Verwaltervertrag abgelaufen, wer leitet die folgende ETV

27. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)
Verwaltervertrag abgelaufen, wer leitet die folgende ETV

Der Verwaltervertrag ist zum 30.6.2018 abgelaufen.
im September soll jetzt eine ETV stattfinden, alerdings vom alten Verwalter "einberufen"

a) darf der "alte" Verwalter überhaupt die ETV einberufen?

b) Wer darf diese Veranstaltung leiten, der Verwalter ist ja nicht mehr im Amt.

Vielen Dank



-- Editiert von manneier am 27.08.2018 12:03

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28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

Nee. Warum sollte er auch eine Versammlung einberufen. Wir soll die Versammlung denn vergütet werden. Ordentliche oder Außerordentliche Versammlung?

Der Beirat wäre am Zug!

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#2
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Der Verwaltervertrag ist zum 30.6.2018 abgelaufen.
im September soll jetzt eine ETV stattfinden, alerdings vom alten Verwalter "einberufen"

Das bedeutet jetzt nicht das der ehemalige Verwalter noch zu AMTSZEITEN, also spätestens am 30.06, zur Eigentümerversammlung im September geladen hat, oder?




Zitat (von Bergamount):
Wir soll die Versammlung denn vergütet werden. Ordentliche oder Außerordentliche Versammlung?

Völlig unerheblich wie die Versammlung dem ehemaligen Verwalter vergütet werden soll - er ist nicht mehr Verwalter und somit weder zur Einberufung noch zur Teilnahme oder gar Leitung berechtigt.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/eigentuemerversammlung-keine-einberufung-durch-wohnungseigentuemer_idesk_PI17574_HI1314852.html

Der Beirat hat aber gem. § 24 Abs. 3 WEG die Möglichkeit eine Versammlung einzuberufen.


-- Editiert von Tobias F am 27.08.2018 14:17

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#3
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Nein, die ETV wurde nach Ablauf des Vertrages einberufen
Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Nein, die ETV wurde nach Ablauf des Vertrages einberufen
Vielen Dank

Ich gehe jetzt der Einfachheit halber davon aus das dir der Unterschied zwischen Vertrag und Bestellung inzwischen klar ist, und das die Bestellung am 30.06 endete.
Wenn dem so ist dann liegt keine Einladung zur ETV vor, da der "Verwalter" zum Zeitpunkt als er die Einladung erstellte und verschickte eben nicht mehr Verwalter war.
Da aber weder der Busfahrer aus der Nachbarschaft, noch die Putzfrau des Bäckers, noch der EHEMALIGE VERWALTER befugt sind zu einer ETV zu laden .......


Deshalb: wenn an dem Abend nichts im Fernsehen kommt dann einfach hingehen. Gegen die Teilnahme von NICHTMITGLIEDERN der WEG sein (dann ist auch der EHEMALIGE VERWALTER raus aus dem Raum), uns einfach Spaß haben.
Man kann ja gleich sagen dass man alle Beschlüsse anfechten wird (Ladungsfehler).



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#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Deshalb: wenn an dem Abend nichts im Fernsehen kommt dann einfach hingehen. Gegen die Teilnahme von NICHTMITGLIEDERN der WEG sein (dann ist auch der EHEMALIGE VERWALTER raus aus dem Raum), uns einfach Spaß haben.
Man kann ja gleich sagen dass man alle Beschlüsse anfechten wird (Ladungsfehler).
So macht man sich Freunde, die WEG ist verwalterlos und wenn man keinen Beirat hat muss man erst einmal zu Gericht, einen Notverwalter bestellen lassen um überhaupt noch ordnungsgemäß einladen zu können. Und was hat man davon, außer dass es zusätzlich Zeit und Geld kostet?

Besser darauf hinwirken, dass ALLE Eigentümer zur Versammlung kommen (dann kann man den Ladungsfehler heilen), den alten Verwalter vor die Tür setzen, einen Miteigentümer per Beschluss zur ordnungsgemäßen Einladung bevollmächtigen (oder einen Beirat wählen oder gleich eine neue Verwaltung wählen). Da das Kind ohnehin weitestgehend in den Brunnen gefallen ist: man nachgenehmigt die fehlerhafte Einladung, bestellt den bisherigen Verwalter für X Monate, max bis zum Jahresende als Verwalter, verbunden mit der klaren Aufgabe der ordnungsgemäßen Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zur Neuwahl eines Verwalters. Gegebenenfalls verschiebt man auch alle weiteren Beschlüsse auf die nächste Versammlung.

Signatur:

lg.
R.M.

