Hallo,
ich wohne im OG einer 4 Parteien WEG.
Links rechts, oben unten.
Wir haben eine Eigentümerversammlung
gehabt, über die entschieden wurde, das ich meinen 14qm Balkon, nicht komplett nutzen darf.
Es ist ein rechteckiger Balkon, 2,5x5,6.
Ein Stück, 1,5 Meter x 2 Meter ragen über das Satteldach über.
Es soll ein Gesetzestext geben, welches so etwas wohl verbietet und schlägt ein Zaun als Begrenzung auf dem Balkon vor. Die Nachbarn argumentieren das ihre Privatsphäre gestört werden könnte, wenn ich mich in diesen Bereich aufhalten würde und zwingen mich einen Zaun zu errichten, damit das nicht vorkommen kann.
Ich kann das ganz schlecht wieder geben und erklären.
Ich suche schon seit Tagen nach diesem Text, kann leider nichts konkretes finden.
Könnt ihr mir helfen?
Mfg
FaLi
WEG Balkon Nutzung
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
ZitatWir haben eine eigentümerversammlung gehabt :
Wann? Denn Beschlüsse kann man nur einen Monat lang anfechten.
ZitatIch kann das ganz schlecht wieder geben und erklären. :
Dann stell doch einfach mal den Wortlaut dieses Beschlusses hier rein.
An 3.1 hatten wir die Versammlung und 14 Tage später kriegen wir das Protokoll für unsere Unterlagen. Ich hab es leider versäumt mitzuschreiben.
Da eine 3/4 Mehrheit erforderlich ist, eine Partei aufgrund eigentümerwechsel nicht anwesend war, wurde eine neue schriftliche abstimmung zum 17.1. angesetzt.
Und das ist das komische: Wenn es ein Gesetz ist, das braucht das nicht beschlossen werden. Ich vermute das sich der störende auf das Gemeinschaftsrecht beruhen will.
Der Nachbar hat seine Wohnung untervermietet und wohnt woanders, sodass ich ihn dazu auch nicht weiter dazu befragen kann. Ich werd am Montag versuchen den Verwalter zu erreichen und da Hintergrundinformation zu erhalten.
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Gegen den Beschluss muss unbedingt innerhalb von einem Monat nach der Eigentümerversammlung eine Beschlussanfechtungsklage eingereicht werden.
Zitat:Da eine 3/4 Mehrheit erforderlich ist, eine Partei aufgrund eigentümerwechsel nicht anwesend war, wurde eine neue schriftliche abstimmung zum 17.1. angesetzt.
Ist denn am 3.1. überhaupt ein wirksamer Beschluss gefasst worden?
Zitat:Es soll ein Gesetzestext geben, welches so etwas wohl verbietet
Es gibt doch eine Baugenehmigung für diese Form des Balkons, oder? Damit ist der Balkon erlaubt.
Ist wurde kein Beschluss getroffen. Das soll dann am 17.1 schriftlich nachgeholt werden, da ist der neue Eigentümer mit von der Partie.
Das Problem an diesen Balkon ist: es wurde ein 4qm geplant und genehmigt, aber ein 14qm gebaut. Dieses Haus wurde im baugebiet ca 10x gebaut. Die Balkone reichen von 10qm bis 40qm.
Die Parteien im UG haben da zusätzlichen Wohnraum.
Die Stadt wollte ein rückbauung erwirken, dagegen wurde geklagt und warum auch immer wurde am Ende eine stillhalteerklärung unterschrieben. Da gab es irgendein Gemauschel zwischen dem Unternehmen und der Stadt.
Der Balkon ist also eine Mischung zwischen legal und illegal. Welches wieder erschwert zu sagen ob ein Zaun gesetzt werden muss oder nicht.
Theoretisch ist, wie du sagst, der Balkon genehmigt worden und somit darf ich auch den kompletten Bereich nutzen.
Praktisch gibt es ein Text der das untersagt, aber den finde ich nicht und darauf berufen sich meine Nachbarn.
Wie mache ich eine Beschlussanfechtungsklage? Also generell, auch bei anderen Beschlüssen, wie zb wenn ich gegen eine neue Fassade bin?
