Hallo!
In unserem Haus soll eine Wohnung verkauft werden. Es ist wohl ein Käufer gefunden.
Jetzt hat der bisherige Eigentümer aber Schulden gegenüber der WEG, sowie einen Wasserschaden (der unsere Wohnung beschädigt hat) für den er die Folgekosten übernehmen muss. Dem Käufer gegenüber hat er diese Sachen anscheinend verschwiegen und denkt das dieser die Kosten dann wohl übernimmt. Unserer Hausverwaltung hat er aufgrund der Datenschutzverordnung mitgeteilt, das diese keinerlei Auskünfte über die Wohnung gegenüber dem Käufer geben darf.
Unsere Hausverwaltung muss einem Wohnungsverkauf ja zustimmen, kann sie diesen Verkauf ablehnen bis zur Klärung der Schulden?
Lg Su
Verwalterzustimmung Verkauf?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
ZitatUnsere Hausverwaltung muss einem Wohnungsverkauf ja zustimmen, kann sie diesen Verkauf ablehnen bis zur Klärung der Schulden? :
NEIN, die HV kann die Zustimmung zum Verkauf nur dann verweigern, wenn:
"in der Person des Erwerbers ein wichtiger Grund besteht, das heißt Anhaltspunkte ernstlich befürchten lassen, der Erwerber werde seine Pflichten gegenüber den anderen Eigentümern und der Gemeinschaft nicht erfüllen."
Was der Noch-Eigentümer hofft oder annimmt kannst Du nicht wissen und spielt auch keine Rolle - und die Hausverwaltung wird hoffentlich wissen, wie sie an die ausstehenden Gelder kommt.
Ist das zweifelsfrei geklärt, wurde der Schaden repariert und gibt es darüber bereits eine Rechnung oder Rechnungen? Wenn ja, sollten die Forderungen gegenüber dem Schädiger umgehend geltend gemacht und zur Zahlung fällig gestellt werden. Wenn nein sollte mann die Sache voran treiben und zu einem baldigen Abschluss führen - das wäre auch bei nicht anstehendem Eigentümerwechsel der Wohnung anzuraten.Zitat...sowie einen Wasserschaden (der unsere Wohnung beschädigt hat) für den er die Folgekosten übernehmen muss. :
Deine Frage an sich wurde von Tobias F. beantwortet. Bleibt Dir und der Gemeinschaft zu wünschen, dass der mögliche neue Miteigentümer die Qualität der Gemeinschaft verbessert.
VG
Roland
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ZitatUnserer Hausverwaltung hat er aufgrund der Datenschutzverordnung mitgeteilt, das diese keinerlei Auskünfte über die Wohnung gegenüber dem Käufer geben darf. :
Und, ist die Verwaltung schon wieder aus dem Lachen raus gekommen?
ZitatWas der Noch-Eigentümer hofft oder annimmt kannst Du nicht wissen und spielt auch keine Rolle - und die Hausverwaltung wird hoffentlich wissen, wie sie an die ausstehenden Gelder kommt. :
Ist das zweifelsfrei geklärt, wurde der Schaden repariert und gibt es darüber bereits eine Rechnung oder Rechnungen? Wenn ja, sollten die Forderungen gegenüber dem Schädiger umgehend geltend gemacht und zur Zahlung fällig gestellt werden. Wenn nein sollte mann die Sache voran treiben und zu einem baldigen Abschluss führen - das wäre auch bei nicht anstehendem Eigentümerwechsel der Wohnung anzuraten.Zitat...sowie einen Wasserschaden (der unsere Wohnung beschädigt hat) für den er die Folgekosten übernehmen muss. :
Leider, nein. da der Eigentümer bisher die Schuldanerkennung verweigert und nicht mal Handwerker in seine Wohnung lässt. Seine Lösung ist: dann verkaufe ich das ganze.
Zitat:ZitatUnserer Hausverwaltung hat er aufgrund der Datenschutzverordnung mitgeteilt, das diese keinerlei Auskünfte über die Wohnung gegenüber dem Käufer geben darf. :
Und, ist die Verwaltung schon wieder aus dem Lachen raus gekommen?
