Vollmacht als Verwalter gemäß WEG

21. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)
Vollmacht als Verwalter gemäß WEG

Hallo,

wenn ich durch eine Gesellschaft bevollmächtigt worden bin, im Namen einer Hausverwaltung in ihrer Eigenschaft als Verwalter gemäß WEG bestimmte Erklärungen abzugeben, darf ich dies dann auch in Eigenschaft eines Hausverwalters eines Mietzinshauses?

-- Editiert von 3113 am 21.02.2020 15:28

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von 3113):
wenn ich durch eine Gesellschaft bevollmächtigt worden bin, im Namen einer Hausverwaltung

Wer ist hier was, bzw. was hat die Gesellschaft mit der Hausverwaltung zu tun, oder ist die HV eine Gesellschaft?


Zitat (von 3113):
gemäß WEG bestimmte Erklärungen abzugeben, darf ich dies dann auch in Eigenschaft eines Hausverwalters eines Mietzinshauses?

Also du willst, nachdem du bevollmächtigt wurdest für die WEG xy Erklärungen abzugeben, auch für Herrn z, der nicht Mitglied der WEG ist und dessen Objekt die HV zufällig ebenfalls betreut/verwaltet, irgendwelche Erklärungen abgeben?
Ich weiß ja nicht was der freundliche Apotheker empfiehlt, aber ich empfehle sich einen anderen Job zu suchen.

-- Editiert von Tobias F am 22.02.2020 11:10

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Was ist ein Mietzinshaus?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120063 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Was ist ein Mietzinshaus?

Mietshäuser mit mehreren Wohneinheiten die vorwiegend langfristig vermietet werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von 3113):
wenn ich durch eine Gesellschaft bevollmächtigt worden bin, im Namen einer Hausverwaltung in ihrer Eigenschaft als Verwalter gemäß WEG bestimmte Erklärungen abzugeben, darf ich dies dann auch in Eigenschaft eines Hausverwalters eines Mietzinshauses?


Aus der Fragestellung ist (mir) eine Einschätzung nicht möglich.
Was ist gemeint mit Erklärungen gemäß WEG? Warum gibt diese die Hausverwaltung nicht selbst ab? Was veranlasst und berechtigt eine Gesellschaft Dich hierfür zu bevollmächtigen? Welche Funktion/Qualifikation hast Du bei der Sache?

Last, not least, welche Erklärungen nach WEG sollte man als Verwalter eines Miet(zins)hauses abgeben wollen/sollen/dürfen? In welchem Zusammenhang soll das mit der erstgenannten Ermächtigung zu sehen sein?

Sorry für die vielen Fragen - aber ich raff's nicht...


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#5
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Ich bin angestellter Hausverwalter und wurde, notariell beglaubigt, von der Verwaltung bevollmächtigt im Namen der Hausverwaltung in Ihrer Eigenschaft als Verwalter gemäß WEG alle Erklärungen gegenüber Behörden oder Dritten abzugeben. Der Bevollmächtigte ist befugt, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.

Nun umfasst die Tätigkeit Verwalter gemäß WEG nun einmal bestimmte Dinge nicht.
Zum Beispiel das Kündigen von Mietern.

Nun frage ich mich ob ich durch diese Vollmacht und eine allgemeine Hausverwaltervollmacht (in der ich namentlich jeweils genannt werde) des einzelnen Eigentümers eines (Mitzins)Hauses ausreichend legitimiert bin, um in Vollmacht zum Beispiel Kündigungen von Mietern zu unterzeichnen, die dann vor Gericht Bestand haben.

Meine Geschäftsführung meint ja und verlangt dies von mir.
Ich bin nicht überzeugt.

Signatur:

3113

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#6
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von 3113):
Nun umfasst die Tätigkeit Verwalter gemäß WEG nun einmal bestimmte Dinge nicht.
Zum Beispiel das Kündigen von Mietern.

Und das aus gutem Grund, denn wer wann wieso an wen vermietet geht die WEG, da es sich nicht um Belange der Gemeinschaft handelt, schlichtweg nichts an.
Hilfreich ist sicher einmal die § 20 - 25 des WEG zu lesen.


Zitat (von 3113):
Nun frage ich mich

Und ich (und sicher auch andere) worum es genau geht.


Zitat (von 3113):
ob ich durch diese Vollmacht und eine allgemeine Hausverwaltervollmacht (in der ich namentlich jeweils genannt werde) des einzelnen Eigentümers

Hat dich der betreffende Eigentümer als Verwalter seines Mietshauses beauftragt/bevollmächtigt?
Oder was ist deine "Vollmacht und eine allgemeine Hausverwaltervollmacht"?
Kann man das auch so schreiben das es verständlich ist?


Zitat (von 3113):
des einzelnen Eigentümers eines (Mitzins)Hauses ausreichend legitimiert bin, um in Vollmacht zum Beispiel Kündigungen von Mietern zu unterzeichnen, die dann vor Gericht Bestand haben.

