Vollmacht für Anwalt bei Rechtsstreit

3. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
gerfi
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollmacht für Anwalt bei Rechtsstreit

Hallo,
im Rahmen eines Rechtsstreits (Wohnungseigentümer als Kläger gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümer) wurde jeder einzelne Eigentümer von der Verwaltung gebeten eine Vollmacht für den Anwalt der WEG auszustellen. Dies sei eine Änderung im WEG-Gesetz und verlange, dass künftig jeder Eigentümer eine Vollmacht unterschreibe wurde begründet.
Kennt jemand dieses neue Gesetz, wo kann ich das nachlesen. Und was heisst Vollmacht:
- wie muss die abgefasst sein,
- was ist, wenn man nicht unterschreibt
- über alle Instanzen

Für eine Antwort bedanke ich mich im voraus

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Das ist Blödsinn !
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#2
 Von 
gerfi
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für diese erschöpfende Information!

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#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Entschuldige bitte.

Ich hatte noch wesentlich mehr dazu geschrieben, keine Ahnung warum nur dieser Einleitungssatz stehen blieb.

Es ist Blödsinn von Eurem Verwalter.

Nach WEG neue Fassung, § 27 Abs.2 Satz 2 ist der Verwalter leider ermächtigt im Falle eines Beschlussanfechtungsverfahrens den Rechtsstreit namens der Beklagten zu führen und auch einen Anwalt zu beauftragen.
Der V braucht dazu keinen Beschluss, ihm kann per Beschluss lediglich der Anwalt vorgeschrieben werden.

Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass viele Verwalter in diesen Fällen einen Anwalt " ihrers Vertrauens" beauftragen. Der sorgt dann in erster Linie dafür, dass der V nicht die Prozesskosten aufgebrumt bekommt. Viele Anfechtungsklagen kommen ja daher weil der V "wachsweiche" Beschlüsse fassen lässt........

Du hast als persönlich Beklagter allerdings jederzeit das Recht Dich entweder selbst zu vertreten ( kein Anwaltszwang in der ersten Instanz ) oder einen eigenen Anwalt zu beauftragen - allerdings gibts es, meines Wissens, noch keine Rechtsprechung über die Kostentragung diesbezüglich.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#4
 Von 
gerfi
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmals Danke,
auch wenn ich immer noch nicht weiss, ob ein Rechtsanwalt, der von der Verwaltung (mit Zustimmung des V-Beirates) auf grund einer Anfechtungsklage gegen ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft eingesetzt wird, künftig von jedem Eigentümer dazu eine Vollmacht benötigt.
Die Verwaltung weist diesbezüglich auf ein neues WEG-Recht.
Was ist, wenn einzelne oder die Mehrheit der Eigentümer, die den Beschluss herbeigeführt haben, gegen den nun ein Eigentümer klagt, diese Vollmacht nicht unterschreiben. Ist der Anwalt dann trotzdem legitimiert die Rechte der WEG in dieser Sache zu vertreten.

Wie immer ein schweres Thema, unser Recht

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#5
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hm, dann hast Du meinen Post nicht gelesen ?

Die Verwaltung ist per Gesetz ermächtigt im Falle einer Anfechtungsklage den Prozess für die Beklagten zu führen und auch einen Anwalt zu beauftragen. Siehe § 27 WEG .
Sie braucht dazu keine Vollmacht, dieses Recht per Gestz kann nicht durch Beschluss oder Vereinbarung eingeschränkt werden !!!!!!
Sie braucht dazu auch keine Zustimmung des Beirats, davon mal abgesehen dass der Beirat keine Entscheidungsbefugnisse hat, ausgenommen im Einzellfall per Beschluss.



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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#6
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Sicherlich benötigt der Beklagtenanwalt aufgrund der gesetzlichen Lage keine Einzelvollmachten der Klagegegner.

Andererseits ist es auch wieder nicht schlecht, als Beklagter auf diesem Wege zu erfahren, welcher Anwalt die Beklagten hier auf Vermittlung des Verwalters vor Gericht vertritt.

So hat man dann auch selbst die Chance, vor Unterschreiben der Vollmacht mit "seinem" Anwalt ins Gespräch zu kommen und vielleicht auf die Verfahrensführung noch persönlich Einfluss zu nehmen.

Völlig daneben finde ich allerdings eine Bevollmächtigung "für alle Instanzen". Ich würde mich nach einem verlorenen Urteil in erster Instanz in jedem Fall mit den Gründen beschäftigen und darauf hinwirken, dass die Eigentümergemeinschaft selbst die Entscheidung trifft, ob sie in Berufung gehen will oder die erfolgreiche Anfechtung akzeptiert.

Die Anwälte sind keineswegs alle fit im Wohnungseigentumsrecht.
Auch für diesen Beklagtenanwalt dürfte das gelten, wenn er doch meint Einzelvollmachten der beklagten Eigentümer verlangen zu müssen.

MfG
Wohni

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#7
 Von 
gerfi
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Information. Insgesamt kristalisiert sich doch heraus, dass der Beklakten-Anwalt nicht von jedem einzelnen Beklkten eine Vollmacht verlangen kann.

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#8
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Korrekt, der Beklagtenanwalt braucht lediglich die Mandatierung durch den Verwalter.

Mal noch anmerk :

Die Gesetzgebung bezüglich Anfechtungsklagen ist ein Murks vor dem Herrn !!!

Die Anfechtung betrifft ja nur die Eigentümer untereinander und nicht den Verband ( die Gemeinschaft ), d.h. A verklagt B und C, würde A die Gemeinschaft verklagen würde er allein aus diesem Grund den Prozess verlieren.
Also hat der Verwalter ja eigentlich nichts mit zutun, denn der Verwalter vertritt nach dem Gesetz nur den Verband als Ganzes

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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