Welche Kreise zieht so ein Beschluss? Kommt es wieder zu einer Abstimmung, oder kommt sowas auch vors Gericht?
ZitatHallo, :
ich wohne im OG einer 4 Parteien WEG.
Links rechts, oben unten.
Also wohnst Du überall, oder wie soll man das verstehen?
ZitatEs soll ein Gesetzestext geben, welches so etwas wohl verbietet :
Dann muss die WEG keinen diesbezüglichen Beschluss fassen, sondern nur die Einhaltung des Gesetzes (welches denn überhaupt?) einfordern.
ZitatDie Nachbarn argumentieren das ihre Privatsphäre gestört werden könnte, wenn ich mich in diesen Bereich aufhalten würde :
Also darf man auch, in Richtung der Nachbarn, nicht mehr aus dem Fenster schauen? Gibt es auch dazu ein Gesetz?
Sorry, aber das ist ja wohl der größte ........
ZitatDas Problem an diesen Balkon ist: es wurde ein 4qm geplant und genehmigt, aber ein 14qm gebaut. Dieses Haus wurde im baugebiet ca 10x gebaut. Die Balkone reichen von 10qm bis 40qm. :
Die Parteien im UG haben da zusätzlichen Wohnraum.
Die Stadt wollte ein rückbauung erwirken, dagegen wurde geklagt und warum auch immer wurde am Ende eine stillhalteerklärung unterschrieben. Da gab es irgendein Gemauschel zwischen dem Unternehmen und der Stadt.
Dann ist doch alles i.O.
ZitatPraktisch gibt es ein Text der das untersagt, aber den finde ich nicht und darauf berufen sich meine Nachbarn. :
Den musst Du auch nicht finden, den müssen deine Nachbarn vorlegen, wenn sie sich darauf berufen wollen.
ZitatWie mache ich eine Beschlussanfechtungsklage? Also generell, auch bei anderen Beschlüssen, wie zb wenn ich gegen eine neue Fassade bin? :
Am besten lässt Du das von einem Anwalt machen. Der kann Dir auch gleich sagen ob die Klage überhaupt eine reelle Chance auf Erfolg hat.
Die Balkon die in den Baunterlagen steht, steht dir auch zu. Über einen Anwalt kannst du den Beschluss sicherlich anfechten, wenn dieser feststellt dass der Beschluss gegen geltenes Recht verstösst. Und das sehe ich hier eher gegeben wie das Argument mit der Störung der Persönlichkeitsrechte
Links, rechts, oben und unten war damit gemeint das es 2 unten und 2 oben Wohnungen gibt und nicht vier übereinander..
Ich denke auch das die Forderung aus der Luft gegriffen sind, das der Balkon voll und ganz genutzt werden darf, aber sicher bin ich mir eben nicht, deswegen auch die Frage im Forum.
Wegen der Privatsphäre: wir haben im Esszimmer ein BodentIefes Fenster, Richtung Terrasse..
Ich werde beim Verwalter anfragen ob der weis auf welcher Grundlage der Nachbar das fordert, bis zur Abstimmung damit warten und notfalls eine Beschlussanfechtungsklage einreichen.
Danke fürs Schreiben, ich melde mich und sage euch was und warum das vom Nachbarn gefordert wird. Haltet aber mal die Ohren und Augen offen, vllt finden wir den Text auf denen der sich beziehen will.
Grüße
FaLi
ZitatDas Problem an diesen Balkon ist: es wurde ein 4qm geplant und genehmigt, aber ein 14qm gebaut. :
Also sind 10m² schilcht ein Schwarzbau. Da könnte es dann für den Schwarzbau eine Rückbau und Abrissverfügung der Behörde geben.
ZitatDie Stadt wollte ein rückbauung erwirken, dagegen wurde geklagt und warum auch immer wurde am Ende eine stillhalteerklärung unterschrieben. :
Dann sollte man sich diese mal besorgen. Denn wenn da drin steht "solange sich keiner beschwert kann alles so bleiben" hat man ein echtes Problem.
