmt, bis auf Abweichungen bei einem aufgelösten Rücklagen-Depot. Die ehemalige HV gibt keine Auskunft, aber nach langem Hin und Her finde ich mich damit ab. Es handelt sich um ein Guthaben, das nicht nachvollziehbar ist.

Der Verwalter ist jetzt ziemlich handzahm geworden. Er schleimt schön, besonders nachdem die anderen ME ihre Wohnungen verkauft haben bzw. noch eine verkaufen möchten. Jetzt möchte er sich mit mir gut stellen... Mann weiss ja noch nicht wer die neuen Eigentümer sind ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
besonders nachdem die anderen ME ihre Wohnungen verkauft haben bzw. noch eine verkaufen möchten.
Das ist doch glaube ich der größte Erfolg ...

Zitat (von Dinsche):
Mann weiss ja noch nicht wer die neuen Eigentümer sind ;-)
Und das leider das Risiko dabei ...

Ich wünsche Dir, dass da mal Ruhe einkehrt.

Signatur:

lg.
R.M.

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