Wenn der Eigentümer des Hauses x dich mit der Verwaltung und Vermietung beauftragt hat, dir eine entsprechende Vollmacht erteilt hat, kannst du dich natürlich darauf berufen und Mietverträge kündigen. Ob die Kündigung dann jedoch vor Gericht Bestand haben wird ist eine andere Frage, die u.a. auch mit dem Kündigungsgrund zu tun hätte.


Zitat (von 3113):
Meine Geschäftsführung meint ja und verlangt dies von mir.
Ich bin nicht überzeugt.

Dann mach entweder das wovon du überzeugt bist, oder das was deine Vorgesetzten/Arbeitgeber von dir verlangen.
Einen Tod muss man sterben.

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#7
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Danke für die Ergänzungen, jedoch blicke ich noch immer nicht durch.

Zitat (von 3113):
Ich bin angestellter Hausverwalter
Du bist bei einer größeren Verwaltungsfirma als Hausverwalter angestellt...

Zitat (von 3113):
...und wurde, notariell beglaubigt, von der Verwaltung
Von welcher Verwaltung - oder meinst Du Deine Firma?

Zitat (von 3113):
bevollmächtigt im Namen der Hausverwaltung in Ihrer Eigenschaft als Verwalter gemäß WEG alle Erklärungen gegenüber Behörden oder Dritten abzugeben.
Also im Namen dieser Hausverwaltungsfirma, die bestellter Verwalter diverser WEGs ist und deren angestellter Verwalter Du bist...?

Zitat (von 3113):
Der Bevollmächtigte ist befugt, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.
Ob dies nun das Selbstkontrahierungsverbot immer und in alles Fällen aufheben würde, wage ich zu bezweifeln – was aber nicht Deine eigentliche Frage ist.


Zitat (von 3113):
Nun umfasst die Tätigkeit Verwalter gemäß WEG nun einmal bestimmte Dinge nicht.
Zum Beispiel das Kündigen von Mietern.
Genau, denn das hat mit den Aufgaben des Verwalters nach WEG nicht zu tun.


Zitat (von 3113):
Nun frage ich mich ob ich durch diese Vollmacht und eine allgemeine Hausverwaltervollmacht (in der ich namentlich jeweils genannt werde) des einzelnen Eigentümers eines (Mietzins)Hauses ausreichend legitimiert bin, um in Vollmacht zum Beispiel Kündigungen von Mietern zu unterzeichnen, die dann vor Gericht Bestand haben.
Du meinst sicherlich, in Bezug auf die Legitimierung zur Kündigung vor Gericht Bestand haben. - Ich meine NEIN.
Deine Bevollmächtigung, wie ich sie verstanden habe, nimmt explizit Bezug auf Erklärungen nach WEG. Die Kündigung von Mietverhältnissen wird von den Aufgaben eines Verwalters nach WEG nicht umfasst.


Zitat (von 3113):
Meine Geschäftsführung meint ja und verlangt dies von mir.
Ich bin nicht überzeugt.
Ich teile Deine Zweifel.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Sicher ist bisher nur dass der/die Eigentümer der Wohnanlage eine Hausverwaltung nach dem WEG beauftragt haben. Wie weit der Umfang dieses Auftrages geht ist bisher völlig offen.

Ist die Hausverwaltung nur beauftragt die WEG im Sinne des § 27 WEG zu verwalten ?
Oder gibt es zusätzlich einen Auftrag zur Verwaltung der von Eigentümern begründeten Mietverhältnisse ?

Im letzteren Falle wäre zu prüfen, ob der Hausverwaltung in diesem Auftrag auch das Recht eingeräumt wurde, die verwalteten Mietverhältnisse zu beenden.
Ist dieses der Fall könnte die Leitung der Hausverwaltung selbst oder durch einen bevollmächtigen Mitarbeiter auch Kündigungen dieser verwalteten Wohnungen vornehmen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Sicher ist bisher nur dass der/die Eigentümer der Wohnanlage eine Hausverwaltung nach dem WEG beauftragt haben. Wie weit der Umfang dieses Auftrages geht ist bisher völlig offen.
Ist die Hausverwaltung nur beauftragt die WEG im Sinne des § 27 WEG zu verwalten ?
Oder gibt es zusätzlich einen Auftrag zur Verwaltung der von Eigentümern begründeten Mietverhältnisse ?

Wie weit die WEG die HV Bevollmächtigte hat ist völlig gleichgültig.
Da:
- die WEG keinen Auftrag/Vollmacht zur Sondereigentumsverwaltung erteilen kann;
- es hier um Kündigungen in einem "Mietzinshaus" geht.


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#10
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Ich danke Euch für die rege Beteiligung an der Diskussion.

Ich bin von der Hausverwaltung bevollmächtigt worden.
Ich bin bei der Hausverwaltung angestellt.

Ich habe in der Vergangenheit Kündigungen und Mieterhöhungen unterzeichnet, weil man mir gesagt hat ich wäre legitimiert.

Dies werde ich jetzt nicht mehr tun bis ich eine entspreche Handlungsvollmacht erteilt worden ist.

Ich hoffe nicht zu viele Fragen offen gelassen zu haben.

Signatur:

3113

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