Zitat:
Dann sollte man sich diese mal besorgen. Denn wenn da drin steht "solange sich keiner beschwert kann alles so bleiben" hat man ein echtes Problem.
Die haben alle Betroffene Haushalte bekommen, da ist nichts mehr zu rütteln. Deswegen bin ich auch der Meinung das der Balkon als solches und der Größe und der Form und der Lage alles rechtens ist. Ich weiß es leider nicht.
Es wurde ja geschrieben, dass die Gemeinde und der damalige Bauunternehme sich - wie auch immer - geeinigt haben.
ZitatDie Stadt wollte ein rückbauung erwirken, dagegen wurde geklagt und warum auch immer wurde am Ende eine stillhalteerklärung unterschrieben. Da gab es irgendein Gemauschel zwischen dem Unternehmen und der Stadt. :
Falls das Zaunding beschlossen werden sollte am 17.1. würde ich auf jeden Fall mit einem Anwalt gegen diesen Beschluss vorgehen.
Zitatda ist nichts mehr zu rütteln. :
Das ist schlicht Unfug. Nur die 10 Gebote sind in Stein gemeißelt ...
Ob legal oder illegal. Welcher Nachbar fühlt sich gestört?ZitatWelches wieder erschwert zu sagen ob ein Zaun gesetzt werden muss oder nicht. :
Ist ihr Balkon auch grösser als *erlaubt* und könntest du dich von ihnen auch gestört fühlen?ZitatDie Nachbarn argumentieren das ihre Privatsphäre gestört werden könnte, :
Das Satteldach ist über deinem Balkon, oder? Ein Balkon, ob gross oder klein, weiss oder schwarz, muss nicht überdacht sein. Ein solches Gesetz gibt es nicht.ZitatEin Stück, 1,5 Meter x 2 Meter ragen über das Satteldach über.Es soll ein Gesetzestext geben, welches so etwas wohl verbietet :
Ihr habt Terrasse UND Balkon und ihr wohnt oben?Zitatwir haben im Esszimmer ein BodentIefes Fenster, Richtung Terrasse.. :
Ich bin oben links, unten rechts stört sich daran das oben rechts evtl denen auf die Terrasse gucken kann. Unser Esszimmerfenster ist über deren Terrasse.
Der Balkon ist nicht überdacht, da wo das Dach aufhört, geht der Balkon noch ein Stückchen weiter. Schwer zu erklären..
Hab das Schriftstück rausgesucht, es heißt Duldung.
(...) auch wenn grz. überschritten wird die Nutzung der Dachflächen von den vorgenannten Vorbauten als dachterrasse geduldet.
Ich bin guter Hoffnung das ich das abwenden kann.
Wenn die Abstimmung tatsächlich nur schriftlich ohne Zusammenkunft erfolgt und sie wird als positiver Beschluss verkündet, reicht schon eine Anfechtung aus formalen Gründen, da nicht allstimmig.
Die Betroffene wird ja nicht dafür stimmen, also kann nie ein allstimmiger Beschluss zustande kommen. Oder ist sie bei dem schriftlichen Umlaufbeschluss ausgeschlossen?
Deswegen mein Hinweis, dass dies ein Anfechtungsgrund wäre. Der Umlaufbeschluss muss einstimmig sein. Aber wenn die Verwaltung keine Ahnung hat, und einen positiven Beschluss verkündet, muss das angefochten werden.
ZitatDer Umlaufbeschluss muss einstimmig sein. :
Ich weiß das Du es weißt und dich nur verschrieben hast, aber er muss ALLSTIMMIG sein.
Zitat:Ich weiß das Du es weißt und dich nur verschrieben hast, aber er muss ALLSTIMMIG sein.
Völlig richtig und damit ist ein Umlaufbeschluss in so einer Situation völlig unsinnig.
Aber wenn ich das richtig verstanden habe, dann gibt es zwei DG-Wohnungen mit zu großem Balkon und zwei EG-Wohnungen. Wie soll denn da überhaupt eine Mehrheit zustande kommen? Oder ist einer der DG-Wohnungseigentümer wirklich so blöd und stimmt für den Beschluss.