Warum, gilt das für diese Sache nicht? Darf die Hausverwaltung Auskünfte geben?
ZitatWarum, gilt das für diese Sache nicht? :
Also in hiesiger Gegend gelten Wohnungen immer noch als Sache.
Und - was immer wider gerne vergessen wird - die Datenschutzgesetze sind nachrangige Gesetze, bedeutet das andere Gesetze die Regelungen der Datenschutzgesetze außer Kraft setzen können. Und in den Datenschutzgesetzen selbst gibt es ja auch Ausnahmeregelungen (wie z.B. "berechtigtes Interesse"
ZitatDarf die Hausverwaltung Auskünfte geben? :
Darf sie - in gewissem Rahmen - durchaus.
Hat er eine Haftpflichtversicherung? Hat er es dort gemeldet? Wurde die Ursache des Wasserschadens wenigstens abgestellt bzw. beseitigt? Da bei Wasserschäden in der WEG gewöhnlich ja auch Gemeinschaftseigentum tangiert wird - was sagt die HV zu der Sache? Wurden Deine Schäden schon beseitigt? Wer hat die Aufträge dazu gegeben - wer bekam die Rechnungen....ZitatLeider, nein. da der Eigentümer bisher die Schuldanerkennung verweigert und nicht mal Handwerker in seine Wohnung lässt. Seine Lösung ist: dann verkaufe ich das ganze. :
Fragen über Fragen, die mit der Verwalterzustimmung allerdings nichts zu tun haben.
VG
Roland
Um es grob zu schildern. Der Eigentümer hat Fenster im Dachgeschoss durch die Wasser in Mauerwerk eingedrungen ist. Im unteren Fensterrahmen sind mittig Schrauben gesetzt, die da nicht hingehören. Durch diese ist Regenwasser eingedrungen. Wer diese Schrauben dort eingesetzt hat ist nicht klar. Fakt ist aber das dem Eigentümer dieses durchaus bewusst war, es seine Mieter sogar ihm gegenüber gemeldet haben und er nichts unternommen hat. Dadurch ist bei uns in der Wohnung der Putz locker und es gibt einen Wasserfleck.
Die Fenster sind mittlerweile notabgedichtet worden, müssten aber ausgetauscht werden. Außerdem müsste nachgeschaut werden, ob durch das eindringende Wasser Deckenbalken geschädigt worden sind. Der Eigentümer verweigert aber jeglichen Zugang zu seiner Wohnung und besteht auf einem Baugutachten. Das dauert leider.
Die Fassade wirft Blasen an den betroffenen Stellen.
Ob er eine Haftpflichtversicherung hat weiß ich nicht. Da er aber immer noch davon ausgeht, das die WEG alle Schäden bezahlen muss, wird er das nicht gemeldet haben.
In dieser vertrackten Situation ist dieser Wohnungsverkauf schwierig. Wir haben uns schon anwaltlich beraten lassen, das hat uns aber auch nicht weiter gebracht.
Ich krieg schon Bluthochdruck beim schreiben. Das ist alles total nervig.
VG Su
ZitatDer Eigentümer verweigert aber jeglichen Zugang zu seiner Wohnung und besteht auf einem Baugutachten. :
Sein gutes Recht. Warum soll er irgendwelche Handwerker in die Wohnung lassen ohne dass ein Gutachter sich entsprechend äußert?
ZitatUm es grob zu schildern. Der Eigentümer hat Fenster im Dachgeschoss durch die Wasser in Mauerwerk eingedrungen ist. :
Grundsätzlich: Der Eigentümer hat KEINE Fenster durch die ..... .
Die Fenster HAT die WEG, da diese Gemeinschaftseigentum sind.
ZitatIm unteren Fensterrahmen sind mittig Schrauben gesetzt, die da nicht hingehören. Durch diese ist Regenwasser eingedrungen. :
Unabhängig davon ob die Schrauben dort hingehören oder nicht frage ich mich, wie dadurch Wasser in wohl erheblichem Umfang irgendwo eingetreten sein soll? Da Schrauben die Eigenart besitzen das Schraubenloch durch die Anwesenheit der Schraube zu verschließen ................ - wie soll da VIEL Wasser eingedrungen sein?