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#6
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
So macht man sich Freunde,

Da hast Du natürlich Recht, allerdings bezweifle ich das in seiner WEG ................


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#7
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Vielleicht haben auch mehr als 25 % der ET den ehemaligen Verwalter bevollmächtigt in Ihrem Namen eine außerordentlich ETV einzuberufen...

Signatur:

3113

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#8
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von 3113):
Vielleicht haben auch mehr als 25 % der ET den ehemaligen Verwalter bevollmächtigt in Ihrem Namen eine außerordentlich ETV einzuberufen...

Sorry, aber das ist ......
Egal wer was wollte, ein EHEMALIGER Verwalter hat keine Legitimation.
Ebenso könnte auch 50% der Eigentümer ihre Lieblingsbäcker bitten eine ETV einzuberufen.

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#9
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Dann hätte es ja heißen müssen
AUSSERORDENRLICHE ETV

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#10
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Dann hätte es ja heißen müssen
AUSSERORDENRLICHE ETV

Auch dazu hätte der EHEMALIGE Verwalter nach Ablauf der Bestellung nicht mehr laden können.

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#11
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Zu dem Vorgang muss ich jetzt nochmals etwas ausholen:

Ohne Beweise behauptet die HV jetzt, vom Verwaltungsbeirat beauftragt worden zu sein.

Meines Erachtens könnte der Beirat die HV höchsten bevollmächtigen, eine ETV einzuberufen. Dies müsste die HV jedoch in dem Einladungsschreiben erwähnen. Die HV hat aber nur in eigenem Namen zu einer "ordentlichen" ETV eingeladen

Vielen Dank

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#12
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Zu dem Vorgang muss ich jetzt nochmals etwas ausholen:

Ohne Beweise behauptet die HV jetzt, vom Verwaltungsbeirat beauftragt worden zu sein.

Meines Erachtens könnte der Beirat die HV höchsten bevollmächtigen, eine ETV einzuberufen. Dies müsste die HV jedoch in dem Einladungsschreiben erwähnen. Die HV hat aber nur in eigenem Namen zu einer "ordentlichen" ETV eingeladen

Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Ohne Beweise behauptet die HV jetzt, vom Verwaltungsbeirat beauftragt worden zu sein.

Selbst wenn der Tankwart beweisen könnte das der VB der Eigentümergemeinschaft xy ihn gebeten oder beauftragt hätte ......
Der VB kann weder jemanden bitten noch beauftragen eine Eigentümerversammlung einzuberufen bzw. dazu einzuladen.


Zitat (von manneier):
Meines Erachtens könnte der Beirat die HV höchsten bevollmächtigen, eine ETV einzuberufen.

Auch das darf der VB nicht, er darf nur (siehe §24 Abs. 3 WEG ) unter bestimmten Bedingungen selbst einladen. Jemanden damit beauftragen darf er aber nicht.

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#14
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Die Eigentümer wollen den Verwaltervertrag rückwirkend verlängern, der ja am 30.6. ja abgelaufen ist.

Lassen die die folgende Anfechtung mal aussen vor:

kann der abgelaufene Vertag rückwirkend verlängert werden oder kann nur ein Vertrag in die Zukunft abgeschlossen werden?

Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von manneier):
kann der abgelaufene Vertag rückwirkend verlängert werden

Klar, wenn alle Beteiligten das wollen und damit einverstanden sind.
Wozu das gut sein soll muss man natürlich nicht verstehen.

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#16
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Was ist dies für ein Rechtsverständnis ??
Ein Vertrag ist wirksam abgelaufen.
Dennoch werden in der vertragslosen Zeit Entschiedungen getroffen.
Und diese Entscheidungen sollen dann wirksam sein weil man den Vertrag rückwirkend verlängert ??
Höchstens die nach der Verlängerungsentscheidung getroffenen Entscheidungen können wirksam sein, nicht jedoch die in der vertragslosen Zeit.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

