Verwalter schließt eigenmächtig Vertrag

20. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
t_k
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)
Verwalter schließt eigenmächtig Vertrag

Hallo,
unser neuer Verwalter hat Anfang 2009 einen Vertrag mit einer neuen Reinigungsfirma geschlossen - ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Zu dem Zeitpunkt gab es noch keine Verwaltervertrag mit dem neuen Verwalter (der Vertrag wurde erst im Nachgang ausgearbeitet). Volumen: ca. 6000€/Jahr, fast doppelt so teuer wie der bisherige Dienstleister.
Nun hat sich rausgestellt, dass im Vertrag auch noch eine falsche Quadratmeterangabe genannt ist (Abweichung ca. 40% unter der realen Fläche). Und der Preis berechnet sich pro Quadratmeter. Eigentlich wäre der Vertrag damit sogar noch teurer (vermutlich bei ca. 8000€/Jahr).
Man könnte nun vieles Mutmaßen (Absprachen zw. Verwalter und Reinigungsfirma o.ä.), es lässt sich aber nichts beweisen.
Nun die Frage der Eigentümergemeinschaft? Muss diese bei der Abrechnung 2009 überhaupt zahlen? Ich tendiere dazu, dass der Vertrag nur zw. Verwalter und Reinigungsfirma geschlossen ist - es gab ja keinen Beschluss.
Außerdem ist der Vertrag inhaltlich auch noch falsch - und der Preis wäre bei korrekter Angabe auch noch höher.
Wie sollen wir uns auf der nächsten Eigentümerversammlung verhalten? Dies gilt natürlich für 2010 genauso.
(natürlich werden wir Angebote für eine neue Reinigungsfirma einholen - zumal die aktuelle auch nicht perfekt ist).
Gruß
t_k


-- Editiert am 20.03.2010 11:48

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Wenn ihr keinen Vertrag mit dem Verwalter abgeschlossen hattet, der genau regelt, was er darf oder nicht, gelten die üblichen Spielregeln der ordnungsgemässen Verwaltung. In diese Fall wäre also die Frage, war der Wechsel wirtschaftlich begründet.
Ein Vertrag mit dem Verwalter sollte tunlichst abgeschlossen sein, bevor der den ersten Tag hat.
Verträge kann aber nur der Verwalter mit Dritten abschließen und nicht die Eigentümergemeinschaft.
Natürlich ist es ratsam für einen Verwalter, wenn er Vertragswechsel plant und dies zeitlich möglich ist, diese vorab von der Eigentümerversammlung abnicken zu lassen.
Habt ihr einen Beirat?

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"sika0304"

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#2
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

quote:
Natürlich ist es ratsam für einen Verwalter, wenn er Vertragswechsel plant und dies zeitlich möglich ist, diese vorab von der Eigentümerversammlung abnicken zu lassen


Es ist nicht nur ratsam. Es ist Pflicht.
So können die Eigentümer den Beschluss der Abrechnung ablehnen und eine neue Abrechnung verlangen. Sie könnten dabei anbieten, dabei die Höhe der Kosten zu übernehmen, der der bisherige Dienstleister gekostet hätte.



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"Heike aus Bochum"

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#3
 Von 
t_k
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
wirtschaftlich war der Wechsel nicht begründet (fast doppelt so teuer - und mit Korrektur des Vertrags wäre es fast 2,6x so teuer).
Die bisherige Firma hatte sich im Dez. 2008 einen Fehler geleistet. Deshalb hat der Verwalter entschieden einen neuen (ihm bekannten) Dienstleister zu wählen. Das war quasi ein Wechsel aus der Not (würde ich mal so interpretieren).
Aber dann hätte man das auf der nächsten Versammlung im März 2009 doch als Beschluss fassen müssen/können, wäre meine Sicht. Hat der Verwalter aber versäumt - genaugenommen wurden wir offiziell über den Wechsel erst in der Versammlung im März 2010 informiert (vorab nur vereinzelt per email).
Der Verwaltervertrag kam erst danach, weil der dieser zu dem Zeitpunkt noch juristisch geprüft wurde etc. Sprich: zum Zeitpunkt des Dienstleisterwechsels gab es ihn noch nicht. Die Verwaltung wurde erst im Nov 2008 gewechselt.
Alles sehr verworren.
Gruß
t_k

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#4
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Der Verwaltervertrag ist ja nur dahingehend wichtig, falls er Klauseln enthält, die ihn zu solchen Vertragsabschlüssen mit Dienstleistern ohne vorherigen Beschluss ermächtigen.

Als Verwalter befugt zu Handeln ist er auch ohne Vertrag. Aber eben immer im Rahmen des WEG.

Ihr hattet also schon eure diesjährige Eigentümerversammlung.
Was ist nun in Bezug auf die Abrechnung 20019, die ja die Kosten der Reinigungsfirma enthielt, beschlossen worden?