Bevor man hier eine Beschlussanfechtung in die Wege leitet, sollte man aber prüfen, ob die auch sinnvoll ist.
Mag ja sein, dass der Beschluss anfechtbar ist - aber das bedeutet ja nicht unbedingt, dass es geschickt ist, das Anfechtungsrecht zu nutzen.
Es sieht ja so aus, also ob durch den Balkon nachbarrechtliche Grenzabstände unterschritten worden sind. D.h. der Nachbar sitzt am längeren Hebel. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Nachbar auf einem Rückbau besteht und den auch durchsetzen kann, wird wohl massiv steigen, wenn der Balkon nicht abgezäunt wird. Ob man nun eine Rückbauverfügung provoziert, indem man den Beschluss mit dem Zaun anficht, muss man sich genau überlegen.
ZitatBevor man hier eine Beschlussanfechtung in die Wege leitet, sollte man aber prüfen, ob die auch sinnvoll ist. :
Mag ja sein, dass der Beschluss anfechtbar ist - aber das bedeutet ja nicht unbedingt, dass es geschickt ist, das Anfechtungsrecht zu nutzen.
Es sieht ja so aus, also ob durch den Balkon nachbarrechtliche Grenzabstände unterschritten worden sind. D.h. der Nachbar sitzt am längeren Hebel. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Nachbar auf einem Rückbau besteht und den auch durchsetzen kann, wird wohl massiv steigen, wenn der Balkon nicht abgezäunt wird. Ob man nun eine Rückbauverfügung provoziert, indem man den Beschluss mit dem Zaun anficht, muss man sich genau überlegen.
Ja genau, man muss gucken wann es sich lohnt den Mund auf zumachen und wann es besser ist sich zu beugen. Allerdings haben die unten, die Balkonfläche als Wohnraum. Der auch nur aufgrund der Fehler bzw Umgehung des Bauplans endstanden ist. Eine rückbauung wäre für alle eine dämlichem Sache.
Da wir neue Eigentümer haben, kann es möglich sein das die von Anfang an kein Ärger haben möchten und auch die rechtliche Sache bei den anderen sieht’s und vllt den Balkon gar nicht nutzen will, oder eskaliert richtig und fordert eine rückbauung..
Wie auch immer. Es kann alles passiere. Ich wollte eigentlich nur wissen ob vielleicht jemand diesen Gesetzestext kennt, oder mir die den rechtlichen Grundsatz erklären kann. Ich finde die Diskussion sehr gut und hilfreich, danke! Hab schon viel dazu gelernt!
ZitatAllerdings haben die unten, die Balkonfläche als Wohnraum. :
Oh wie schön. Nachdem man unten und oben, links und recht wohnt, nachdem die Nachbarn sich beschweren ......- ist jetzt klar das es nicht um Nachbarschaftsrecht, Grenzbebauung o.ä. geht, sondern um eine reine WEG interne Sache. Echt klasse.
D.h. die "Nachbarn" die sich beschweren sind andere Eigentümer in der Gemeinschaft, und nicht NACHBARN auf dem benachbarten Grundstück?
Wer auch immer diesen Zaun fordert soll die rechtliche Grundlage der Forderung beibringen.
Irgendwie hat es meinen Beitrag von vorhin nicht gespeichert ...
Also auf ein neues:
Ich habe herausgelesen, dass es sich gar nicht um einen Balkon handelt, sondern um eine Dachterrasse, welche auf einem Vorbau liegt.
Einen Gesetzestext, bis wohin eine Dachterrasse reichen darf, gibt es meines Wissens nicht. Dem sind allenfalls bauliche und statische Grenzen gesetzt.
Die entscheidende Frage wird sein, was in der Teilungserklärung und/oder im Aufteilungsplan zur Größe dieser Dachterrasse beschrieben bzw. gezeichnet ist. Und das wird wahrscheinlich auch gemeint sein: Die Teilungserklärung wird auch gern einmal das "Gesetz" der Eigentümergemeinschaft genannt. Die darin vereinbarten Regelungen sind verbindlich und können nicht geändert werden. Dachterrassen sind i.d.R. als Sondernutzungsrecht (das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an einem Teil des Gemeinschaftseigentums, hier das Flachdach) vereinbart.
