Verwalterzustimmung Verkauf?

6. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
geheim
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 189x hilfreich)
Verwalterzustimmung Verkauf?

Hallo!
In unserem Haus soll eine Wohnung verkauft werden. Es ist wohl ein Käufer gefunden.
Jetzt hat der bisherige Eigentümer aber Schulden gegenüber der WEG, sowie einen Wasserschaden (der unsere Wohnung beschädigt hat) für den er die Folgekosten übernehmen muss. Dem Käufer gegenüber hat er diese Sachen anscheinend verschwiegen und denkt das dieser die Kosten dann wohl übernimmt. Unserer Hausverwaltung hat er aufgrund der Datenschutzverordnung mitgeteilt, das diese keinerlei Auskünfte über die Wohnung gegenüber dem Käufer geben darf.
Unsere Hausverwaltung muss einem Wohnungsverkauf ja zustimmen, kann sie diesen Verkauf ablehnen bis zur Klärung der Schulden?
Lg Su

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von geheim):
Unsere Hausverwaltung muss einem Wohnungsverkauf ja zustimmen, kann sie diesen Verkauf ablehnen bis zur Klärung der Schulden?

NEIN, die HV kann die Zustimmung zum Verkauf nur dann verweigern, wenn:
"in der Person des Erwerbers ein wichtiger Grund besteht, das heißt Anhaltspunkte ernstlich befürchten lassen, der Erwerber werde seine Pflichten gegenüber den anderen Eigentümern und der Gemeinschaft nicht erfüllen."

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Was der Noch-Eigentümer hofft oder annimmt kannst Du nicht wissen und spielt auch keine Rolle - und die Hausverwaltung wird hoffentlich wissen, wie sie an die ausstehenden Gelder kommt.

Zitat (von geheim):
...sowie einen Wasserschaden (der unsere Wohnung beschädigt hat) für den er die Folgekosten übernehmen muss.
Ist das zweifelsfrei geklärt, wurde der Schaden repariert und gibt es darüber bereits eine Rechnung oder Rechnungen? Wenn ja, sollten die Forderungen gegenüber dem Schädiger umgehend geltend gemacht und zur Zahlung fällig gestellt werden. Wenn nein sollte mann die Sache voran treiben und zu einem baldigen Abschluss führen - das wäre auch bei nicht anstehendem Eigentümerwechsel der Wohnung anzuraten.

Deine Frage an sich wurde von Tobias F. beantwortet. Bleibt Dir und der Gemeinschaft zu wünschen, dass der mögliche neue Miteigentümer die Qualität der Gemeinschaft verbessert.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von geheim):
Unserer Hausverwaltung hat er aufgrund der Datenschutzverordnung mitgeteilt, das diese keinerlei Auskünfte über die Wohnung gegenüber dem Käufer geben darf.


Und, ist die Verwaltung schon wieder aus dem Lachen raus gekommen?

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#4
 Von 
geheim
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 189x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Was der Noch-Eigentümer hofft oder annimmt kannst Du nicht wissen und spielt auch keine Rolle - und die Hausverwaltung wird hoffentlich wissen, wie sie an die ausstehenden Gelder kommt.
Zitat (von geheim):
...sowie einen Wasserschaden (der unsere Wohnung beschädigt hat) für den er die Folgekosten übernehmen muss.
Ist das zweifelsfrei geklärt, wurde der Schaden repariert und gibt es darüber bereits eine Rechnung oder Rechnungen? Wenn ja, sollten die Forderungen gegenüber dem Schädiger umgehend geltend gemacht und zur Zahlung fällig gestellt werden. Wenn nein sollte mann die Sache voran treiben und zu einem baldigen Abschluss führen - das wäre auch bei nicht anstehendem Eigentümerwechsel der Wohnung anzuraten.


Leider, nein. da der Eigentümer bisher die Schuldanerkennung verweigert und nicht mal Handwerker in seine Wohnung lässt. Seine Lösung ist: dann verkaufe ich das ganze.

Zitat (von hiphappy):
Zitat (von geheim):
Unserer Hausverwaltung hat er aufgrund der Datenschutzverordnung mitgeteilt, das diese keinerlei Auskünfte über die Wohnung gegenüber dem Käufer geben darf.


