Hallo zusammen,
Ich habe eine Eigentumswohnung in einem 2Familienhaus...die andere Wohnung soll verkauft werden. Es gibt Interessenten, die von mir als Eigentümer schriftlich - im Falle eines Verkaufs von meiner Seite - ein Vorkaufsrecht möchten. Der Eigentümer der anderen Wohnung bittet dies, das wir dies schriftlich festlegen, denn nur dann wollen sie die Wohnung kaufen.
Dies wäre anscheinend auch gesetzlich.... lt. weiterem Eigentümer .
Kann mir bitte jemand sagen, ob dies der Tatsache entspricht?
Danke!
Vorkaufsrecht bei Eigentum
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
ZitatDies wäre anscheinend auch gesetzlich.... lt. weiterem Eigentümer . :
Kann mir bitte jemand sagen, ob dies der Tatsache entspricht?
Danke!
Natürlich ist die Bitte um ein Vorkaufsrecht gesetzlich, was immer du damit meinst. ABER: es gibt keine Anspruch darauf das diese Bitte erfüllt wird.
Die Frage ist vielmehr welches Problem du darin siehst ein solches Vorkaufsrecht einzuräumen.
Deswegen meine Frage hier! Geht es nur um's zuerst gefragt werden oder was zieht diese schriftliche Vereinbarung mit sich.
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So so....ZitatDies wäre anscheinend auch gesetzlich.... lt. weiterem Eigentümer . :
Was dieser andere Eigentümer wohl damit meint?
Tatsache ist, ungesetzlich ist die Bitte (Forderung) nach einem Vorkaufsrecht nicht. Räumst Du dieses ein, so bist Du daran gebunden. Du bist aber nicht (schon gar nicht gesetzlich) vepflichtet diesem Wunsch zu entsprechen.
Das stellt Dich vor die Entscheidung ob und warum Du (und wem!?) ein Vorkaufsrecht für Deinen Miteigentumsanteil einräumen solltest.
Man räumt z.B. dem jeweiligen Eigentümer des anderen Miteigentumsanteils das VKR recht ein. Oder es ist an den aktuellen Kaufinteressenten bzw. dann den Käufer gebunden und verliert anschließend seine Gültigkeit für etwaige Nachfolger. (auch Gesamtrechtsnachfolger - sprich Erben) usw. ...
Der Wunsch nach diesem VKR ist, so verständlich er sein mag, ist auch nicht ganz außer Acht zu lassen. Mit etwas Fantasie könnte der Käufer das wollen um anschließend die Wohnumstände im Haus so zu gestalten, dass Du Dich zum Verkauf "motiviert" siehst. Zumindest für diesen Fall würde ich das VKR außer Kraft gesetzt haben wollen. Sicher gibt es noch mehr ähnlicher "Spezialitäten" die bedacht werden sollten.
Ob man vorbehaltlos, ohne Not und ohne Gegenleistung ein Recht auf sein Eigentum einräumen möchte, sollte IMO gut überlegt werden.
VG
Roland
Zitat:Dies wäre anscheinend auch gesetzlich.... lt. weiterem Eigentümer .
Kann mir bitte jemand sagen, ob dies der Tatsache entspricht?
Das ist Blödsinn. Es gibt keine Verpflichtung für dich, dem Käufer der anderen Wohnung ein Vorkaufsrecht einzuräumen.
Ich würde ja keinen Nachbarn haben wollen, der scharf auf meine Wohnung ist. Und den Verkauf an eine solche Person sicher nicht mit Entgegenkommen fördern.
Zitat:Ich würde ja keinen Nachbarn haben wollen, der scharf auf meine Wohnung ist. Und den Verkauf an eine solche Person sicher nicht mit Entgegenkommen fördern.
Das hat nichts damit zu tun, dass der weitere Eigentümer "scharf" auf die Wohnung ist.
Es ist nicht selten, dass sich die Wohnungseigentümer in einem 2-Familienhaus die Eigentümer ein gegenseitiges Vorkaufsrechts einräumen, was ja auch Sinn macht (einen Anspruch darauf hat man aber nicht).
Der Vorkaufsberechtigte kann das Recht ausüben, wenn der notarielle Kaufvertrag mit Käufer XY geschlossen wurde. Dieser kann dann die Wohnung zu den im Kaufvertrag vereinbarten Kondition kaufen.
