Liebe Gemeinde,
die Reihenhaussiedlung wird nach WEG verwaltet.
Ich habe jetzt erfahren, dass sowohl die Immobilienverwaltungsfirma, sowie eine Tochterfirma, welche den Hausmeisterservice versieht, Häuser aus der Siedlung besitzen. Angeblich sollen auch Mitarbeiter der beiden Firmen Häuser besitzen.
Ich sehe darin einen Interessenkonflikt, wenn es um die Neubestellung der beiden Firmen geht.
Frage: Ist es legal, dass die Verwaltungsfirma und deren Tochterunternehmen Eigentum in einem selbst verwalteten Objekt erwirbt?
Frage: Was passiert bei der Abstimmung zur Neubestellung der Verwaltung? Dürfen diese Stimmrechtinhaber dann mitbestimmen?
Frage: Die Immobilienverwaltung nimmt auch viele Stimmrechte von Hausbesitzern wahr, welche nicht selbst an den jährlichen Sitzungen teilnehmen wollen. Wenn diesen Besitzern für die Neubestellung keine Entscheidung vorgegeben wurde, darf dann die Verwaltungsfirma mit diesem Interessenkonflikt nach eigenem Gutdünken entscheiden?
Frage: Müsst die Verwaltungsfirma nicht von sich aus auf diesen Interessenkonflikt aufmerksam machen?
Frage: Sind die Beschlüsse über die Neubestellung der Verwaltungsfirma damit anfechtbar?
Vielen Dank im Voraus
Hypnodoc
-----------------
""
Verwalter besitzt Häuser und damit Stimmrecht
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Das eine Verwaltungsfirma oder der Hausmeister eine oder mehrere Wohnungen in einer WEG sein eigen nennt, ist nicht ungewöhnlich und nicht unbedingt ein Interessenkonflikt. Ebenso, dass Mitarbeiter der Verwaltungsfirma sich dort Häuser kaufen, wenn welche angeboten werden.
Das ein Verwalter mit den Vollmachten sich selber wählt, ist durchaus möglich und korrekt und wenn die Eigentümer ihm dabei freie Hand lassen, zeigen sie ja damit bereits, dass sie ihm vertrauen.
Sein eigenes Stimmrecht dürfte er bei der Wahl aber (soweit ich weiß) nicht nutzen. Das hängt damit zusammen, dass man nicht stimmberechtigt ist, wenn man betroffene Partei ist.
Einen Interessenkonflikt sehe ich hier nicht. Und jedem Eigentümer steht ja eine Übersicht der anderen Eigentümer zu, da kann sich - wer will - jeder selber ein Bild machen. Erfahrungsgemäß wollen die meisten nicht.
-----------------
""
Hallo
Der Verwalter darf sich selbst wählen,wenn auch er Eigentümer ist.
Siehe Urteil 15 W 142/05
, OLG Hamm, Urteil v.20.07.2006.
Das Urteil ist im Leitfaden nachzulesen unter
klick mich
unter § 26 aus dem Jahr 2006
-----------------
"Der Meinungsaustausch der Hausverwalter wird erst durch die Fragen der Wohnungseigentümer ermöglicht"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
"Und jedem Eigentümer steht ja eine Übersicht der anderen Eigentümer zu, da kann sich - wer will - jeder selber ein Bild machen"
Woher leitet sich dieses Recht auf eine Übersicht ab? Ich würde die Anfrage bei meiner Verwaltungsfirma gerne begründen...
GRuß Hypnodoc
-----------------
""
Also mal grundsätzlich zur Eingangsfrage, bei der Verwalterwahl darf der Eigentümerverwalter mit abstimmen, auch mit erteilten Vollmachten. Gleiches gilt für "normalen" Verwalter sollte er Vollmachten haben.
Lediglich beim Verwaltervertrag ist der Verwalter, egal ob Eigentümerverwalter oder Fremd, von der Stimmabgabe ausgeschlossen, dies gilt auch für erteilte Vollmachten.
Wird allerdings über Bestellung und Vertrag in einem Beschluss abgestimmt gilt Ersteres.
Über das zu gewährende Einsichtsrecht in sämtliche Verwaltungsunterlagen gibt es dutzende oberlandesgerichtlicher Urteile, kurz gesagt, der Anspruch ergibt sich aus
§ 28/3 WEG, den §§ 675
, 666 BGB
in Verbindung mit § 259 BGB
-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
19 Antworten
-
5 Antworten
-
7 Antworten
-
5 Antworten
-
55 Antworten
-
1 Antworten
-
25 Antworten