Vorkaufsrecht bei Eigentum

5. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Corona123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorkaufsrecht bei Eigentum

Hallo zusammen,
Ich habe eine Eigentumswohnung in einem 2Familienhaus...die andere Wohnung soll verkauft werden. Es gibt Interessenten, die von mir als Eigentümer schriftlich - im Falle eines Verkaufs von meiner Seite - ein Vorkaufsrecht möchten. Der Eigentümer der anderen Wohnung bittet dies, das wir dies schriftlich festlegen, denn nur dann wollen sie die Wohnung kaufen.
Dies wäre anscheinend auch gesetzlich.... lt. weiterem Eigentümer .
Kann mir bitte jemand sagen, ob dies der Tatsache entspricht?
Danke!

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Corona123):
Dies wäre anscheinend auch gesetzlich.... lt. weiterem Eigentümer .
Kann mir bitte jemand sagen, ob dies der Tatsache entspricht?
Danke!

Natürlich ist die Bitte um ein Vorkaufsrecht gesetzlich, was immer du damit meinst. ABER: es gibt keine Anspruch darauf das diese Bitte erfüllt wird.
Die Frage ist vielmehr welches Problem du darin siehst ein solches Vorkaufsrecht einzuräumen.

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#2
 Von 
Corona123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Deswegen meine Frage hier! Geht es nur um's zuerst gefragt werden oder was zieht diese schriftliche Vereinbarung mit sich.

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#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Corona123):
Dies wäre anscheinend auch gesetzlich.... lt. weiterem Eigentümer .
So so....
Was dieser andere Eigentümer wohl damit meint?

Tatsache ist, ungesetzlich ist die Bitte (Forderung) nach einem Vorkaufsrecht nicht. Räumst Du dieses ein, so bist Du daran gebunden. Du bist aber nicht (schon gar nicht gesetzlich) vepflichtet diesem Wunsch zu entsprechen.

Das stellt Dich vor die Entscheidung ob und warum Du (und wem!?) ein Vorkaufsrecht für Deinen Miteigentumsanteil einräumen solltest.

Man räumt z.B. dem jeweiligen Eigentümer des anderen Miteigentumsanteils das VKR recht ein. Oder es ist an den aktuellen Kaufinteressenten bzw. dann den Käufer gebunden und verliert anschließend seine Gültigkeit für etwaige Nachfolger. (auch Gesamtrechtsnachfolger - sprich Erben) usw. ...

Der Wunsch nach diesem VKR ist, so verständlich er sein mag, ist auch nicht ganz außer Acht zu lassen. Mit etwas Fantasie könnte der Käufer das wollen um anschließend die Wohnumstände im Haus so zu gestalten, dass Du Dich zum Verkauf "motiviert" siehst. Zumindest für diesen Fall würde ich das VKR außer Kraft gesetzt haben wollen. Sicher gibt es noch mehr ähnlicher "Spezialitäten" die bedacht werden sollten.

Ob man vorbehaltlos, ohne Not und ohne Gegenleistung ein Recht auf sein Eigentum einräumen möchte, sollte IMO gut überlegt werden.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8020 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Dies wäre anscheinend auch gesetzlich.... lt. weiterem Eigentümer .
Kann mir bitte jemand sagen, ob dies der Tatsache entspricht?

Das ist Blödsinn. ;) Es gibt keine Verpflichtung für dich, dem Käufer der anderen Wohnung ein Vorkaufsrecht einzuräumen.

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#5
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Ich würde ja keinen Nachbarn haben wollen, der scharf auf meine Wohnung ist. Und den Verkauf an eine solche Person sicher nicht mit Entgegenkommen fördern.

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8020 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Ich würde ja keinen Nachbarn haben wollen, der scharf auf meine Wohnung ist. Und den Verkauf an eine solche Person sicher nicht mit Entgegenkommen fördern.

Das hat nichts damit zu tun, dass der weitere Eigentümer "scharf" auf die Wohnung ist.

Es ist nicht selten, dass sich die Wohnungseigentümer in einem 2-Familienhaus die Eigentümer ein gegenseitiges Vorkaufsrechts einräumen, was ja auch Sinn macht (einen Anspruch darauf hat man aber nicht).
Der Vorkaufsberechtigte kann das Recht ausüben, wenn der notarielle Kaufvertrag mit Käufer XY geschlossen wurde. Dieser kann dann die Wohnung zu den im Kaufvertrag vereinbarten Kondition kaufen.