Ist im Aufteilungsplan der (wohl zu große) Anbau im EG in seinen jetzigen Maßen verzeichnet (unabhängig davon, ob dies baurechtlich zulässig war) und die auf dem Flachdach befindliche Dachterrasse entsprechend den Forderungen der Miteigentümer deutlich kleiner, dann ist dies so vereinbart. Dann haben die Miteigentümer auch zu Recht einen Anspruch auf einen vereinbarungsgemäßen Rückbau auf das in TE/Aufteilungsplan vorgesehene Maß.
Hat der Bauträger die Dachterrasse zu groß gebaut, bestünde während der Gewährleistung ein Anspruch gegenüber diesem auf Rückbau, und der betroffene Eigentümer muss dies dulden. Ist die Gewährleistung abgelaufen oder der Bauträger pleite, muss die Gemeinschaft den Rückbau beauftragen und die Kosten hierfür einschließlich Zaun tragen. Die künftigen Kosten der Flachdachpflege außerhalb des Sondernutzungsrechtes Dachterrasse gehen ebenfalls zu Lasten der Gemeinschaft.
Hat der SNR-berechtigte Eigentümer eigenmächtig die Dachterrasse vergrößert, geht der Rückbau einschl. Zaun und die Kosten allein zu seinen Lasten.
Sind in TE/Aufteilungsplan die Größe der Dachterrasse nicht eindeutig definiert (z.B. könnte nur ungenau definiert sein "die Dachterrasse auf dem Dach des EG-Vorbaus", dann wird es strittig sein, wie die Größe auszulegen ist: nur so groß wie der ursprünglich geplante/genehmigte Vorbau oder so groß wie der tatsächlich gebaute Vorbau. Das wird nur ein Richter entscheiden können und wie dieser entscheiden würde kann ich nicht vorhersehen.
Und jetzt wird es gemein: Ist auch der Vorbau (das Wohnzimmer im EG) im Aufteilungsplan nur in der ursprünglich geplanten/genehmigten Größe (nicht aber die tatsächlich gebaute Größe) eingezeichnet, so wird der DG-Eigentümer - bei berechtigtem Rückbauanspruch bezüglich Dachterrasse - ebenfalls die Durchsetzung seines genauso berechtigten Anspruchs auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes androhen: nämlich den Rückbau des Vorbaus im EG auf die geplante/genehmigte Größe. Man macht sich damit keine Freunde, aber die Diskussion dürfte damit recht schnell erledigt sein.
In jedem Fall rate ich dazu, sich seine sämtlichen Unterlagen (Kaufvertrag, Pläne, Teilungserklärung und o.g. Duldungserklärung) zu schnappen und einen Termin mit einem im WEG-Recht spezialisierten Anwalt zu vereinbaren und dort auf Basis der tatsächlichen rechtlichen und baulichen Gegebenheiten eine geeignete Strategie zu besprechen. Meine obigen Ausführungen enthalten noch zu vielen wenn, hätte und aber und die tatsächlichen rechtlichen und baulichen Gegebenheiten kenne ich nicht vollumfänglich. Daher übernehme ich für mein Geschriebenes auch keine Haftung ...
Hallo,
ich wäre da wahrscheinlich knallhart und würde mich weigern einen behördlich geduldeten Balkon nicht komplett zu nutzen. Wenn dann müsste zurückgebaut werden, weil "einen Schandfleck vor meinem Balkon dulde ich nicht". Und ob das den unteren Eigentümern (einer von denen ist es ja sogar der fordert) dann wirklich so gut gefällt, wenn sie ~10qm Wohnfläche verlieren? Dagegen ist der Balkon doch Kleinkram.
Übrigens wäre die Situation im Bezug auf die Privatsphäre nach Rückbau auch nicht anders.
Aber nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen, der Beschluss kommt ohnehin nicht zustande (wegen fehlender Allstimmigkeit), also wird die Sache eh im Sande verlaufen.
