Hi zusammen,
bei uns steht kommende Woche wieder die Eigentümerversammlung
an und wie jedes Jahr steht auch die Entlastung des Verwaltungsbeirats auf der Agenda. Wir haben uns bei diesem Punkt in den letzten Jahren nicht viel gedacht, sondern sind einfach dem Herdentrieb gefolgt und haben stets zugestimmt. Nun ist es aber so, dass einer der 4 Beiräte bei uns in unseren Augen untragbar ist. Er hat uns zB einerseits mit falschen Behauptungen bei der Verwaltung angeschwärzt (angeblich haben wir das Garagentor beschädigt) und tyrannisiert (das ist etwas überspitzt ausgedrückt) andererseits viele Anwohner mit seinem übertriebenem Kontrollwahn (sofern die Gerüchte stimmen "scannt" er zB regelmäßig das Haus von einem gegenüberliegenden Haus per Fernglas ab um Verstöße festzustellen). Aber als Beirat hält er es dann nicht mal für nötig die Betroffenen direkt und persönlich anzusprechen, sondern er informiert nur die Verwaltung, die sich dann wiederum an die Betroffenen wenden muss. Ich weiß nicht, ob das rechtlich erforderlich ist, aber menschlich finde ich es unterirdisch...
Nun meine Fragen: Wären das Gründe den Beirat nicht zu entlasten? Wenn ja, muss ich das dann begründen oder verweigere ich einfach die Entlastung? Wie verhält sich das mit den restlichen 3 Personen im Beirat? DIese machen einen ordentlichen "Job", aber kann ich meine Verweigerung auf eine Person beziehen oder hängen die anderen dann mit drin?
Danke schon mal für eure Hilfe!
Daniel
Verweigerung der Entlastung des Verwaltungsbeirats?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Zitateiner der 4 Beiräte :
Sofern eure Gemeinschaftsordnung keine Öffnungsklausel enthält die 4 Beiräte zulässt habt ihr im Augenblick einen rechtlich nicht zulässigen Beirat, denn dieser besteht nach WEG (§ 29 Abs. 1) aus 3 Mitgliedern.
ZitatNun meine Fragen: Wären das Gründe den Beirat nicht zu entlasten? :
Wer außer Dir kann beurteilen was für die eine ausreichende Begründung für dein Tun ist?
ZitatWenn ja, muss ich das dann begründen oder verweigere ich einfach die Entlastung? :
NEIN.
Danke für die schnelle Antwort! Hätte ja sein können, dass man die Entlastung nicht nach "gut dünken" verweigern kann, sondern gewisse Kriterien erfüllt und nachweisbar sein müssen oder so...
Um sicher zu gehen: Dein "NEIN" bezieht sich auf den ersten Teil meiner Frage, dass ich die Verweigerung nicht begründen muss, richtig?
Und danke für den Hinweis auf § 29 Abs. 1, das schaue ich mir mal an.
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Ich bin da etwas anderer Auffassung:
Eine Entlastung ist im Wohnungseigentumsrecht ohnehin nicht vorgesehen (weder für Verwalter noch für Beirat), es besteht also kein Anspruch auf eine Entlastung.
Fasst man einen Entlastungsbeschluss, so ist der "Vertrauensbeweis" nur eine Seite. Die andere Seite ist die positive Haftungsfreistellung, oder anders gesagt: der Verzicht auf Schadensersatzforderungen für die tatsächlichen Tätigkeiten im Rahmen der Beiratsaufgaben. Entlastung kann natürlich nur für Beiratstätigkeiten erteilt werden (diese sind im WEG und eventuell in Beiratsverträgen und Beschlüssen definiert).
Das was der Fragesteller oben schildert sind keinerlei Beiratstätigkeiten und unterliegen damit auch keinem Entlastungsbeschluss. D.h. man kann den Beirat für seine Beiratstätigkeit entlasten und einen davon trotzdem persönlich und menschlich sch... finden.
Wie ein einzelner Miteigentümer zu welchem Beschluss auch immer (auch zu Entlastungsbeschlüssen) abstimmt, muss dieser nicht begründen und sich dafür auch nicht rechtfertigen.
Was sind die Folgen einer Nicht-Entlastung: in erster Linie bringt dies zum Ausdruck: der Beirat hat etwas nicht, oder nicht richtig gemacht und (!) muss dieses noch erledigen oder richtig machen. Abgesehen von der Frage, dass das geschilderte Verhalten ohnehin nicht dem Entlastungsbeschluss unterliegt: will man das dieser Beirat weitermacht?
Das ist so nicht richtig! Richtig ist: die Wahl von 4 Verwaltungsbeiräten entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (sofern es keine Öffnungsklausel gibt). Rechtsfolge: der Beschluss in anfechtbar.ZitatSofern eure Gemeinschaftsordnung keine Öffnungsklausel enthält die 4 Beiräte zulässt habt ihr im Augenblick einen rechtlich nicht zulässigen Beirat, denn dieser besteht nach WEG (§ 29 Abs. 1) aus 3 Mitgliedern. :
Hierfür gibt es eine Anfechtungsfrist von einem Monat ab Beschlussfassung (Wahl).
Offensichtlich wurde dieser Wahlbeschluss bisher nicht angefochten. Damit ist nach Ablauf der Anfechtungsfrist der Beschluss rechtswirksam bestandskräftig - der Beirat ist rechtlich zulässig.
Lösung des Problems:
Für die Versammlung diese Woche ist es bereits zu spät. Für die nächste ordentliche Versammlung einfach einen der folgenden Tagesordnungspunkte auf die TO setzen lassen:
- Abwahl des betreffenden Beiratsmitgliedes (führt erfahrungsgemäß zu den meisten Diskussionen und den größten Unfrieden) oder
- Neuwahl des gesamten Verwaltungsbeirates (wenn man clever ist spricht man mit den anderen Beiräten zuvor und bittet diese, sich wieder zur Wahl zu stellen). Eventuell stellt man sich auch selbst zur Wahl (und wenn die "guten" Beiräte aussichtsreich genug sind, kann man seine Kandidatur auch wieder zurückziehen). Man sollte jedenfalls tunlichst geschickt vorgehen, dass die guten Kandidaten die meisten Stimmen bekommen. Vielleicht sind ja noch andere von diesem einen genervt.
Lasst über jeden Kandidaten einzeln abstimmen, gewählt sind die drei mit den meisten Stimmen. Wenn drei Kandidaten vor dem Betreffenden liegen kann man immer noch kund tun, dass der Beirat nur aus drei Personen bestehen darf und man eine vierköpfigen Beiratswahl anfechten wird.
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