@Spezi-2:
In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Selbstverständlich können die Vertragsparteien auch rückwirkend eventuelle verwalterische Handlungen und Entscheidungen durch einen rückwirkend wirksame Bestellung und Vetrtragsverlängerung nachträglich legitimieren. Wenn es die Eigentümer so möchten, u.U. zunächts davon ausgegangen sind, dass der Verwalter seine Verwalterstellung noch inne hat, dann handelt der Verwalter (dessen Bestellung abgelaufen ist) eben als Geschäftsführer ohne Auftrag.
Dass man diesen Verwalter unbedingt los haben wolle, davon habe ich hier in den Beiträgen von manneier noch nichts gelesen. Vielleicht ist ja wirklich nur ein Versehen passiert, dass man durch nachträgliche (rückwirkende) Legitimation heilen möchte. Und ja: Entscheidungen sind wirksam, solange sie nicht durch ein Gericht für unwirksam erklärt wurden. Versammlungsbeschlüsse, die in einer rechtsfehlerhaft geladenen Eigentümerversammlung gefasst wurden, sind lediglich anfechtbar, nicht per se nichtig. Und auch wenn man den bisherigen Verwalter los haben möchte, kann ein solches Verfahren (rückwirkende Bestellung und Vertragsverlängerung) für einen kurzen Zeitraum, z.B. bis Jahresende, der WEG wieder Rechtssicherheit verschaffen, ohne den finanziell und zeitliche aufwendigen Weg einer gerichtlichen Entscheidung und vorübergehenden Verwalterlosigkeit oder teuren Notverwaltung gehen zu müssen.

Signatur:

lg.
R.M.

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#18
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Wir wollen jetzt den Verwalter verklagen.
Wenn ich es richtig gelesen habe, richtet sich die Klage jedoch gegen die übrigen Eigentümer.

Kann man auch nur gegen den Verwalter klagen, da er ja den Schlamassel verschuldet hat. Sonst müßten ja die übrigen Eigentümer die Verfahrenskosten bezahlen

Vielen Dank

-- Editiert von manneier am 14.09.2018 10:03

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#19
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Wir wollen jetzt den Verwalter verklagen.
Weswegen denn eigentlich?

Signatur:

lg.
R.M.

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#20
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Der Verwaltervertrag ist ja Ende Juni ausgelaufen und er hat trotzdem entgegen $24,3 zu einer ETV geladen

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Der Verwaltervertrag ist ja Ende Juni ausgelaufen und er hat trotzdem entgegen $24,3 zu einer ETV geladen

Na und?
- man geht nicht hin, da es keine wirksame Einladung gibt
- man informiert ebenfalls darüber das man gefasste Beschlüsse anfechten wird (siehe oben)
- man informiert sowohl den Beirat als auch die einladende HV und Miteigentümer über die Rechtslage

Im übrigen würde eine rückwirkende Bestellung der HV hier auch zu keiner "Heilung" führen es wäre wie die Frage was zuerst war, die Henne oder das Ei.

Die jetzt nicht mehr bestellte HV ist nicht berechtigt zu einer ETV zu laden.
Würde man auf dieser ETV die HV nun rückwirkend bestellen wäre dies zwar durchaus möglich, würde aber nicht zur Richtigkeit der Ladung führen, denn zum Zeitpunkt der Ladung war der Beschluss über die rückwirkende Bestellung noch nicht erfolgt.
Da zum Zeitpunkt der Ladung der rückwirkende Beschluss der Bestellung aber noch nicht erfolgt war, war die HV demnach auch nicht befugt zu der ETV zu laden auf der sie rückwirkend bestellt werden sollten. (Da zudem nicht garantiert war das auf der zu Unrecht einberufenen ETV die rückwirkende Bestellung erfolgen würde kann man auch nicht ...........................)



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#22
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16543 Beiträge, 9308x hilfreich)

Aber auf was will man ihn denn verklagen?
Entsorgungskosten für das Altpapier der Einladungen? ("Pro Eigentümer ein Brief plus ein Briefumschlag macht 1,24€ Müllgebühr, die der ehemalige Verwalter erstatten muss. Und zwar sofort. Mit Zinsen. jawoll!")

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Leute, praktikabel denken!

Die WEG ist bereits verwalterlos. Das ist für eine WEG ein denkbar schlechter Zustand! Ziel muss es sein, den verwalterlosen Zustand schnellstmöglich zu beenden.

Es gibt m.E. drei Wege:
1. Die Miteigentümer gehen möglichst alle zur (wenn auch rechtswidrig) einberufenen Versammlung und fassen genau zwei oder drei Beschlüsse: Bestellung eines Verwalters nebst Verwaltervertrag und verpflichten den Verwalter zugleich, als einzige Amtshandlung erneut ordnungsgemäß einzuladen.
- ob der Verwalter rückwirkend oder ab dem der Versammlung folgenden Tag bestellt wird ist. m.E. egal
- ob der bisherige oder gleich ein neuer Verwalter bestellt wird ist letztlich auch egal.
- da wir bereits September haben würde ich die Verwalterbestellung nur kurzfristig bis Jahresende laufen lassen.
Natürlich sind die Beschlüsse rechtsfehlerhaft und damit anfechtbar! Wenn sich die Eigentümer aber einig sind und die Beschlüsse nicht angefochten werden, werden sie aber bestandskräftig - Ladungsfehler sind damit geheilt.
2. So wie es scheint habt Ihr ja einen Verwaltungsbeirat. Dann soll sich doch der Beiratsvorsitzende hinsetzen und gemäß § 24 Abs. 3 WEG eine Versammlung einberufen (geht auch mit Unterschreitung der Ladungsfrist, wenn die Zeit noch reicht auch zu dem bereits bekannten Termin. Eine besondere Dringlichkeit ist ja im verwalterlosen Zustand mehr als gegeben. Tagesordnung siehe unter 1.
3. Man wartet ab, lässt das Ding vor den Baum fahren, ficht die Beschlüsse (unter 1.) an und verklagt den Verwalter. Beantragt zugleich bei Gericht die Bestellung eines Notverwalters. Das kostet Zeit, Nerven und unheimlich viel Geld - einen Verwalter habt Ihr aber erst sehr viel später!