Wenn es den gäbe, dann wäre ein Großteil der Immobilien in Deutschland illegal. Balkone ragen sogar sehr häufig über das Dach hinaus (von oben gesehen).Zitat:Ein Stück, 1,5 Meter x 2 Meter ragen über das Satteldach über.
Es soll ein Gesetzestext geben, welches so etwas wohl verbietet
Na und, das ist doch bei jedem Balkon der Fall, man kann sich ans Geländer stellen und runterschauen (auf den Balkon darunter, oder halt auf den Garten/eine Terrasse/was weiß ich).Zitat:Die Nachbarn argumentieren das ihre Privatsphäre gestört werden könnte,
Ein Anrecht auf die gewünschte Privatsphäre werden sie niemals durchsetzen können. Wenn dann müssen sie selbst tätig werden (Markise oder so - muss aber natürlich auch beschlossen, mitunter sogar genehmigt werden).
Stefan
ZitatUnd ob das den unteren Eigentümern (einer von denen ist es ja sogar der fordert) dann wirklich so gut gefällt, wenn sie ~10qm Wohnfläche verlieren? :
Aber nur wenn mehr als der Balkon zurückgebaut werden muss.
ZitatDie darin vereinbarten Regelungen sind verbindlich und können nicht geändert werden. :
Doch, durch Gerichtsurteile und Verfügungen von Behörden. Und wenn sich alle Eigentümer über eine Änderung einig sind und diese ändern lassen.
-- Editiert von Harry van Sell am 09.01.2019 23:45
Zitat:Die Stadt wollte ein rückbauung erwirken, dagegen wurde geklagt und warum auch immer wurde am Ende eine stillhalteerklärung unterschrieben. Da gab es irgendein Gemauschel zwischen dem Unternehmen und der Stadt
Hallo, der Ausgang dieses Themas würde mich auch interessieren.
Wie R.M. schon geschrieben hat, handelt es sich um eine Dachterrasse. Ein Zusammenhang des Problems könnte hier bei den Abstandsflächen liegen und dem Zustand, da nur eine Duldung besteht. Meine Bedenken sind folgende:
Vorsicht ist meiner Meinung nach geboten, wenn eine Duldung zur Errichtung einer Dachterrasse auf einem Anbau innerhalb der Abstandsflächen erfolgt sein sollte. Denn diese Duldung bezieht sich lediglich auf den Grenzabstand, der in der öffentlich-rechtlichen Vorschrift einer Landesbauordnung normiert ist und nicht auch auf das Landesnachbarrechtsgesetz.
Zu bedenken wäre dabei, dass nach Landesnachbarrechtsgesetz eine Terrasse einen gewissen Abstand z.B. 2,50 m von der Grenze einhalten muss, wenn der Nachbar der Nutzung nicht zustimmt. Somit wäre eine Eingrenzung durch eine Absperrung (Zaun) zu erklären, um diesen Bereich nicht mehr zugänglich machen zu können.
Egal auf was sich diese Duldung bezieht, ich bin mir nicht sicher ob eine behördliche Duldung eine illegale bauliche Anlage legal werden lassen kann. Zumal sie im Widerspruch zum öffentlichen Recht steht und dieses auflösen würde.
Unklar ist mir, ob es zu einer Klage mit Urteil kam, oder ob es eine außergerichtliche Einigung ist.
Bei Stellung des Bauantrages war sicher nur der Bauträger als Bauherr eingetragen. Dieser hatte sicherlich keine Einwände und einer Einigung der Betroffenen stand so nichts im Wege. Nun handelt es sich jetzt um eine WEG. Sind das nicht auch Nachbarn? Das würde mich einmal interessieren. Vorrangig sehe ich aber das Problem in der Duldung.
Es ist nicht ersichtlich ob ein Teil der Dachterrasse von Dachflächen überdeckt ist. Im Bauantrag nachsehen, ob es sich um eine Loggia handelt. Sollte das der Fall sein, hat die Überschreitung der Größe einer Loggia Auswirkungen auf die Bebaubarkeit des Grundstückes, da sie in vollem Umfang in die Bruttogrundfläche (BGF) eingerechnet wird. (Vorgaben des Bebauungsplanes) Einsicht in die Bauunterlagen wäre nicht schlecht.
