Hallo,
muss eigentlich jeder Beschluss einer Wiederbestellung eines Verwalters dem Grundbuchamt mitgeteilt werden oder reicht es die Erstbestellung und danach alle 5 Jahre beurkunden zu lassen.
-- Editiert von 3113 am 22.03.2019 15:12
Verwalterbestellung Grundbuchblatt
22. März 2019
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Frage vom 22. März 2019 | 14:19
Von
Status: Praktikant (558 Beiträge, 122x hilfreich)
Verwalterbestellung Grundbuchblatt
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#1
Antwort vom 22. März 2019 | 19:22
Von
Status: Beginner (80 Beiträge, 71x hilfreich)
ZitatHallo, :
muss eigentlich jeder Beschluss einer Wiederbestellung eines Verwalters dem Grundbuchamt mitgeteilt werden oder reicht es die Erstbestellung und danach alle 5 Jahre beurkunden zu lassen.
-- Editiert von 3113 am 22.03.2019 15:12[/quote
Es macht nur Sinn, wenn der Beschluss beglaubigt ist in dem die Wiederbestellung erfolgte.
Ob Neuwahl oder Wiederbestellung, muss immer dieser beglaubigt Beschluss dem Grundbuchamt vorgelegt werden. Nur darauf bezieht sich dieser öffentlich rechtliche Nachweis. Dieser Bestellungsbeschluss muss notariell beglaubigt werden und das Protokoll beim Grundbuchamt vorgelegt werden.
Das Protokoll unterschreibt der Leiter der ETV, ein Wohnungseigentümer u. wenn einer existiert der vorsitzende o. Stellvertretende Berat.
Anders wäre es ja nicht möglich wenn in einer TE steht, das ein Verkauf einer Veräußerungszustimmung des Verwalters bedarf einen Kaufvertrag wirksam zu machen.
Die Veräußerungsvollmacht könnt ihm ja zwischenzeitlich entzogen worden sein? Das muss das Grundbuchamt auch vorliegen haben.
-- Editiert von Nachgehakt am 22.03.2019 19:32
#2
Antwort vom 22. März 2019 | 19:49
Von
Status: Praktikant (558 Beiträge, 122x hilfreich)
Danke, muss die notarielle Beglaubigung und das Übermitteln ans Grundbuchamt zwingend nach Beschlussfassung erfolgen oder geht das auch noch bei Verwalterzustimmung zum Verkauf einer ETW?
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#3
Antwort vom 22. März 2019 | 20:23
Von
Status: Beginner (80 Beiträge, 71x hilfreich)
ZitatDanke, muss die notarielle Beglaubigung und das Übermitteln ans Grundbuchamt zwingend nach Beschlussfassung erfolgen oder geht das auch noch bei Verwalterzustimmung zum Verkauf einer ETW? :
Erst wenn die Veräußerungszustimmung des Verwalters vorliegt muss der beglaubigte Nachweis erbracht werden und die erforderlichen Unterlagen vorleget werden. Also ist es nicht zwingend nötig ihn nach der Beschlussfassung vorzulegen. Macht anders auch keinen Sinn.
Ps. immer der aktuelle Beschluss und der Nachweis das er eine Vollmacht dazu hat gilt. Könnte viellecht falsch verstanden werden von anderen.
-- Editiert von Nachgehakt am 22.03.2019 20:37
#4
Antwort vom 22. März 2019 | 20:41
Von
Status: Beginner (80 Beiträge, 71x hilfreich)
Zitat:ZitatDanke, muss die notarielle Beglaubigung und das Übermitteln ans Grundbuchamt zwingend nach Beschlussfassung erfolgen oder geht das auch noch bei Verwalterzustimmung zum Verkauf einer ETW? :
Erst wenn die Veräußerungszustimmung des Verwalters vorliegt muss der beglaubigte Nachweis erbracht werden und die erforderlichen Unterlagen vorleget werden. Also ist es nicht zwingend nötig ihn nach der Beschlussfassung vorzulegen. Macht anders auch keinen Sinn.