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"Heike aus Bochum"

-- Editiert am 20.03.2010 12:50

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#5
 Von 
t_k
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
ups, ich sprach von der Versammlung im März 2009.
Sprich für den Abrechnungszeitraum 2009 gab es noch keine Versammlung. Die wird auch noch etwas dauern.
Gruß
t_k

-----------------
""

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#6
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Ich würde euch empfehlen diesen Verwalter schnellstmöglich wieder loszuwerden.

Ein Verwalter ist grundsätzlich nicht ermächtigt irgendwelche Dienstleistungen ohne vorherigen Beschluss in Auftrag zu geben - hier also der Wechsel die Reinungsfirma.
Ein Verwalter der sich so einen Einstand leistet wird sicher auch anderswo nach seiner königlichen Willkür arbeiten.............

Aber selbst wenn dies so im Verwaltervertrag geregelt wäre, ät sika , ist das nicht möglich, eine solche Klausel ist nach BGB nichtig da sie die Kernkompetenzen der Eigentümer verlagert - bei Bedarf habe ich da ein recht interessantes Sheed von RA Blankenstein.

Hier dann auch mal gleich die Frage wozu man denn unbedingt einen Verwaltervertrag braucht ???? Also die Gemeinschaft braucht ihn sicher nicht - die Aufgaben des Verwalters sind im Gesetz und der Rechtsprechung umfassend geregelt - wer ihn allerdings immer dann braucht wenn er mehr will ist ausschlieslich der Verwalter.

Zu Eurem Problem, anscheinend hattet ihr ja schon die Jahres-ETV und dort sicher auch die Abrechnung beschlossen ? Eventuell sogar die Verwalterentlastung ? Falls ja, und länger als einen Monat her habt ihr Pech. Zumindest für die Vergangenheit, weil durch die Entlastung die Handlungsweise des Verwalters gebilligt wurde, bekannt war sie zudem auch - ihr wurdet ja auf dieser ETV darüber informiert.

Ihr könnt jetzt höchstens schnellstmöglich eine Sonder ETV anleiern und dort beschliessen, dass der abgeschlossene Vertrag mit der Firma zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen ist, dem Verwalter nahelegen solche Eigenmächtigkeiten zu unterlassen da andernfalls eine fristlose Kündigung erfolgt.

Habt ihr dazu keine Mehrheit oder keine Lust, wünsche ich viel Spass für die Zukunft - dies deshalb, weil entweder ihr macht klar und steht dazu dass es euer Eigentum ist und nicht das des Verwalters, oder ihr werdet langfristig zahlende Marionetten.

Hier noch was für sika :

quote:
Natürlich ist es ratsam für einen Verwalter, wenn er Vertragswechsel plant und dies zeitlich möglich ist, diese vorab von der Eigentümerversammlung abnicken zu lassen.


Der Verwalter hat keine Vertragswechsel zu planen, und wenn er doch dieser Meinung ist, so hat er zuvor die Gemeinschaft auf einer ETV zu befragen. Ach, und Zeit dies beschliessen zu lassen gibt es immer, notfalls per Sonder ETV auf Kosten des Verwalters - ich mein für den Fall das er es eilig hat seinen "Kumpel" ins Boot zu holen

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#7
 Von 
t_k
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie überschneidend geantwortet, hatten wir die Eigentümerversammlung für 2009 noch nicht.
Dementsprechend haben wir über die Abrechnung 2009 noch nicht befunden - zum Glück.
Gruß
t_k

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#8
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Grins, na dann ja noch mal Glück gehabt......

Sind die Kosten der Reinigung in der Abrechnung enthalten, also die neue Firma, so ändert dies nichts an der Richtigkeit der Abrechnung - in der müssen nämlich alle Einnahmen und Ausgaben enthalten sein, egal ob zu recht oder unrecht getätigt, dran denken.

Was ihr machen solltet :

Verwalter nicht entlasten

Beschluss dass der V. den unrechtmässig geschlossenen Vertrag auf seine Kosten und sein Haftungsrisiko sofort zu kündigen hat

Beschluss über neue Firma nach vorliegenden Angeboten - diese bitte selbst einholen, zwinker

Beschluss einen oder mehrere Eigentümer, oder Beirat zu ermächtigen im Namen der Gemeinschaft, des Verbandes - hier dann Eure Adresse - die Aufgrund des unberechtigten Vertragsabschlusses durch den Verwalter entstandenen und bis zur Kündigung entstehenden Mehrkosten - also Differenz alte Firma neue Firma - gerichtlich geltend zu machen und dazu auch einen Anwalt zu beauftragen.

