Verwalterzustimmung wenn der Verkäufer gleich Eigentümer ist?

25. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
di-na
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verwalterzustimmung wenn der Verkäufer gleich Eigentümer ist?


Hallo Zusammen,

hab da mal eine interessante Frage. In unserer WEG möchte ein Eigentümer seine Wohnung verkaufen. Dieser Verkäufer ist gleichzeitig der Verwalter für diese WEG. Wie verhält es sich denn jetzt mit der Zustimmung? Sinn dieser Zustimmung ist es ja, das der Verwalter die Zustimmung erteilt, um die WEG zu schützen, also Klientel zustimmt, die in die WEG passen. Diese Objektivität ist meiner Meinung nach, nicht mehr gegeben. Zumal der Eigentümer sein Job als Verwalter ggf. nicht fortführt, und es ihm total egal sein könnte. Wie läuft es dann mit der Kosten für die Verwalterzustimmung. Muss ggf. bei dieser Konstellation die WEG bei dem Verkauf zustimmen, und nicht der Verwalter?!

Bin auf eure Antworten gespannt.
Grüße
di-na

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Sinn dieser Zustimmung ist es ja, das der Verwalter die Zustimmung erteilt, um die WEG zu schützen, also Klientel zustimmt, die in die WEG passen.


Ganz so ist es nicht, da die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Der Käufer müsste somit ungeeignet sein.

Zitat:
Diese Objektivität ist meiner Meinung nach, nicht mehr gegeben.


Es ist die Pflicht des Verwalters zu prüfen, ob über den Käufer bereits negative Dinge aus anderen WEGs bekannt sind, die einen wichtigen Grund zur Ablehnung darstellen. Ein wichtiger Grund wäre auch die Zahlungsunfähigkeit des Käufers, aber dann hätter der Verkäufer wohl noch ein eigenes anderes Problem.

Tatsächlich hat der Verwalter kaum Ermessensspielraum bei der Frage, ob er dem Verkauf zustimmt oder nicht. Stimmt der Verwalter zu, obwohl ihm wichtige Gründe bekannt sind, die zu einer Ablehnung berechtigen, macht er sich ggf. gegenüber der WEG schadenersatzpflichtig.

Zitat:
Wie läuft es dann mit der Kosten für die Verwalterzustimmung.


Die muss der Verkäufer tragen.

Zitat:
Muss ggf. bei dieser Konstellation die WEG bei dem Verkauf zustimmen, und nicht der Verwalter?!


Nach meiner Auffassung bleibt es bei der Verwalterzustimmung.

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#2
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Es dürfte gegen §181 BGB verstoßen.

Signatur:

Gruß Investmentclub

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von di-na):
Sinn dieser Zustimmung ist es ja, das der Verwalter die Zustimmung erteilt, um die WEG zu schützen, also Klientel zustimmt, die in die WEG passen.

In Deutschland ist das nicht so.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Es dürfte gegen §181 BGB verstoßen.
Nö, darf er nicht und tut er nicht.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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