Verwalter vergibt bei der Überweisung nur Daten Nr

14. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Pinocchio123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)
Verwalter vergibt bei der Überweisung nur Daten Nr

Demnächst steht für mich/ uns als Beiratsmitglied die Belege - Prüfung beim Verwalter vor. Ich bin zum ersten Mal dabei. Ich konnte jetzt schon mal kurze einblicke in die originale Kontoauszüge werfen. Wobei mir die sämtliche Buchungsgänge / Überweisungen von Verwalter, ohne Empfänger und Verwendungszweck aufgefallen sind.

Der Verwalter Bucht die sämtliche Rechnungen nur mit Daten Nr., also ohne Empfänger -Namen! Alle anderen Abbuchungen (die durch dritten)die am Lastschriftverfahren teilnehmen, sind Empfänger und Verwendungszweck vorhanden bzw. ersichtlich und somit ist auch eine Zuordnung sehr einfach.

Da ich dieses Überweisungssystem vom Verwalter absolut nicht nachvollziehen kann, wäre ich sehr froh, wenn mir jemand von euch sagen könnte, ob diese Handhabung vom Verwalter Normal und Üblich ist, dass die Empfänger – Namen auf der Überweisung einfach weg lässt, bzw. nicht vorhanden ist,außer Daten Nummer?

Somit ist für mich auch die Überprüfung der Belege, Kontoauszüge etc. ERHEBLICH ERSCHWERT! Gleichzeitig muss ich mir auch noch die Frage stellen, ob es vom Verwalter absichtlich so gewollt ist?

Ich danke euch schon mal im Voraus für die hilfreiche Antwort.

MFG




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-- Editiert Pinocchio123 am 14.05.2014 13:22

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Die Belege sind anhand der Datennummer eindeutig zuzuornden, das ist die Hauptsache.



Empfängernamen sind bei Überweisungen nicht relevant.
Ob da nun Mickey Maus steht oder "selkrhealkhfja" als Empfänger steht, die Bank führt die Überweisung aus, wenn Konto und BLZ bzw. IBAN stimmen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
Offerte
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

hallo Harry,

das ist bekannt, aber für eine Überprüfung der Vorgänge reicht es nicht aus.

Sogar bei meinen wenigen Überweisungen wüsste ich nicht, wem welche Konten zugeordnet werden müssen.

lg
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#3
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)


Der Verwalter sollte hier so etwas wie eine Bringschuld haben, dass sein Tun transparent und nachvollziehbar wird.

Die Meinung "nicht prüffähig" würde ich bei der Beschreibung durchaus unterstützen.

Der Verwalter sollte gebeten werden, die Kontoauszüge zunächst zu "übersetzen".

Ist er hier nicht kooperativ, bleibt die Möglichkeit, dass der Beirat der Eigentümerversammlung empfiehlt. dieser Version der Abrechnung die Zustimmung zu verweigern.

Der weitere Schritt könnte sein, dass die Eigentümergemeinschaft die Zusammenarbeit mit diesem kundenunfreundlichen Verwalter beendet.

Bei derartig fehlender Transparenz und Verschleierung würde ich vor allem auch das Rücklagenkonto präzise auf die erfolgten Buchungen zu prüfen. Es haben schon etliche Eigentümergemeinschaften richtig viel Geld verloren, das einzelne Verwalter auf die (nämlich auf IHRE) Seite geschafft haben.

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"MfG
Wohni"

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Verwalter Bucht die sämtliche Rechnungen nur mit Daten Nr., also ohne Empfänger -Namen! <hr size=1 noshade>

Eventuell solltest Du das Verfahren mal näher erläutern?

Ich bin davon ausgegangen, das sich die Daten Nr. durchgängig auf dem Original Beleg findet und z.B. auch auf der Überweisung un din den Büchern.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#5
 Von 
Pinocchio123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. Ich danke dir auch lieber Wohni, deine Antwort bestätigt mir auch nur meine Vermutungen, gegenüber dem Verwalter. Ich denke nicht, dass der Verwalter sehr kooperativ sein wird, mir jeden einzelnen Kontoauszug zu übersetzen, dafür sind es leider sehr viele ohne Empfänger.

@harry, ich möchte es doch schwer hoffen, dass ich die Belege und Kontoauszüge nach Da. Nummer zuordnen kann.

Sicherlich wird so eine genaue Prüfung für mich auch sehr viel Zeit in Anspruch nehmen, vielleicht sogar auch Tage! Und ich denke, dass kann nicht sein, dass ich erstmal Stunden lang nach Überweisungen und nach irgendwelche Daten – Nummern (ohne Empfänger) suchen und vergleichen muss. Nur weil der Verwalter zu bequem ist, den Empfänger Name mit auf der Überweisung anzugeben! Ich würde auch sagen, dass entspricht auch keine ordentliche Verwaltung! Aber vielleicht könnte mir hier auch jemand was dazu sagen bzw. schreiben?

Es ging mir lediglich bei meine o.g. Frage nicht darum, ob ich die Belege prüfen kann oder nicht, sondern ob es heutzutage in der Verwaltung so üblich ist, die Buchungen von Fremden so zu verwalten …, wie bei uns der Verwalter… dies schon seit Jahren, sooo verwaltet und handhabt!?

Übrigens zur Überprüfung der Belege hat mir der Verwalter einen Termin gegeben, der nur sehr spät am Abend stattfindet. :-) 


Ich wünsche euch allen einen schönen Sonntag und nochmals Danke für die Antworten :-)

MFG

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Es ist durchaus nicht unüblich mit solchen Beleg-Nummern zu arbeiten.

Jede Nummer wird nur einmal vergeben, somit ist jeder Beleg mit jeder Buchung eindeutig in Zusammenhang zu bringen.
Also eher das genaue Gegenteil von fehlender Transparenz und Verschleierung.

Alleine die korrekte Nuzung der Nummern würde also keinen "Überseztunganspruch" begründen.


Wichtig ist dabei natürlich, das jede Nummer nur einmalig vergeben wird und durchgängig bei jedem Vorgang auftaucht (Beleg, Bankkonto, Buchführung, ...).
Ist das nicht der Fall, dann wäre auch ich der Meinung, das das nicht transparent genug wäre.



quote:<hr size=1 noshade>Somit ist für mich auch die Überprüfung der Belege, Kontoauszüge etc. ERHEBLICH ERSCHWERT! Gleichzeitig <hr size=1 noshade>

Das Argument ist nicht nachvollziehbar.
In dem einen Fall (Daten-Nr.) vergleicht man Zahlen bestehnd aus Ziffern, in dem anderen Fall (Empfängername) Wörter bestehend aus Buchstaben.
Es ist schlicht egal ob man als Zuordnungsmerkmal nun Ziffern oder Buchstaben verwendet. Es muss nur eindeutig genug sein.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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