Hallo,
ich habe meine Eigentumswohnung verkauf. Jetzt will die Verwaltung für die Zustimmung 12* die mtl. Verwaltungsgebühr zzgl. MwSt. haben (ca. 310 euro).
Das dies viel zu hoch ist, ist schon klar, wurde damals (1999) aber leider von den Eigentümern so beschlossen.
Auch das der Verkäufer dies alleine zu tragen hat.
Jetzt meine Frage:
Muss nicht ausnahmelos die gesamte Eigentümergemeinschaft die Kosten tragen, auch wenn anderes beschlossen wurde, vor meiner Zeit?
Schließlich ist diese Zustimmung doch usprünglich zum Schutz der übirgen Eigentümer überhaupt er ausgedacht worden.
Gibt es da nicht Urteile des OLG die genau auch dies bekräftigen, dass die Gemeinschaft immer die Kosten trägt?
Vielen Dank für die Hilfe
-- Editiert am 13.07.2011 16:36
Verwalterzustimmung beim Wohnungsverkauf
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Nach meiner Kenntniss und Deiner Schilderung brauchst Du nichts zu bezahlen.
Der Verwalter darf auch die Verkaufszustimmung nicht davon abhängig machen ob Du diese Summe bezahlt hast oder nicht.
Am Einfachsten ist den Verwalter anzuschreiben, und zu bitten Dir die Rechtsgrundlage für seine Forderung zu benennen.
Wie Du nämlich richtig schreibst hat normalerweise die Gemeinschaft die Kosten der Verwalterzustimmung zu tragen
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
Ist die Verwalterzustimmung denn in der Teilungserklärung überhaupt festgehalten?
Wer die Kosten trägt, ist doch eigentlich eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufern. Soweit ich weiß, wird doch nach der Unterschrift unter dem Kaufvertrag erst die Verwalterzustimmung eingeholt und dann hat der Verkäufer keine Rechtsbeziehung mehr zur Gemeinschaft.
Eine Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Der Verwalter ist eigentlich nicht verpflichtet, sich ausreichend und tiefschürfend über den Käufer zu informieren. Der einzige Vorteil dieser Zustimmung - der Verwalter weiß immer, wer denn gerade Eigentümer ist.
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hallo tia, deine antwort geht reichlich an der gestellten frage vorbei, und ist teilweise auch noch fahrlässig falsch
richtig ist dass die Zustimmungspflicht in der TE vereinbart sein muss, ohne dies brauchts auch keine Zustimmung - aber das prüft der Notar
richtig ist auch dass die Kostentragung zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wird, dies gilt allerdings nicht gegenüber der Gemeinschaft !!!!
falsch ist definitv dass mit Unterzeichnung des Kaufvertrages die Rechtsbeziehung des Verkäufers zur Gemeinschaft endet, diese endet erst dann wenn die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erledigt ist.
Achtung : Eigentümer ist wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, niemand sonst !!!!
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
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