WEG 2 Parteien Haus Einfriedung verändern

3. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Carly
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
WEG 2 Parteien Haus Einfriedung verändern

Hallo,

Wir sind Teil einer 2 Parteien WEG, wo jeder Teil auch Gartenfläche als Sondernutzungsfläche hat.
Nun Möchte ETW1 ihre Sondernutzungsfläche begradigen, dies soll über eine 0,8m bis 1m hohe Mauer erfolgen. Diese Grenzt an der öffentlichen Straße und den Gemeinschaftlichen genutzten Hof an.
Dafür wurde auch die lang vorhandene Einfriedung bereits beseitigt. ETW1 möchte auch ihre Sondernutzungsfläche so ausbauen wie sie in der Teilungserklärung eingezeichnet wurde.
Dies hat aber zu folge das die Einfriedung entfernt und der Gemeinsam genutzte Hof verkleinert wird.
Unsere frage ist nun, darf dies ohne einstimmige Zustimmung aller Parteien erfolgen und ausgeführt werden?
Die Bauarbeiten haben auch schon seitens ETW1 begonnen ohne Zustimmung von ETW2.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Carly):
ETW1 möchte auch ihre Sondernutzungsfläche so ausbauen wie sie in der Teilungserklärung eingezeichnet wurde.


ETW1 will also nur die verbrieften Rechte in Anspruch nehmen - nicht mehr.

Damit dürfte sich dann doch die Frage bereits erledigt haben.

Berry

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#2
 Von 
Carly
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Servus,

Da stellt sich mir die Frage welches Recht mehr aufwiegt? Die Teilungserklärung oder das WEG Recht.
In der Teilungserklärung wird eine Sondernutzfläche festgellt, aber nicht geschrieben für was diese benutzt werden kann somit nicht selbstverständlich als Garten Vergrößerung, meiner Meinung nach. Das WEG Recht sieht vor das die Einfriedung nicht ohne Einstimmige Zustimmung von allen Parteien verändert werden darf, da es eine Bauliche Veränderung darstellt.

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Carly):
In der Teilungserklärung wird eine Sondernutzfläche festgellt, aber nicht geschrieben für was diese benutzt werden kann
eine so unpräzise Regelung schränkt den Sondernutzungsberechtigten dann aber auch nicht wirklich ein. Oder umgekehrt: wie will man denn da argumentieren, dass der Sondernutzungsberechtigte irgend etwas nicht darf.

Zitat (von Carly):
Das WEG Recht sieht vor das die Einfriedung nicht ohne Einstimmige Zustimmung von allen Parteien verändert werden darf, da es eine Bauliche Veränderung darstellt.
Es ist häufig sinnvoll die Rechtsgrundlage dazuzuschreiben, erspart dem anderen Sucharbeiten.
Eine Versetzung einer bislang falsch positionierten Einfriedung auf die richtige Grenze sollte davon nicht erfasst werden.

Berry

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Es gilt halt beides:
Einerseits besteht der Rechtsanspruch, das Sondernutzungsrecht so herzustellen und zu nutzen, wie es in der Teilungserklärung bzw. im Aufteilungsplan definiert ist.
Andererseits darf die damit einhergehende reine bauliche Veränderung nicht einfach ungefragt vorgenommen werden.

D.h. erst Beschlussantrag auf bauliche Umgestaltung stellen, beschließen lassen und bei positivem Beschluss danach umsetzen. Bei negativem Beschluss kann auf Zustimmung geklagt werden.

Ein Sondernutzungsrecht ist und bleibt Gemeinschaftseigentum und eine bauliche Veränderung bedarf im Grundsatz der Zustimmung der Miteigentümer. In welchem Umfang hiervon abgewichen werden kann regeln Vereinbarungen in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung.

Signatur:

lg.
R.M.

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