Und, ist die Verwaltung schon wieder aus dem Lachen raus gekommen?


Warum, gilt das für diese Sache nicht? Darf die Hausverwaltung Auskünfte geben?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von geheim):
Warum, gilt das für diese Sache nicht?

Also in hiesiger Gegend gelten Wohnungen immer noch als Sache.
Und - was immer wider gerne vergessen wird - die Datenschutzgesetze sind nachrangige Gesetze, bedeutet das andere Gesetze die Regelungen der Datenschutzgesetze außer Kraft setzen können. Und in den Datenschutzgesetzen selbst gibt es ja auch Ausnahmeregelungen (wie z.B. "berechtigtes Interesse"



Zitat (von geheim):
Darf die Hausverwaltung Auskünfte geben?

Darf sie - in gewissem Rahmen - durchaus.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von geheim):
Leider, nein. da der Eigentümer bisher die Schuldanerkennung verweigert und nicht mal Handwerker in seine Wohnung lässt. Seine Lösung ist: dann verkaufe ich das ganze.
Hat er eine Haftpflichtversicherung? Hat er es dort gemeldet? Wurde die Ursache des Wasserschadens wenigstens abgestellt bzw. beseitigt? Da bei Wasserschäden in der WEG gewöhnlich ja auch Gemeinschaftseigentum tangiert wird - was sagt die HV zu der Sache? Wurden Deine Schäden schon beseitigt? Wer hat die Aufträge dazu gegeben - wer bekam die Rechnungen....
Fragen über Fragen, die mit der Verwalterzustimmung allerdings nichts zu tun haben.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#7
 Von 
geheim
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 189x hilfreich)

Um es grob zu schildern. Der Eigentümer hat Fenster im Dachgeschoss durch die Wasser in Mauerwerk eingedrungen ist. Im unteren Fensterrahmen sind mittig Schrauben gesetzt, die da nicht hingehören. Durch diese ist Regenwasser eingedrungen. Wer diese Schrauben dort eingesetzt hat ist nicht klar. Fakt ist aber das dem Eigentümer dieses durchaus bewusst war, es seine Mieter sogar ihm gegenüber gemeldet haben und er nichts unternommen hat. Dadurch ist bei uns in der Wohnung der Putz locker und es gibt einen Wasserfleck.
Die Fenster sind mittlerweile notabgedichtet worden, müssten aber ausgetauscht werden. Außerdem müsste nachgeschaut werden, ob durch das eindringende Wasser Deckenbalken geschädigt worden sind. Der Eigentümer verweigert aber jeglichen Zugang zu seiner Wohnung und besteht auf einem Baugutachten. Das dauert leider.
Die Fassade wirft Blasen an den betroffenen Stellen.
Ob er eine Haftpflichtversicherung hat weiß ich nicht. Da er aber immer noch davon ausgeht, das die WEG alle Schäden bezahlen muss, wird er das nicht gemeldet haben.
In dieser vertrackten Situation ist dieser Wohnungsverkauf schwierig. Wir haben uns schon anwaltlich beraten lassen, das hat uns aber auch nicht weiter gebracht.
Ich krieg schon Bluthochdruck beim schreiben. Das ist alles total nervig.

VG Su

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#8
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von geheim):
Der Eigentümer verweigert aber jeglichen Zugang zu seiner Wohnung und besteht auf einem Baugutachten.


Sein gutes Recht. Warum soll er irgendwelche Handwerker in die Wohnung lassen ohne dass ein Gutachter sich entsprechend äußert?

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#9
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von geheim):
Um es grob zu schildern. Der Eigentümer hat Fenster im Dachgeschoss durch die Wasser in Mauerwerk eingedrungen ist.

Grundsätzlich: Der Eigentümer hat KEINE Fenster durch die ..... .
Die Fenster HAT die WEG, da diese Gemeinschaftseigentum sind.


Zitat (von geheim):
Im unteren Fensterrahmen sind mittig Schrauben gesetzt, die da nicht hingehören. Durch diese ist Regenwasser eingedrungen.

