Vollmacht für den Hausverwalter

17. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
tfa
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 14x hilfreich)
Vollmacht für den Hausverwalter

Der WEG Verwalter verlangt von den Eigentümern für die Verwaltung des Sondereigentums eine Vollmacht.

In diese Vollmacht bevollmächtigt der Wohnungseigentümer den Verwalter unter ausdrücklicher Befreiung von den Vorschriften des § 181 BGB , alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindliche Erkärungen abzugeben, die das Verwaltungsobjekt betreffen.

Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte nach § 174 BGB , insbesondere auf die Abmahnung rückständiger Mieten und Umlagen.

Der Verwalter ist befugt, Mieten, Nebenkosten oder sonstige Nutzungsentgelte im eigenen Namen für Rechnung des Eigentümers geltend zu machen.

Meine Frage ist, ob eine solche Vollmacht für die WEG bzw. die Sondereigentumsverwaltung üblich ist?

Was hat das mit der ausdrücklichen Befreiung des § 181 auf sich ?



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6 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

quote:
Der WEG Verwalter verlangt von den Eigentümern für die Verwaltung des Sondereigentums eine Vollmacht.


Der WEG Verwalter verwaltet die WEG. Ein Verwalter DEINES Sondereigentums dein Sondereigentum.

§ 181 erlaubt Geschäfte mit sich selbst, er kann damit seine Rechnung verrechnen.

Ohne Vollmacht wird er schwer Miete kassieren können.

Will mach das Sondereigentum verwaltet haben oder nicht muss man selber entscheiden

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15x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tfa
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 14x hilfreich)

Kann man dem Verwalter die bereits unterschriebene Hausverwaltungsvollmacht-Sondereigentum wieder entziehen oder wiedersprechen ?

Bis jetzt gibt es nur ein von allen Eigentümern unterschriebenen Verwaltervertrag ( Verwaltungsübernahme 01.03.2012) in dem steht, dass die Sondereigentumsverwaltung nicht in die Zuständigkeit des Verwalters liegt.


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4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Eigentlich zieht der WEG-V keine Mieten oder Nebenkosten ein - er verwaltet die WEG. Der einzige Geldeingang ist von den Eigetumern, die dazu keien Vollmacht erteilen sondern freiwillig zahlen. Alle Geschäfte macht er als "Verwalter" auch dazu braucht er keine Vollmacht.

Was ist das für ein lustiger Vogel,..

Klar kann man Vollmachten wieder entziehen - am besten per Einschreiben Rückschein - damit man es auch nachweisen kann.

Im Buchhandel gibt es WEG Ratgeber - sollte man mal lesen

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6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
tfa
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 14x hilfreich)

Ich habe im Internet gesehen, dass es solch eine Vollmacht auch zum download gibt.

Sie ist in Teilen identisch mit der Vollmacht die ich unterschreiben sollte.

Komisch ist, dass wichtige Zeilen die im download sind die bei mir fehlen.
zb. dass der Hausverwalter nicht nur Mieten und Nebenkosten sondern auch Schadenersatzansprüche im Namen des Eigentümers gerichtlich geltend machen kann.

Es fehlt auch, dass der Hausverwalter mich gegenüber Grundpfandgläubigern und dass er mich für die Durchsetzung von Räumungsansprüchen vertritt sowie Kündigung, Änderung und Abschluß von Mietverhältnissen.

Wenn das alles fehlt, gilt dass als nicht vereinbart?
und umgekehrt wenn es in der Vollmacht steht gilt es als vereinbart ?

Wenn es ein Verwaltervertrag für das Gemeinschaftseigentum gibt muß es dann nicht auch ein Vertrag für das Sondereigentum geben ?












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4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

muß es dann nicht auch ein Vertrag für das Sondereigentum geben ?

Nein, muss es nicht.
Das sind 2 völlig verschiedene Vorgänge.

Willst du deine Wohnung selbst vermieten oder das einem anderen überlassen ?

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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
tfa
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 14x hilfreich)

Die WEG Verwaltung übernimmt eine neue Hausverwaltung.

Dem Eigentümer einer Wohnung wird von der Vertretung des Vorverwalters eine "Hausverwaltungsvollmacht-Sondereigentum", ausgestellt auf den neuen Verwalter, zur Unterschrift vorgelegt.
Er soll sie unterschreiben, damit in der vermieteten Wohnung durch den neuen Verwalter Inkasso der Miet-und Nebenkostenzahlungen durchgeführt werden können.

Auf Anfrage erhält der Eigentümer später eine Kopie der Vollmacht, wo auf der Rückseite ein Leistungsumfang der Sondereigentumsverwaltung ist.
Dieser ist im gar nicht bekannt gewesen und er ist damit auch nicht einverstanden.




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