Hallo,
ist die Übermittlung einer Vollmacht für den Verwalter für die Eigentümerversammlung
per E-Mail rechtlich gültig?
Für eine schnelle Antwort wäre ich Euch dankbar.
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Vollmacht für Eigent.-vers. per E-Mail gültig
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
§ 167 Erteilung der Vollmacht
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
Ich würde eine Vollmacht per Email akzeptieren, die sicher ist, also mit qualifizierter elektronischer Signatur. Ansonsten nur als Anhang der Mail eingescannt mit eigenhändiger Untnerschrift.
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quote:
ist die Übermittlung einer Vollmacht für den Verwalter für die Eigentümerversammlung per E-Mail rechtlich gültig?
Kann auch in der Teilungserklärung geregelt sein.
Gruß
Michael
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Es gilt die Regelung der Teilungserklärung, wird dort z.B. die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt ist eine Mail nicht ausreichend, ist nichts geregelt würde es sogar ausreichen die Bevollmächtigung mündlich kundzutun.
Zumindest wird das bei Gericht ( WEG-Prozess )so anerkannt, also ein Geladener erscheint und teilt mündlich mit einen weiteren Geladenen zu vertreten.
Selbst erlebt und vom Gericht so akzeptiert
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
Ich würde mich allerdings als Stellvertreter nicht darauf einlassen.
Man müsse sich der späteren Aussage des Vollmachtgebers schon sehr sicher sein und sich darauf verlassen können, dass dieser keinen Rückzieher macht, weil ihm ein Beschluss nicht passt. Oder Zeugen haben.
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"lernbegieriger Laie"
Hallo Heike,
das ist natürlich eine ganz andere Baustelle die jeder in so einem Fall für sich selbst entscheiden muss. Allerdings ist auch ganz klar, dass wenn der Vollmachtgeber später erklärt nie eine Vollmacht erteilt zu haben dies keinen Einfluss auf die Beschlussfassung hätte, keine Anfechtbarkeit erwirken würde, sondern sein "Privatvergnügen" gegenüber demjenigen wäre der sich als Bevollmächtigter ausgegeben hat.
Aber die Eingangsfrage war ja eine ganz Andere, und da zählt in erster Linie die TE
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
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