Unabhängig davon ob die Schrauben dort hingehören oder nicht frage ich mich, wie dadurch Wasser in wohl erheblichem Umfang irgendwo eingetreten sein soll? Da Schrauben die Eigenart besitzen das Schraubenloch durch die Anwesenheit der Schraube zu verschließen ................ - wie soll da VIEL Wasser eingedrungen sein?


Zitat (von geheim):
Die Fenster sind mittlerweile notabgedichtet worden, müssten aber ausgetauscht werden. Außerdem müsste nachgeschaut werden, ob durch das eindringende Wasser Deckenbalken geschädigt worden sind. Der Eigentümer verweigert aber jeglichen Zugang zu seiner Wohnung und besteht auf einem Baugutachten. Das dauert leider.

Wieso meinst Du oder xy ein Anrecht zu haben die Wohnung betreten zu dürfen? Wieso meinst Du oder xy das der Eigentümer hier irgendeinen Handwerker "werkeln" lassen muss OHNE das durch einen Gutachter geklärt wurde wie/wo/was ........?


Zitat (von geheim):
Die Fassade wirft Blasen an den betroffenen Stellen.
Ob er eine Haftpflichtversicherung hat weiß ich nicht. Da er aber immer noch davon ausgeht, das die WEG alle Schäden bezahlen muss, wird er das nicht gemeldet haben.

Wer was warum ... oder auch nicht .....
Es mag ja sein das Du davon ausgehst das besagter Eigentümer alles zahlen muss, ob dies aber wirklich so ist steht in den Sternen (ich persönlich würde es sogar bezweifeln).


Zitat (von geheim):
Ob er eine Haftpflichtversicherung hat weiß ich nicht.

Geht Dich auch wirklich nichts an.


Zitat (von geheim):
Da er aber immer noch davon ausgeht, das die WEG alle Schäden bezahlen muss, wird er das nicht gemeldet haben.

Auch das geht Dich nichts an. Ebenso wenig wie die Frage ob eine solche Versicherung etwas übernehmen würde oder nicht, oder nur x von y, oder .......


Zitat (von geheim):
Wir haben uns schon anwaltlich beraten lassen, das hat uns aber auch nicht weiter gebracht.

Weil der euch auch nicht sagen konnte was ihr hören wollt?

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#10
 Von 
geheim
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 189x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Zitat (von geheim):
Grundsätzlich: Der Eigentümer hat KEINE Fenster durch die ..... .
Die Fenster HAT die WEG, da diese Gemeinschaftseigentum sind.



Unsere Fenster sind laut Teilungserklärung nicht im Gemeinschaftseigentum!

Die Schrauben haben quasi ein Loch in den Rahmen gemacht, das dort nicht hin gehört. Dadurch ist Wasser eingedrungen. Nicht viel, aber stetig. Der Eigentümer hat massiven Schimmelbefall untern den Fenstern.

-- Editiert von geheim am 08.05.2019 11:24

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#11
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von geheim):
Um es grob zu schildern. Der Eigentümer hat Fenster im Dachgeschoss durch die Wasser in Mauerwerk eingedrungen ist. Im unteren Fensterrahmen sind mittig Schrauben gesetzt, die da nicht hingehören. Durch diese ist Regenwasser eingedrungen. Wer diese Schrauben dort eingesetzt hat ist nicht klar. Fakt ist aber das dem Eigentümer dieses durchaus bewusst war, es seine Mieter sogar ihm gegenüber gemeldet haben und er nichts unternommen hat. Dadurch ist bei uns in der Wohnung der Putz locker und es gibt einen Wasserfleck.
Also mal ganz ehrlich: die Geschichte ist jetzt schon ein halbes Jahr alt:
https://www.123recht.de/forum/weg-wohnungseigentum-immobilien/WEG,-Wohnungseigentum,-Immobilien-__f543476.html
Die WEG hätte schon längst Beschlüsse über die Beauftragung eines Gutachters fassen können. Da hier Gemeinschaftseigentum betroffen ist besteht grundsätzlich auch ein Recht zum Betreten der Wohnung zum Zweck der Begutachtung und Schadensbehebung. Notfalls muss man das durchklagen.

Signatur:

lg.
R.M.

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#12
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)
Signatur:

lg.
R.M.

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