Oberste Priorität: Ihr braucht einen Verwalter im Amt!

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Zur Erklärung
Der HV aus unteruhld. verstößt ständig gegen Gesetze, Bestimmungen etc und meint, er könne alle manipulieren.

Leider sind viele Miteigentümer zu faul, das WEG oder die TE zu lesen.

Letztes Jahr wurde er schon mal verurteilt,das interessiert ihn aber nicht.

Deshalb muss jetzt wieder geklagt werden gemäß Berthold Brecht:

Wenn Unrecht zu Recht wird....

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Deshalb muss jetzt wieder geklagt werden gemäß Berthold Brecht:

Wenn Unrecht zu Recht wird....


Nunja, verklagt wird dabei allerdings nicht der Verwalter, sondern die Eigentümergemeinschaft, d.h. die Miteigentümer.

Auf was der Verwalter verklagt werden soll, ist mir nicht so ganz klar.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Das ist ja meine Frage

Er hat ja mutwillig bzw vorsätzlich die Sitzung einberufen., obwohl er darauf hingewiesen wurde, dass dies rechtswidrig sei!!

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Das ist ja meine Frage
Er hat ja mutwillig bzw vorsätzlich die Sitzung einberufen., obwohl er darauf hingewiesen wurde, dass dies rechtswidrig sei!!
Ja, aber was willst Du erreichen vor Gericht? Eine Feststellung, dass die Einladung rechtswidrig war: ja und dann?
Die Beschlüsse anfechten und von Gericht aufheben lassen? Ja und dann? Seid Ihr wieder verwalterlos und die Mühlen beginnen von vorn zu mahlen. Und wenn Du Pech hast, bestellen die Miteigentümer trotzdem wieder den gleichen Verwalter (weil er doch so nett ist) ...
Hin zum Verwalter und Eigentümer-Adressliste aushändigen lassen (keine mailadressen) und alle anschreiben. Oder noch besser das Gespräch mit den Miteigentümern suchen. Mit Argumenten überzeugen und nach praktikabler Lösung suchen. Am besten Beirat überzeugen, der darf wenigstens einladen.
In der Versammlung die restlichen Eigentümer überzeugen. Sollten dann immer noch Beschlüsse gefasst werden, die über o.g. Empfehlung hinausgehen (z.B. eine Verwalterbestellung über 5 Jahre ...), dann kannst Du immer noch anfechten.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Er hat ja mutwillig bzw vorsätzlich die Sitzung einberufen., obwohl er darauf hingewiesen wurde, dass dies rechtswidrig sei!!


Schon, darauf kann man den Verwalter nach meiner Auffassung aber nicht verklagen.

Eine Feststellungklage würde nach meiner Auffassung als unzulässig abgewiesen werden, da kein Feststellungsinteresse besteht.

Man kann die in der Versammlung getroffenen Beschlüsse anfechten. Eine solche Beschlussanfechtungsklage richtet sich aber gegen die Eigentümergemeinschaft, nicht jedoch gegen den Verwalter.

Hat sich denn bereits jemand (z.B. der Beirat oder auch Du selbst) um einen neuen alternativen Verwalter gekümmert? Wenn nein, warum nicht?

Insgesamt kann ich nicht erkennen, welches Ziel Du mit Deinem Vorgehen verfolgst. Willst Du die Eigentümergemeinschaft auf geraume Zeit handlungsunfähig machen? Wozu soll das gut sein?

Ich kann in dem von Dir geplanten Vorgehen weder eine Strategie noch ein Ziel erkennen. Das Vorgehen ist daher ausschließlich destruktiv und schadet daher am Ende allen Beteiligten und dabei dem Verwalter möglicherweise noch am wenigsten.

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