Reihenmittelhaus als WEG

4. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)
Reihenmittelhaus als WEG

Guten Tag,

ich hätte eine Frage zum Thema "Reihenmittelhaus als WEG geführt".

Die Teilungserklärung sieht wie folgt aus:

Die Firma XX teilt hiermit das vorbezeichnete Grundstück in Miteigentumsanteile auf, die jeweils mit dem Sondereigentum an einem bestimmten Reihenhaus mit Kellerräumen und Kfz-Stellplätzen (Wohneigentum) verbunden werden.

Im einzlenen geschieht die Aufteilung wie folgt:

1/5 Miteigentumgsanteil verubunden mit dem Sondereigentum an den im Keller, Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss mit Nr. XX bezeichneten Räumen und den zwei in der Tiefgarage mit Nr. x bezeichneten KfZ- Abstellplätzen.

Unter dem Punkt Gemeinschaftsordnung steht:
1. Sondernutzungsrecht an Reihenhäusern und Grundstücksfläche

a) an den fünf durch eine Brandmauer getrennten Reihenhäusen werden Sondernutzungsrechte jeweils in der Weise begründet, dass jeder Sondereigentümer das ausschließliche Nutzungsrecht am gesamten gemeintschaftlichen Eigentum desjenigen Reihenhauses erhält, in dem sein Sondereigentum liegt. Das Sondernutzungsrecht erstreckt sich darüber hianus auf die gesamte auf der Anlage X farblich umrandeten und mit der selben Nummer bezeichneten Grundstücksfläche, die das jeweilige Reiehnhaus umgibt.

b) Jeder Sondereigentümer ist berechtigt, die seinem Sondereigentum und Sondernutzungsrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile unter Ausschluss der anderen Sondereigentümer so zu nutzen, wie wenn er alleiniger Eigentümer wäre. Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 14 Nr. 1 WEG bleibt auch in diesem Rahmen bestehen.

2. Unterhaltspflicht:

Jeder Miteigentümer hat die seinem Sondereigentum und Sondernutzungsrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile allein und auf eigene Kosten zu unterhalten, instandzuhalten, instandzusetzen und gegebenfalls zu erneuern. Er ist anderen Miteigentümern gegenüber verpflichtet, Haus und Grundstück in einem ordentlichen Zustand zu erhalten.

3. Kosten und Lasten

Jeder Miteigentümer trägt die auf seinen Haus- und Grunstücksteil treffenden Kosten und Lasten einschließlich Verkehrssicherungpflicht allein. Nur soweit zwingen gemeinschaftliche Kosten anfallen sind sie nach Miteigentumsanteilen aufzuteilen. Verischerungen sollen soweit wie möglich getrennt abgeschlossen werden.

Desweiteren ist geregelt dass es keine jährlichen Eigentümerversammlungen und keinen Verwalter gibt. Bauliche Veränderungen darf jeder Miteigentümer selbst vornehmen. Es bedarf der Zustimmujng der anderen Miteigentümer nur in dem Umfang, wie ein Eigentümer beim Nachbar rechtlicher Zustimmung bedarf.


Nun meine Fragen:

- Wenn ich das richtig interpretiere müssen alle Schäden am Haus durch die Eigentümer selbst beseitigt in finanzieller HInsicht selbst getragen werden?
- Es gibt wohl nur einen Wasserzähler (der Gemeinde); diese Kosten werden dann umgelegt; wenn einer der anderen Parteien nicht zahlt kann die Stadt an mich herantreten richtig? Gleiches würde gelten wenn ein Eigentümer die Grundsteuer nicht mehr zahlen kann - korrekt?
- Ich lese das so, dass im Innenverhältnis eigentlich alles geklärt ist und das Reihenhaus wie ein real geteiltes Haus zu sehen ist; für alle Dinge die jedoch zentral anfallen (z.B. nachträgliche Erschließungskosten) ist nicht jeder einzelne Eigentümer sondern die WEG Ansprechpartner
- Was bedeutet der passus? "Es bedarf der Zustimmujng der anderen Miteigentümer nur in dem Umfang, wie ein Eigentümer beim Nachbar rechtlicher Zustimmung bedarf."


Vielen Dank!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von WEG_Casa):
- Wenn ich das richtig interpretiere müssen alle Schäden am Haus durch die Eigentümer selbst beseitigt in finanzieller HInsicht selbst getragen werden?

Das wird zutreffen

Zitat (von WEG_Casa):
- Es gibt wohl nur einen Wasserzähler (der Gemeinde); diese Kosten werden dann umgelegt; wenn einer der anderen Parteien nicht zahlt kann die Stadt an mich herantreten richtig? Gleiches würde gelten wenn ein Eigentümer die Grundsteuer nicht mehr zahlen kann - korrekt?