Ps. immer der aktuelle Beschluss und der Nachweis das er eine Vollmacht dazu hat gilt. Könnte viellecht falsch verstanden werden von anderen. Wird die Immo zum Verkauf angeboten ist der Zeitpunkt da, denn der Käufer muss sich auch darauf verlassen können.
-- Editiert von Nachgehakt am 22.03.2019 20:37
#5
Antwort vom 23. März 2019 | 07:57
Von
Status: Student (2145 Beiträge, 1388x hilfreich)
Doch, es ergibt auch anders einen Sinn.
Es kann durchaus empfehlenswert sein, den Bestellen Schluss direkt beglaubigen zu lassen. Der Mit unterzeichnende des Protokolls konnte ansonsten in der Zwischenzeit abhanden gekommen sein.
#6
Antwort vom 23. März 2019 | 08:04
Von
Status: Beginner (80 Beiträge, 71x hilfreich)
ZitatDoch, es ergibt auch anders einen Sinn. :
Es kann durchaus empfehlenswert sein, den Bestellen Schluss direkt beglaubigen zu lassen. Der Mit unterzeichnende des Protokolls konnte ansonsten in der Zwischenzeit abhanden gekommen sein.
Richtig, da kommt doch stark die Vermutung auf, dass es auch schlechte bis unfähige Verwalter gibt oder andere widrige Umstände. Hi, es wurde aber gefragt muss? Vorsicht wenn du sinnvolle Antworten gibst oder die Dinge anders betrachtest. Ich glaube hier exakt darauf geantwortet werden? Kleiner Spaß!
-- Editiert von Nachgehakt am 23.03.2019 08:06
-- Editiert von Nachgehakt am 23.03.2019 08:09
-- Editiert von Nachgehakt am 23.03.2019 08:25
#7
Antwort vom 23. März 2019 | 09:23
Von
Status: Student (2145 Beiträge, 1388x hilfreich)
ZitatDoch, es ergibt auch anders einen Sinn. :
Es kann durchaus empfehlenswert sein, den Bestellen Schluss direkt beglaubigen zu lassen. Der Mit unterzeichnende des Protokolls konnte ansonsten in der Zwischenzeit abhanden gekommen sein.
Sorry 3113,
nochmal korrekt geschrieben:
Sinnvoll, da die Unterschrift des Mitunterzeichnenden auch beglaubigt werden muss. Es erst bei Bedarf zu machen, wenn Termine eingehalten werden müssen, kann Probleme bereiten, wenn der Unterzeichnende krank, mittlerweile verstorben, verzogen ist.
#8
Antwort vom 23. März 2019 | 17:49
Von
Status: Praktikant (558 Beiträge, 122x hilfreich)
Vielen Dank an alle!
Meine Frage wurde vollständig beantwortet.
#9
Antwort vom 25. März 2019 | 09:59
Von
Status: Bachelor (3879 Beiträge, 2381x hilfreich)
Noch einmal zur unmissverständlichen Klarstellung:
3113 fragte:
ZitatDanke, muss die notarielle Beglaubigung und das Übermitteln ans Grundbuchamt zwingend nach Beschlussfassung erfolgen oder geht das auch noch bei Verwalterzustimmung zum Verkauf einer ETW? :
Daraufhin antwortete richtig:
Leider aber auch Verwirrung stiftend, wenn nicht sogar falsch:ZitatErst wenn die Veräußerungszustimmung des Verwalters vorliegt muss der beglaubigte Nachweis erbracht werden und die erforderlichen Unterlagen vorleget werden. Also ist es nicht zwingend nötig ihn nach der Beschlussfassung vorzulegen. :
Daraufhin richtigstellend:ZitatMacht anders auch keinen Sinn. :
und die Begrüdung nachschiebend:ZitatDoch, es ergibt auch anders einen Sinn. :
ZitatSinnvoll, da die Unterschrift des Mitunterzeichnenden auch beglaubigt werden muss. Es erst bei Bedarf zu machen, wenn Termine eingehalten werden müssen, kann Probleme bereiten, wenn der Unterzeichnende krank, mittlerweile verstorben, verzogen ist. :
Kurz: muss nicht, ist aber sinnvoll!
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