Vielen Dank für die Antworten und Informationen. Wenn ich das VkR gewähre...hab ich doch immer noch die Möglichkeit über den VK das VkR ausser Kraft zu setzen =》 überhöhter VK oder?
ZitatVielen Dank für die Antworten und Informationen. Wenn ich das VkR gewähre...hab ich doch immer noch die Möglichkeit über den VK das VkR ausser Kraft zu setzen =》 überhöhter VK oder? :
Du hast es nicht verstanden.
Annahme ein solches Vorkaufsrecht existiert und du willst deinen Teil verkaufen.
Dann wird der Vertrag zwischen dir und deinem Käufer notariell geschlossen. Danach hat der Vorkaufsberechtigte dann das Recht in diesen Vertrag, anstelle "deines Käufers", als Käufer einzutreten.
Änderungen, gleich welcher Art, gibt es dann nicht. Es ändert sich lediglich der Käufer.
ZitatDies wäre anscheinend auch gesetzlich.... lt. weiterem Eigentümer . :
Kann mir bitte jemand sagen, ob dies der Tatsache entspricht?
Da müsste man erst mal wissen, was mit "gesetzlich" gemeint wäre.
Eine Verpflichtung gibt es dazu jedenfalls nicht.
ZitatWenn ich das VkR gewähre...hab ich doch immer noch die Möglichkeit über den VK das VkR ausser Kraft zu setzen =》 überhöhter VK oder? :
Genau ... oder
Denn zum einen kann der Vorkaufsberechtigte doch noch genug Geld haben.
Zum anderen kann ein überhöhter VK einen Umgehungstatbestand darstellen - das kann bedeuten das der Vorkaufsberechtigte entsprechend klagen kann und es für den Verkäufer dann recht teuer werden kann.
ZitatOb man vorbehaltlos, ohne Not und ohne Gegenleistung ein Recht auf sein Eigentum einräumen möchte, sollte IMO gut überlegt werden. :
Korrekt.
Denn Objekte mit Vorkaufsrechten lassen sich - außer in spezielle Gebieten - immer etwas schwerer verkaufen.
Zitat:Zum anderen kann ein überhöhter VK einen Umgehungstatbestand darstellen - das kann bedeuten das der Vorkaufsberechtigte entsprechend klagen kann und es für den Verkäufer dann recht teuer werden kann.
Das sehe ich nicht so. Der Käufer schließt einen rechtsgültigen Kaufvertrag. M.E. ist wäre es russisches Roulette, darauf zu spekulieren, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht geltend macht.
-- Editiert von cruncc1 am 05.08.2018 22:10
Nach Recherche haben Miteigentümer doch einen Anspruch auf Vorkaufsrecht in Baden-Württemberg.
Das nach Württembergischem Recht bestehende Stockwerkseigentum ( s. dazu Thümmel, BWNotZ 1980, 97 ff) gilt gemäß Art. 36 AGBGB-Bad.-Württ. vom 26.11.1974 (GBl. 1974, 498 ff mit spät. Änderungen) auch für Baden (zum badischen Recht s. Thümmel, BWNotZ 1984, 5 ff), und zwar in der Fassung der Anlage zu Art. 36 Bad.-Württ. AGBGB.
In Art. 228 des insoweit weiter geltenden württ. AGBGB von 1931 ist ein Vorkaufsrecht der übrigen Stockwerkseigentümer für den Fall vorgesehen, dass an andere Personen als an Ehegatten, Abkömmlinge, angenommene Kinder oder Mitstockwerkseigentümer verkauft wird.
Hier ein Auszug:
AGBGB
[BGB-Ausführungsgesetz]
Verkündungsstand: 19.03.2010 in Kraft ab: 01.09.2009
BW
Hallo Flo,
das Haus wurde 1965 gebaut, d.h. hier gilt das Wohnungseigentum?
DAAAANKE, das Ihr Euch Zeit genommen habt, um meine Frage zu beantworten.
Du könntest natürlich auch vereinbaren, dass du auch ein Vorkaufsrecht für andere Wohnung bekommst. Das Ziel ist halt im Falle eines Verkaufs das ganze Haus im Eigentum zu haben.
Einseitig und unentgeltlich würde ich nie ein Recht bei mir eintragen lassen, wenn ich nicht müsste.
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