ZitatDie Fenster sind mittlerweile notabgedichtet worden, müssten aber ausgetauscht werden. Außerdem müsste nachgeschaut werden, ob durch das eindringende Wasser Deckenbalken geschädigt worden sind. Der Eigentümer verweigert aber jeglichen Zugang zu seiner Wohnung und besteht auf einem Baugutachten. Das dauert leider. :
Wieso meinst Du oder xy ein Anrecht zu haben die Wohnung betreten zu dürfen? Wieso meinst Du oder xy das der Eigentümer hier irgendeinen Handwerker "werkeln" lassen muss OHNE das durch einen Gutachter geklärt wurde wie/wo/was ........?
ZitatDie Fassade wirft Blasen an den betroffenen Stellen. :
Ob er eine Haftpflichtversicherung hat weiß ich nicht. Da er aber immer noch davon ausgeht, das die WEG alle Schäden bezahlen muss, wird er das nicht gemeldet haben.
Wer was warum ... oder auch nicht .....
Es mag ja sein das Du davon ausgehst das besagter Eigentümer alles zahlen muss, ob dies aber wirklich so ist steht in den Sternen (ich persönlich würde es sogar bezweifeln).
ZitatOb er eine Haftpflichtversicherung hat weiß ich nicht. :
Geht Dich auch wirklich nichts an.
ZitatDa er aber immer noch davon ausgeht, das die WEG alle Schäden bezahlen muss, wird er das nicht gemeldet haben. :
Auch das geht Dich nichts an. Ebenso wenig wie die Frage ob eine solche Versicherung etwas übernehmen würde oder nicht, oder nur x von y, oder .......
ZitatWir haben uns schon anwaltlich beraten lassen, das hat uns aber auch nicht weiter gebracht. :
Weil der euch auch nicht sagen konnte was ihr hören wollt?
Zitat:ZitatGrundsätzlich: Der Eigentümer hat KEINE Fenster durch die ..... . :
Die Fenster HAT die WEG, da diese Gemeinschaftseigentum sind.
Unsere Fenster sind laut Teilungserklärung nicht im Gemeinschaftseigentum!
Die Schrauben haben quasi ein Loch in den Rahmen gemacht, das dort nicht hin gehört. Dadurch ist Wasser eingedrungen. Nicht viel, aber stetig. Der Eigentümer hat massiven Schimmelbefall untern den Fenstern.
-- Editiert von geheim am 08.05.2019 11:24
Also mal ganz ehrlich: die Geschichte ist jetzt schon ein halbes Jahr alt:ZitatUm es grob zu schildern. Der Eigentümer hat Fenster im Dachgeschoss durch die Wasser in Mauerwerk eingedrungen ist. Im unteren Fensterrahmen sind mittig Schrauben gesetzt, die da nicht hingehören. Durch diese ist Regenwasser eingedrungen. Wer diese Schrauben dort eingesetzt hat ist nicht klar. Fakt ist aber das dem Eigentümer dieses durchaus bewusst war, es seine Mieter sogar ihm gegenüber gemeldet haben und er nichts unternommen hat. Dadurch ist bei uns in der Wohnung der Putz locker und es gibt einen Wasserfleck. :
https://www.123recht.de/forum/weg-wohnungseigentum-immobilien/WEG,-Wohnungseigentum,-Immobilien-__f543476.html
Die WEG hätte schon längst Beschlüsse über die Beauftragung eines Gutachters fassen können. Da hier Gemeinschaftseigentum betroffen ist besteht grundsätzlich auch ein Recht zum Betreten der Wohnung zum Zweck der Begutachtung und Schadensbehebung. Notfalls muss man das durchklagen.
Hier noch mal der vollständige Link
https://www.123recht.de/forum/weg-wohnungseigentum-immobilien/WEG,-Wohnungseigentum,-Immobilien-__f543476.html
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