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#7
 Von 
Corona123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten und Informationen. Wenn ich das VkR gewähre...hab ich doch immer noch die Möglichkeit über den VK das VkR ausser Kraft zu setzen =》 überhöhter VK oder?

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#8
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Corona123):
Vielen Dank für die Antworten und Informationen. Wenn ich das VkR gewähre...hab ich doch immer noch die Möglichkeit über den VK das VkR ausser Kraft zu setzen =》 überhöhter VK oder?

Du hast es nicht verstanden.
Annahme ein solches Vorkaufsrecht existiert und du willst deinen Teil verkaufen.
Dann wird der Vertrag zwischen dir und deinem Käufer notariell geschlossen. Danach hat der Vorkaufsberechtigte dann das Recht in diesen Vertrag, anstelle "deines Käufers", als Käufer einzutreten.
Änderungen, gleich welcher Art, gibt es dann nicht. Es ändert sich lediglich der Käufer.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Corona123):
Dies wäre anscheinend auch gesetzlich.... lt. weiterem Eigentümer .
Kann mir bitte jemand sagen, ob dies der Tatsache entspricht?

Da müsste man erst mal wissen, was mit "gesetzlich" gemeint wäre.


Eine Verpflichtung gibt es dazu jedenfalls nicht.



Zitat (von Corona123):
Wenn ich das VkR gewähre...hab ich doch immer noch die Möglichkeit über den VK das VkR ausser Kraft zu setzen =》 überhöhter VK oder?

Genau ... oder
Denn zum einen kann der Vorkaufsberechtigte doch noch genug Geld haben.
Zum anderen kann ein überhöhter VK einen Umgehungstatbestand darstellen - das kann bedeuten das der Vorkaufsberechtigte entsprechend klagen kann und es für den Verkäufer dann recht teuer werden kann.



Zitat (von Roland-S):
Ob man vorbehaltlos, ohne Not und ohne Gegenleistung ein Recht auf sein Eigentum einräumen möchte, sollte IMO gut überlegt werden.

Korrekt.
Denn Objekte mit Vorkaufsrechten lassen sich - außer in spezielle Gebieten - immer etwas schwerer verkaufen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8020 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Zum anderen kann ein überhöhter VK einen Umgehungstatbestand darstellen - das kann bedeuten das der Vorkaufsberechtigte entsprechend klagen kann und es für den Verkäufer dann recht teuer werden kann.

Das sehe ich nicht so. Der Käufer schließt einen rechtsgültigen Kaufvertrag. M.E. ist wäre es russisches Roulette, darauf zu spekulieren, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht geltend macht.


-- Editiert von cruncc1 am 05.08.2018 22:10

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#11
 Von 
Corona123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Nach Recherche haben Miteigentümer doch einen Anspruch auf Vorkaufsrecht in Baden-Württemberg.

Das nach Württembergischem Recht bestehende Stockwerkseigentum ( s. dazu Thümmel, BWNotZ 1980, 97 ff) gilt gemäß Art. 36 AGBGB-Bad.-Württ. vom 26.11.1974 (GBl. 1974, 498 ff mit spät. Änderungen) auch für Baden (zum badischen Recht s. Thümmel, BWNotZ 1984, 5 ff), und zwar in der Fassung der Anlage zu Art. 36 Bad.-Württ. AGBGB.
In Art. 228 des insoweit weiter geltenden württ. AGBGB von 1931 ist ein Vorkaufsrecht der übrigen Stockwerkseigentümer für den Fall vorgesehen, dass an andere Personen als an Ehegatten, Abkömmlinge, angenommene Kinder oder Mitstockwerkseigentümer verkauft wird.
Hier ein Auszug:
AGBGB
[BGB-Ausführungsgesetz]
Verkündungsstand: 19.03.2010 in Kraft ab: 01.09.2009
BW

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#13
 Von 
Corona123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Flo,

das Haus wurde 1965 gebaut, d.h. hier gilt das Wohnungseigentum?

0x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
Corona123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

DAAAANKE, das Ihr Euch Zeit genommen habt, um meine Frage zu beantworten.

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#16
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Du könntest natürlich auch vereinbaren, dass du auch ein Vorkaufsrecht für andere Wohnung bekommst. Das Ziel ist halt im Falle eines Verkaufs das ganze Haus im Eigentum zu haben.

Einseitig und unentgeltlich würde ich nie ein Recht bei mir eintragen lassen, wenn ich nicht müsste.

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