Verwaltergebühren Erhöhung - Änderunskündigung ?

12. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Einstein266
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Verwaltergebühren Erhöhung - Änderunskündigung ?

Hallo,

auf der Eigentümerversammlung wurde 4 : 1 für die Erhöhung der Verwaltergebühr gestimmt.
Ist ein Änderungsvertrag notwendig zum bestehenden Verwaltervertrag (dieser läuft noch bis 31.12.2020) ?
Oder reicht ein Protokoll unterschrieben vom Verwalter und 2 Eigentümern ?
"Eine Erhöhung der Verwaltervergütung während der Laufzeit des Verwaltervertrags soll nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen (BayObLG, Beschluss vom 19.2.2004, 2Z BR 219/03 , NZM 2004, 794 )" zählt dies, wenn die Mehrheit dafür ist ?

Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Einstein266):
auf der Eigentümerversammlung wurde 4 : 1 für die Erhöhung der Verwaltergebühr gestimmt. Ist ein Änderungsvertrag notwendig zum bestehenden Verwaltervertrag (dieser läuft noch bis 31.12.2020) ?
Läuft der Verwaltervertrag bis zum 31.12.2020 - oder die Verwalterbestellung?

Wenn der Verwalter den Vertrag, zumindest in Bezug auf die Vergütung, nicht rechtzeitig gekündigt hat, ist formell die Voraussetzung für eine höhere Vergütung nicht gegeben. IMO könnte der Beschluss, so fern noch innerhalb der Frist, sogar mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden. Ob man sich und der Gemeinschaft das antun muss, steht auf einem anderen Blatt.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Einstein266):
Ist ein Änderungsvertrag notwendig zum bestehenden Verwaltervertrag (dieser läuft noch bis 31.12.2020)
m. E. ist kein Änderungsvertrag erforderlich. Beschlussfassung und Protokollierung reichen bei der Höhe der Vergütung aus.

Zitat (von Einstein266):
"Eine Erhöhung der Verwaltervergütung während der Laufzeit des Verwaltervertrags soll nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen (BayObLG, Beschluss vom 19.2.2004, 2Z BR 219/03, NZM 2004, 794)"
eine solche Verkürzung des Leitsatzes führt zu falsche Schlussfolgerungen.
Tatsächlich wurde geurteilt: Es entspricht deshalb grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, einen durch einen laufenden Vertrag gebundenen Verwalter ohne Notwendigkeit zu begünstigen. Da stecken zwei Ausnahmen drin: bei vertraglich vereinbarter Erhöhungsklausel entspricht ein Erhöhungsbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung. Ebenso bei Notwendigkeit, d. h. wenn Umstände eintreten, die eine Erhöhung rechtfertigen, dem Verwalter aber bei Abschluss des Vertrages nicht bekannt waren. Welche Umstände das sein können, darüber hat sich das BayObLG nicht ausgelassen, da es im verhandelten Fall solche Umstände nicht gesehen hat.
Ob etwas bei Dir zutrifft kann ich nicht erkennen.

Signatur:

lg.
R.M.

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