Vollmacht für die Versammlung

24. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)
Vollmacht für die Versammlung

Hallo,

es stellt sich die Frage, ob ein (Einzel!)Eigentümer bei persönlicher Verhinderung in der Eigentümerversammlung eine andere Person bevollmächtigen kann, wenn dieser Fall in der Gemeinschaftsordnung nicht geregelt ist.

Ich habe hier mal eine Gemeinschaftsordnung. in der es in einem Paragrafen mit der Überschrift "Stimmrecht, Mehrheit von Eigentümern" heißt:

" § 10 Stimmrecht, Mehrheit von Eigentümern

1. Bei sämtlichen Abstimmungen haben die Wohnungseigentümer für jede in ihrem Eigentum stehende Wohnung unabhängig von deren Anzahl jeweils eine Stimme.

2. Mehrere Eigentümer eines Wohungseigentums haften für alle Verbindllichkeiten als Gesamtschuldner. Tatsachen, die in der Person eines der Gesamtschuldner vorliegt oder auftreten, wirken für und gegen die übrigen Wohnungseigentümer.
Steht das Wohnungseigentum gleichzeitig mehreren Personen zu, so haben diese einen Bevollmächtigten zu bestellen und dem Verwalter zu benennen, der berechtigt ist, für sie Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehen, entgegen zu nehmen und abzugeben.
Der Bevollmächtigte kann nur der Ehegatte, ein zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehörendes Mitglied oder der Verwalter sein. Kommt eine Eigentümergruppe einer Aufforderung des Verwalters zur Benennung des Bevollmächtigten nicht nach, so ruht das Stimmrecht für das betroffene Wohnungseigentum so lange, bis die Benennung erfolgt ist."


FRAGE: Würde die Stimme eines Eigentümers verfallen, wenn er an der Versammlung nicht teilnehmen kann?
ODER: Gelten dann für den Einzeleigentümer die ganz normalen Bevollmächtigungsregeln aus dem BGB?
ODER ANDERS GEFRAGT: Könnte sich ein Einzeleigentümer von jeder x-beliebigen Person vertreten lassen, die selbst kein Wohnungseigentum in der Gemeinschaft hat?

MfG
Wohni

Nach oben

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hallo wohni :-)

unter 2) sind Deine Fragen doch schon beantwortet, lächel.

Steht das Wohnungseigentum gleichzeitig mehreren Personen zu, so haben diese einen
"Bevollmächtigten"
zu bestellen und dem Verwalter zu benennen, der berechtigt ist, für sie
"Willenserklärungen"
und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehen, entgegen zu nehmen und abzugeben.

"Der Bevollmächtigte kann nur der Ehegatte, ein zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehörendes Mitglied oder der Verwalter sein"

Gruß Thorsten


-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Hallo Thorsten,

was da steht, habe ich ja auch verstanden.
Da geht es nur um Wohnungen, zu denen es mehrere Eigentümer gibt. Also z.B. ein Ehepaar oder eine Erbengemeinschaft.

Im Gegensatz zu anderen Gemeinschaftsordnungen steht hier aber nicht, dass sich ein Eigentümer durch wen auch immer vertreten lassen kann, wenn er selbst die Versammlung nicht besuchen kann.
Und darauf bezieht sich meine Frage.

Lies noch einmal, bitte.

MfG
Wohni

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Oki, hab gelesen :-)

Wenn nichts in der TE geregelt ist, gilt das Gesetz. Da in diesem ebenfalls nichts geregelt ist, gibts auch keine Vollmachtsbeschränkung auf bestimmte Personen.

Aber Achtung, unter Umständen könnte man diesen Punkt2 auf den einzelnen ET übertragen

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Thorsten D. schrieb:
"Aber Achtung, unter Umständen könnte man diesen Punkt2 auf den einzelnen ET übertragen "

Ja, genau das ist das noch offene Problem!

Aber die Möglichkeit zur Bevollmächtigung generell würdest du nicht in Frage stellen?

MfG
Wohni

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Nein natürlich nicht, die Ausstellung einer Vollmacht kann nicht ausgeschlossen werden.
Egal ob WEG oder Privatrecht.
Es kann lediglich in der TE auf einen bestimmten Kreis beschränkt werden.

Bei Deinem offenem Problem kannst Du es nur drauf ankommen lassen...

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Thorsten D. schrieb:
"Bei Deinem offenem Problem kannst Du es nur drauf ankommen lassen... "

Okay, Thorsten!

Danke. Aber diese Gedanken werde ich dann mal besser nicht weiter verfolgen.
In manchen Teilungserklärungen steht eben etwas mehr drin zu der Vertretung.

MfG
Wohni

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Naja, ich sagt schon, wenn nix drinsteht gibts auch keine Beschränkung
Der Punkt2 spricht zwar von Eigentum das Mehreren gehört, aber wie ein Richter das sieht.....................

Am Rande wollt ich die ganze Zeit schon sagen, ist der 2er ein echter Hammer damit wird sogar ein Ehepaar gezwungen diese Vollmacht zu erteilen, mit allen Konsequenzen, z.B. Mann ist bevollmächtigt und liegt im Koma, Frau ist zwar ET aber nicht bevollmächtigt und darf nicht abstimmen. Aus dem Bauch heraus würde ich zumindest was das Stimmrecht angeht sehr stark bezweifeln dass dieser 2er nicht gegen unabdingbares Recht verstösst

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.229 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen