Hallo zusammen,
in einer Wohnanlage verkommen aufgrund ausbleibender Pflege die Grünanlagen. Der Hausmeister in dessen Leistungsverzeichnis diese Arbeiten fielen, fällt aus (z.B. Insolvenz). Eine Neuanlage ist erforderlich.
Kann die WEG den ihr entstandenen Schaden (€ 10.000,00 für Neuanlage) gegenüber dem Verwalter geltend machen, nachdem mehrfach moniert wurde? (Stichwort: Kontrollplicht, Verkehrssicherheitspflicht)
Danke für Eure Rückmeldungen.
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Verwalterhaftung
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
@ Gilhorn
Die Feststellung, dass eine Wiederaufnahme zwecklos ist, stammt unabhängig von drei verscheidenen Garten- und Landschaftsbaubetrieben. Die Pflanzen von Unkraut und Gras zu befreien ist weit teurer als neue Pflanzen einzusetzten. 20% des Bestands können vielleicht gerettet werden.
Die € 10.000,00 stammen aus dem Angebot des günstigten Anbieters. Die Wettbewerbspreise gingen bis € 25.000,00.
Hier geht wirklich nichts....
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quote:
nachdem mehrfach moniert wurde?
In welcher Form?
Mit gerichtsfestem Zugangsnachweis?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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@ Harry van Sell
telefonisch, persönlich, per Email, per Telefax, per Einschreiben Rückschein..so ziemlich alles.
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@ Gilhorn
Sorry, aber das geht allmählich am Thema vorbei. Ich denke, dass wir ohne Dilletantnismus in der Lage sind festzustellen, ob jene Grünlage totgepflegt wurde. Hätte ich das thematisieren wollen, hätte ich mich an ein Gartenforum gewandt.
[color=red]Meine Frage lautete explizit, ob der Verwalter für den entstandenen Schadenen in die Haftung genommen werden kann und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. [/color]
@ all
Ich würde mich über zielführende Beiträge freuen.
-- Editiert am 13.06.2011 11:26
quote:
Meine Frage lautete explizit, ob der Verwalter für den entstandenen Schadenen in die Haftung genommen werden kann und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
von Suiwababbial am 13.06.2011 11:24
Die Antwort auf diese Frage ist immer gleich: Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist - neben dem Schaden - ein Verschulden.
Wenn dem Verwalter also eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann und diese Pflichtverletzung auch noch ursächlich für den Schaden ist, hat der Verwalter selbstverständlich Schadenersatz zu leisten.
Ob der Veralter seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist oder nicht ist nur ein Aspekt. Der nächste Aspekt ist, ob der Verwalter überhaupt eine Handlungsmöglichkeit hatte und zu irgendwelchen Handlungen verpflichtet war.
Das Thema Verschulden ist sicher wesentlich facettenreicher als es auf den ersten Blick erscheint. Nicht alles, was bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft schief geht, ist auch ein Verschulden des Verwalters.
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Für die Verschuldunsfrage ist auch wichtig zu wissen: Wie oft war der Zustand des Gartens Thema auf Eigentümerversammlungen, und was wurde dort dazu beschlossen?
Denn wenn die WEG in den letzten Jahren den Zustand des Gartens kommentar- und Beschlusslos toleriert hat, dann wird es schwer fallen, dem Verwalter nachträglich ein Verschulden am heutigen Zustand anzulasten!
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