Hallo, folgendes Problem
Eigentümer A fährt umweltbewusst ein Elektroauto und möchte sich eine private Ladestation bauen lassen. Diese Möglichkeit gibt es z.Z. zu außerordentlich günstigen Bedingungen. Allerdings wird das im Keller befestigt und deshalb braucht A die Zustimmung der Eigentümer. Diese will er sich per Umlaufbeschluss einholen.
Nun gab es kürzlich einen Eigentümerwechsel und A hat keine Ahnung, wer die neuen Eigentümer B sind. A fragt die Verwaltung, nach Kontaktdaten. Erhält aber, aus Datenschutzgründen , nur die Postadresse.
Bei mehrmaligem Aufsuchen war niemand anwesend und auf eine schriftlicher Benachrichtigung erfolgt keine Reaktion (Urlaub?). Nun bittet A den Verwalter den Kontakt herzustellen. Also B telefonisch oder per Mail darüber zu informieren, dass er bitte mit A Kontakt aufnehmen soll. Dies verweigert der Verwalter ohne Begründung.
Wenn A nun B nicht innerhalb einer Woche erreicht (alle anderen Eigentümer haben bereits zugestimmt), dann kann A die günstigen Bedingungen nicht mehr in Anspruch nehmen und zahlt danach einen wesentlich höheren Preis.
Hat der Verwalter wirklich das Recht so zu handeln?
Verwalter stellt keine Kontaktdaten zur Verfügung
12. Juli 2018
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Frage vom 12. Juli 2018 | 13:42
Von
Status: Schüler (344 Beiträge, 137x hilfreich)
Verwalter stellt keine Kontaktdaten zur Verfügung
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#1
Antwort vom 12. Juli 2018 | 14:07
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatHat der Verwalter wirklich das Recht so zu handeln? :
Natürlich hat er das Recht dazu, er hat zudem nicht die Pflicht für B bei A anzurufen o.ä.
Schon die Herausgabe der Postanschrift könnte man nach Datenschutzgrundverordnung ........ als problematisch ansehen.
#2
Antwort vom 12. Juli 2018 | 15:52
Von
Status: Bachelor (3882 Beiträge, 2382x hilfreich)
Es besteht weder ein Recht auf Herausgabe der Telefonnummer noch eine Pflicht für den Verwicegedanke ja durchaus mal den neuen ET informieren, aber im Moment dürften die meisten Verwalter wesentlich wichtigeres zu tun haben. Falsch gehandelt hat der Verwalter nicht.
Nein, das ist absolut nicht problematisch - im Gegenteil. siehe Art. 6 Abs. 1. b) DSGVOZitat:Schon die Herausgabe der Postanschrift könnte man nach Datenschutzgrundverordnung ........ als problematisch ansehen.
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#3
Antwort vom 12. Juli 2018 | 18:58
Von
Status: Junior-Partner (5548 Beiträge, 2499x hilfreich)
ZitatWenn A nun B nicht innerhalb einer Woche erreicht :
Was hat der Verwalter damit zu tun? Die Post ist ja vermutlich angekommen. Wenn B nicht reagieren will, ist das Pech.
#4
Antwort vom 12. Juli 2018 | 19:46
Von
Status: Schüler (344 Beiträge, 137x hilfreich)
Wenn es so ist, ist es halt so. Pech gehabt.
Wenn es so ist, ist es so. Kann man nix machen.
Zitat:ZitatWenn A nun B nicht innerhalb einer Woche erreicht :
Was hat der Verwalter damit zu tun? Die Post ist ja vermutlich angekommen. Wenn B nicht reagieren will, ist das Pech.
Da es Mitte Juli ist und somit fast überall Ferien sind, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass B verreist is und deshalb nicht reagiert. Eine Mail oder ein Anruf auf dem Handy könnte da einiges beschleunigen.
Dann muss A wohl doch eine außerordentliche Eigentümerversammlung beantragen. Dann braucht es ja B nicht.
#5
Antwort vom 12. Juli 2018 | 22:09
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatDann muss A wohl doch eine außerordentliche Eigentümerversammlung beantragen. Dann braucht es ja B nicht. :
Wenn A die hierfür nach WEG §24 Abs. 2 nötigen 25% der Wohnungseigentümer in sich vereint, oder dazu bekommt sich seinem Antrag anzuschließen.
Allerdings:
- auch eine solche AO-Versammlung wird nicht binnen o Tagen stattfinden (zudem wohl auch kaum innerhalb der Ferien)
- nach wohl überwiegender rechtlicher Meinung handelt es hier um eine bauliche Veränderung der ALLE Eigentümer zustimmen müssen.
#6
Antwort vom 13. Juli 2018 | 10:11
Von
Status: Schüler (344 Beiträge, 137x hilfreich)
ZitatWenn A die hierfür nach WEG §24 Abs. 2 nötigen 25% der Wohnungseigentümer in sich vereint, oder dazu bekommt sich seinem Antrag anzuschließen. :
Das ist das kleinste Problem für A
Zitat:
- nach wohl überwiegender rechtlicher Meinung handelt es hier um eine bauliche Veränderung der ALLE Eigentümer zustimmen müssen.
Genau deshalb ist eine außerordentliche Versammlung ja besser. Wenn es nicht innerhalb von einer Woche geht, dann doch besser ordentlich und rechtlich abgesichert.
Es könnten ja noch mehr Leute auf die Idee kommen, dass das Anbringen eines kleinen Kastens an der im sondernutzungsrecht befindlichen Kellerwand, eine bauliche Veränderung ist. Und hinterher wird dann der Umlaufbeschluss angefochten oder so.
Nö, dann soll der Verwalter mal schön in 14 Tagen eine außerordentliche Versammlung abhalten. Ordnung muss sein.
Danke für die Auskünfte.
#7
Antwort vom 13. Juli 2018 | 15:14
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatUnd hinterher wird dann der Umlaufbeschluss angefochten oder so. :
Da ein Beschluss im schriftlichen Verfahren sowieso ALLSTIMMIG erfolgen muss ist eine Anfechtung eher unwahrscheinlich.
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