Verwalter informiert nicht über zugestellte Klage

19. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 588x hilfreich)
Verwalter informiert nicht über zugestellte Klage


Thorsten D.

quote:
sicher schickt das Gericht die Mitteilung über den Eingang einer Beschlussanfechtungsklage nur an den Verwalter, an wen denn sonst ? Dieser ist allerdings nach § 27, Abs.1, 7. verpflichtet die Eigt. von der Klage zu unterrichten.


Angenommen:
1. Der Verwalter informiert die Beklagten nicht über die Zustellung der Klage.

2. Der Verwalter beauftragt einen Anwalt mit der Verteidigung der Beklagten.

3. Der Anwalt kommuniziert nur mit dem Verwalter, nicht mit den Beklagten.

4. Der Kläger gewinnt das Verfahren.

5. Im Jahr danach erfahren die Beklagten über die Hausgeldabrechnung und die umgelegten Anwaltskosten von dem Verfahren.

6. Eigentümer X hätte sich in dem Verfahren doch so gerne selbst vertreten.

FRAGE 1) Muss Eigentümer X die Anwaltskosten anteilig tragen?

FRAGE 2) Hat Eigentümer X einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verwalter, wenn die Eigentümergemeinschaft die Hausgeldabrechnung so beschließt?

-----------------
"MfG
Wohni"




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1388x hilfreich)

Hallo wohni,

aus dem Bauch heraus.........

Ja muss er, da sie ja auch angefallen sind und der Verwalter das Recht hat einen Anwalt zu beauftragen

Ja hat er, ergibt sich aus der groben Pflichtverletzung des Verwalters.

Infrage kommt eventuell auch eine Berufung gegen das Urteil, die Frist wird zwar abgelaufen sein aber es ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich.

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3977 Beiträge, 2428x hilfreich)

Mal in die Runde einwerf:
- Kostenbeteiligung ist klar, wie Thorsten geschrieben hat

- Schadensersatz trotz der groben Pflichtverletzung nur dann, wenn ein Schaden entstanden ist. Aber welcher Schaden soll denn entstanden sein? Wäre die Rechtssituation eine andere gewesen, wenn sich die WEG NICHT verteidigt hätte? Wäre die Beschlussanfechtung anders ausgegangen, wenn X sich selbst vertreten hätte? Wahrscheinlich nicht, und wenn, dann muss - um den Schadensersatzanspruch durchsetzen zu können, dieses erst einmal bewiesen werden.

In der Pflichtverletzung des Verwalter sehe ich hier allenfalls einen Grund, diesen nicht wieder zu bestellen. Selbst für eine fristlose Kündigung und Abberufung dürfte es in den meisten Fällen nicht ausreichen.

Ich würde es im übrigen auch nicht als gerecht empfinden, auch dann nicht, wenn eine korrekte Information erfolgt wäre, wenn einzelne Eigentümer sich selbst vertreten (also ohne Anwalt), von der Verhandlung (die dann sicher trotzdem im wesentlichen der Anwalt der übrigen ME machen wird) in irgendeiner Weise profitieren und sich dann am Ende nicht an den Kosten beteiligen wollen.

-----------------
"lg.
R.M. "

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1388x hilfreich)

Hallo R.M.

davon mal abgesehen dass wir hier in diesem schönen Land noch immer freie Anwaltswahl haben, man in einem Anfechtungsverfahren als private Person verklagt wird, muss ich mir sicher keinen Anwalt aufzwingen lassen dem ich nicht vertraue. Sind wir mal ehrlich, in den meissten Fällen ist so ein Anwalt nur dazu da den V. aus der Schusslinie zu bringen, sprich er verteidigt im Sinne des V. und seines Geldbeutels - eigene Erfahrung in genügend Verfahren.

Ob gerecht oder nicht lassen wir mal dahingestellt, diejenigen die sich eh für nichts interessieren sind dankbar, die Anderen schauen besser selbst.

Zum Schaden in diesem Fall : erfahre ich rechtzeitig von der Klage kann ich mich selbst vertreten und brauche damit nicht die Kosten des vom V. mandatierten Anwalts mittragen.
Verletzt also der V. diese, seine, Mitteilungspflicht, so kann ich diesen Schaden sicherlich geltend machen.

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50216 Beiträge, 17581x hilfreich)

quote:
erfahre ich rechtzeitig von der Klage kann ich mich selbst vertreten und brauche damit nicht die Kosten des vom V. mandatierten Anwalts mittragen.


Die Selbstvertretung befreit nicht von der Mittragung der Kosten. Daher ist ein Schden in diesem Sinne nicht entstanden.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Die Selbstvertretung befreit nicht von der Mittragung der Kosten. Daher ist ein Schden in diesem Sinne nicht entstanden.



Sorry wenn ich mal ganz unspektakulär frage : Woher kommt, bezogen auf die Anwaltskosten der übrigen Beklagten ( um die es in diesem Thread letztendlich geht ), diese Weisheit ???

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 305.017 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
123.663 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.