Die letzten drei Punkte dem Verwalter schriftlich mitteilen, und zwar als Aufforderung diese Punkte als Tagesordnungspunkte für die nächste ETV aufzunehmen, dazu soviele Unterschriften drunter möglich, und natürlich dazu schreiben dass im Falle einer Weigerung dies ein Grund für eine sofortige Abberufung darstellt

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#9
 Von 
t_k
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Thorsten D.,
ok, einen Punkt habe ich vergessen zu erwähnen. Um den Fall noch komplizierter zu machen: Der Verwalter ist zugleich Mehrheitseigentümer - wobei natürlich die Frage ist, ob er bei den von Thorsten D. vorgeschlagenen Beschlüssen überhaupt stimmberechtigt wäre.
Insbesondere relevant wären:
Beschluss 2: "Beschluss dass der V. den unrechtmässig geschlossenen Vertrag auf seine Kosten und sein Haftungsrisiko sofort zu kündigen hat".
Beschluss 4: "Beschluss einen oder mehrere Eigentümer, oder Beirat zu ermächtigen im Namen der Gemeinschaft, des Verbandes - hier dann Eure Adresse - die Aufgrund des unberechtigten Vertragsabschlusses durch den Verwalter entstandenen und bis zur Kündigung entstehenden Mehrkosten - also Differenz alte Firma neue Firma - gerichtlich geltend zu machen und dazu auch einen Anwalt zu beauftragen."

Im Notfall müssten wir die Abrechnung im Anschluss anfechten - so mein Plan B.
Gruß
t_k

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Also , eine Anfechtung der Abrechnung bringt rein gar nichts, zumindest nicht mit der Begründung Verwalter hat eigenmächtig Vertrag geschlossen , bzw. Geld ausgegeben - siehe letztes Post von mir.

Bei der Entlastung ist der Verwalter nicht stimmberechtigt, auch nicht als Eigentümerverwalter

Bei 2 hab ich bezüglich Stimmrechtsausschluss bedenken, allerdings dürfte eine Ablehnung mit den Stimmen des Mehrheitseigentümers/Verwalters ordnungsgemässer Verwaltung widersprechen, womit der abgelehnte Beschluss anfechtbar wäre - dann aber nen Anwalt konsultieren

Bei 3 darf der Eigentümer/Verwalter mitstimmen, ausgenommen es ist nachweisbar das mit der von ihm selbst vorgeschlagenen Firma geschäftliche Verflechtungen existieren.

Bei 4 besteht Stimmrechtsausschluss da es um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts geht, dabei ist der betroffene Eigentümer nicht stimmberechtigt, gilt übrigens auch für den Verwaltervertrag, nicht aber für den Bestellungsbeschluss.

Zum Schluss solltest Du vielleicht einen Blick in eure Teilungserklärung werfen und schauen wie das Stimmrecht geregelt ist.
Zur Auswahl können dort stehen :

Nach Miteigentumsanteilen, nach Einheiten ( Objektstimmrecht ), nach Köpfen ( Kopfstimmrecht ) oder gar nichts.

Beim zweiten hat jede Einheit eine Stimme, beim dritten hat jeder Eigentümer eine Stimme, egal wieviele Einheiten ihm gehören - dies ist das gesetzliche Stimmrecht. Bei letzterem gilt das gesetzliche Stimmrecht, also pro Kopf.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#11
 Von 
t_k
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)

mmh... aber für stellt sich ja noch die Frage: wie gehen wir mit dem Fehler im Vertrag um?
Die Reinigungsfläche wurde vom Verwalter zu klein angesetzt. Korrekt wäre sie deutlich höher. Den Fehler konnten wir ja nicht entdecken, weil der Vertrag uns zuerst ja nicht vorgelegen hatte. Es wären ja immerhin ca. 40% Mehrkosten. Somit ist die Preissteigerung sogar immens.
Wenn der Verwalter den Irrtum nun korrigieren will - den Fläche nach oben korrigiert und damit der Vertrag noch mal teurer wird...
Können wir was vorbeugend unternehmen? Können wir fordern, dass er für die Änderung einen Beschluss einholt?
Gruß
t_k

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

warum schlafende hunde wecken ? ihr habt den vertrag ja nicht beschlossen.......

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#13
 Von 
t_k
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Frage wurde inzwischen von den Eigentümern gestellt und der Verwalter will es anpassen.
Nun - stellt sich auch die Frage -> darf er einen laufenden Vertrag einfach ändern? Auch wenn er fehlerhaft in einem Punkt ist?
Müsste der Dienstleister den Vertrag nicht selbst kündigen?


-- Editiert am 20.03.2010 18:32

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#14
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

ihr solltet ja nicht beschliessen den vertrag anzupassen, weil damit auch ein beschluss den ganzen vertrag betreffend gefasst ist.

sollte dies ein beschlussthema werden, dann müsst ihr innerhalb dieses tagesordnungespunktes den beschlussantrag stellen, dass der vertrag zu kündigen ist weil ohne beschluss abgeschlossen.

der dienstleister muss natürlich nicht kündigen, allerdings kann er gegenüber dem verwalter auf anpassung an die tatsächlichen gegebenheiten bestehen, dies bedeutet dann dass der verwalter wiederum eigentlich einen beschluss braucht, weil ihr müsst ja mit der anpassung einverstanden sein, oder kündigen wollen - siehe erster absatz.

nochmal als beispiel :

angenommen ihr habt keine kenntniss vom inhalt des vertrages, beschliesst aber diesen so und so zu ändern - mit diesem beschluss würde der eigenmächtige abschluss nachträglich legitimiert - verstanden ?

und noch mal, der verwalter darf nur das machen was ihr beschliesst, was in der teilungserklärung vereinbart ist oder was das gesetz gestattet

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