Wasser korrekt, Grundsteuer nicht korrekt.
Grundsteuer sind keine gemeinschaftlichen Kosten. Jeder Miteigentümer erhält einen eigenen Grundsteuer bescheid für sein Wohnungseigentum.

Zitat (von WEG_Casa):

- Ich lese das so, dass im Innenverhältnis eigentlich alles geklärt ist und das Reihenhaus wie ein real geteiltes Haus zu sehen ist; für alle Dinge die jedoch zentral anfallen (z.B. nachträgliche Erschließungskosten) ist nicht jeder einzelne Eigentümer sondern die WEG Ansprechpartner

So scheint es beabsichtigt zu sein...

Zitat (von WEG_Casa):

- Was bedeutet der passus? "Es bedarf der Zustimmujng der anderen Miteigentümer nur in dem Umfang, wie ein Eigentümer beim Nachbar rechtlicher Zustimmung bedarf."


Damit soll vereinbart werden, dass für Zustimmungen zu baulichen Veränderungen nicht nach WEG-Recht gelten soll, sondern die Vorschriften für eigenständige Grundstücke.


Zitat (von WEG_Casa):

Desweiteren ist geregelt dass es keine jährlichen Eigentümerversammlungen und keinen Verwalter gibt.

Keine Eigentümerversammlungen ist zumindest fragwürdig, kein Verwalter ist sicher unwirksam.
Die Regelung zur Verwalterbestellung findet man in § 26 Abs. 1 WEG. Andere als die in der Vorschrift genannten Beschränkungen sind nach Satz 5 unzulässig.
Soweit alle damit zufrieden sind gilt selbstverständlich: wo kein Kläger, da kein Richter.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von WEG_Casa):
ich hätte eine Frage zum Thema "Reihenmittelhaus als WEG geführt".
Für mich sieht das so aus, als würde versucht eine WEG-light zu installieren. Ob, und wie lange das funktioniert ist die spannende Frage.


Zitat (von RMHV):
Soweit alle damit zufrieden sind gilt selbstverständlich: wo kein Kläger, da kein Richter.
Genau der Richter wird es irgendwann "richten" müssen, wenn die (Reihen)hauseigentümer mit den Besonderheiten eines Miteigentümers und dem WEG (Wohnungseigentumsrecht) konfrontiert werden.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Desweiteren ist geregelt dass es keine jährlichen Eigentümerversammlungen und keinen Verwalter gibt.


Und wie erfolgt dann die Abrechnung und Beschlussfassung über die Verteilung der Wasserkosten?

Wer sorgt dafür, dass die einzelnen Wasserzähler in den Häusern regelmäßig abgelesen und geeicht werden?

Dann gibt es noch eine Tiefgarage. Wie erfolgt dafür die Verwaltung und die Abrechnung der Kosten?

Zitat:
Verischerungen sollen soweit wie möglich getrennt abgeschlossen werden.


Wie soll das gehen, wenn es eine gemeinschaftliche Tiefgarage gibt?

Insgesamt sind mit so einer Teilungserklärung Probleme jedenfalls dann vorprogrammiert, wenn sich die Eigentümer untereinander nicht sehr gut verstehen.

-- Editiert von hh am 06.05.2020 08:41

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)

Für die Garage wird wohl sogar eine Rücklage gebildet - ich sehe das wie im Post davor dass es hier ja auch einen Beschluss geben muss; das werde ich bis spätestens Freitag in ERfahrung gebracht haben; gleiches gilt für die Wasserthematik

Danke schon mal für die konstruktiven Nachrichten!

Vg

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat (von WEG_Casa):

Desweiteren ist geregelt dass es keine jährlichen Eigentümerversammlungen und keinen Verwalter gibt.

Keine Eigentümerversammlungen ist zumindest fragwürdig, kein Verwalter ist sicher unwirksam.
Die Regelung zur Verwalterbestellung findet man in § 26 Abs. 1 WEG. Andere als die in der Vorschrift genannten Beschränkungen sind nach Satz 5 unzulässig.
Soweit alle damit zufrieden sind gilt selbstverständlich: wo kein Kläger, da kein Richter.

Bzgl. des Verwalters hatte ich jetzt nochmal recherchiert:

Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums steht den Wohnungseigentümern grundsätzlich gemeinsam zu, § 21 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Daraus ergibt sich dass auch eine Selbstverwaltung möglich ist!

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