Verwalterzustimmung Kosten

21. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Mandy2011
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Verwalterzustimmung Kosten

Hallo,

ich habe folgende Frage an Euch:

ich habe eine Wohnung gekauft, dafür war die Verwalterzustimmung nötig. Vor zwei Monaten hat die Hausverwaltung mir eine Rechnung geschickt in Höhe von über 180 Euro. Daraufhin habe ich eine Mail geschrieben, wo ich gefragt habe, wo die Kosten für die Sondervergütung für den Verwalter festgehalten werden und woraus sie sich zusammensetzen. Nachdem ich keine Antwort erhalten habe, hab ich nochmal eine Mail geschrieben und wieder auf meine Frage hingewiesen. Und wieder keine Antwort erhalten. Demzufolge habe ich immernoch die Rechnung nicht beglichen. Bin ich verpflichtet sie zu bezahlen, obwohl meine Fragen nicht beantwortet worden sind, dürfen sie mir eine Mahnung schicken?

Ich danke Euch schon mal im voraus!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.06.2012 09:58:36
Status:
Praktikant
(571 Beiträge, 281x hilfreich)

Mails sind bei solchen Fragen nicht unbedingt nützlich. Fordern Sie den Verwalter auf (EInwurf Einschreiben) Ihnen mitzuteilen, wie sich die Kosten zusammen setzen. Sie können ihm ja gleich eine Frist setzen, bis wann dies geschehen soll und eine Zahlung bis zur Klärung ablehnen.

Wenn man meint, dass einem Geld zusteht, kann man immer eine Mahnung schicken, das ist nicht verboten. Aber man kann die Mahnung ignorieren, bis alle Fragen geklärt sind.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Grundsätzlich sagt der Verwaltervertrag hierzu etwas aus.
Wenn tatsächlich Kosten für die Unterschrift entstehen sind es Gemeinschaftskosten.

quote:<hr size=1 noshade>Dieses Zustimmungserfordernis stellt eine Veräußerungsbeschränkung im Interesse der Eigentümergemeinschaft da, weil dadurch vermieden werden soll, dass zahlungsunfähige Erwerber in die Gemeinschaft gelangen können.
In diesem Sinne hat bereits das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 07.04.1989, Az.: 15 W 513/88 , veröffentlicht in NJW-RR 1989, 974 , entschieden. <hr size=1 noshade>

Also handelt die HV nicht ordnungsgemäss wenn sie diese Kosten dem Neuerwerber aufbürdet.
Es sei denn es ist ein solcher Beschluss gefasst worden.

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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

quote:
Also handelt die HV nicht ordnungsgemäss wenn sie diese Kosten dem Neuerwerber aufbürdet.
Es sei denn es ist ein solcher Beschluss gefasst worden.


Ein derartiger Beschluss wäre schlicht nichtig da die Gemeinschaft keine Beschlusskompetenz gegenüber Dritten hat. Wenn nicht nichtig dann auf jeden Fall ein Verstoss gegen BGB, Vertrag zu Lasten Dritter.

Ist auch klar, der Käufer ist bei Erteilung der Verwalterzustimmung noch nicht Mitglied der Gemeinschaft, hat also mit deren Regelungen nichts zutun.
Die Gemeinschaft kann höchstens vereinbaren oder nach § 21/7 beschliessen, dass die Kosten der Verwalterzustimmung vom Verursacher, also Verkäufer, zu tragen sind.
Dieser kann dann im Notarvertrag regeln welche Kosten des Verkaufs der Käufer trägt

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo

quote:
Es sei denn es ist ein solcher Beschluss gefasst worden.

Vielleicht war dieser Satz nicht genügend umschrieben.
Gemeint war er aber schon so das die Gemeinschaft nur für die bestehehnden Mitglieder beschliessen kann.

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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mandy2011
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen lieben Dank für die nützlichen Ratschläge!

1x Hilfreiche Antwort

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