Eine weitere Möglichkeit: Sollte die BGF des EG durch den Anbau groß geworden sein, kann es sein, das die BGF eines weiteren Voll-Geschosses kleiner sein muss um die Ausnutzung des Grundstückes nach Vorgabe des Bebauungsplan zu erfüllen. Durch die kleinere Fläche des weiteren Geschosses ensteht eine Flachdachfläche die wie auch immer hier als Dachterrasse geduldet ist.
Den Rat von R.M. kann ich nur zustimmen.
-- Editiert von Hannoveranerfan am 14.01.2019 10:19
Der TE bewohnt 1von 2 Wohnungen im OG .
Der TE hat eine * geduldete* Dachterrasse, die beim Bau noch Balkon hiess.
Es ist niemals eine Loggia gewesen. Der TE hat auch nichts nachträglich angebaut oder aufgebaut oder überbaut.
Es ist beim Bau ein grösserer Balkon gebaut worden, als in Antrag und der Baugenehmigung später zu finden war.
Der TE kann von seiner OG- Terrasse, auf die EG-Terrasse seines unteren Nachbarn schauen.
Das stört nun den unteren Nachbarn.
Man hat nun diese damalige Duldung gefunden. Man hat damals behördlicherseits nicht auf Rückbau der beiden oberen, zu grossen Balkone bestanden.
Mit einem verlangten Zaun auf dem OG-*Terrassenbalkon* kann man jetzt diese Fläche verkleinern und kann gleichzeitig verhindern, dass der TE auf die EG-Terrasse schaut.
So habe ich das Problem verstanden. In Antwort #13 liest sich das für mich so.
Wie man ein evtl. bestehendes Abstandsgebot zum darunter wohnenden Nachbarn einhalten kann, wenn grundsätzlich 2,50 m angegeben werden, wüsste ich nicht.
Ich bin zB mehr als 10 m von meinem Nachbarn entfernt und kann trotzdem auf seine Terrasse schauen. Innerhalb der WEG.
Hallo,
Kannst du mal erläutern durch welche Regelungen eine Abstandsgebot zwischen den einzelnen WEG-Teilen vorgeschrieben sein könnte?Zitat:Ein Zusammenhang des Problems könnte hier bei den Abstandsflächen liegen
Es liegt doch in der Natur der Sache, dass eine Wohnung direkt neben - oder eben über - der anderen liegt.
Nachbarschaftsrecht im Sinne "Abstand zum Nachbargrundstück" sollte überhaupt keine Rolle spielen, schließlich hat die Wohnung im Erdgeschoss eine richtige Terrasse, die ist bestimmt mehr als 3 Meter tief.
Stefan
ZitatKannst du mal erläutern durch welche Regelungen eine Abstandsgebot zwischen den einzelnen WEG-Teilen vorgeschrieben sein könnte? :
Es liegt doch in der Natur der Sache, dass eine Wohnung direkt neben - oder eben über - der anderen liegt.
Nachbarschaftsrecht im Sinne "Abstand zum Nachbargrundstück" sollte überhaupt keine Rolle spielen, schließlich hat die Wohnung im Erdgeschoss eine richtige Terrasse, die ist bestimmt mehr als 3 Meter tief.
Auch wenn die Wohnungen neben oder übereinander liegen heißt das nicht zwangsläufig das die Terrassen in gleicher Himmelsrichtung ausgerichtet sein müssen. Weitere Frage, der Anbau EG könnte theoretisch teilweise als Grenzbebauung ausgeführt sein. Somit kommen Überlegungen zu Abstandsflächen in Betracht. Aber das sind nur Spekulationen da die genaue Situation der Bebauung für mich hier laut Beschreibungen nicht wirklich erkennbar ist.
Weiter schreibt TE: Es ist ein rechteckiger Balkon, 2,5x5,6.
In den meisten Bauordnungen stehr folgendes: Als untergeordnete Bauteile in Bezug auf Abstandsflächen zählen Balkone mit nicht mehr als 5 Meter Breite, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und nicht mehr als 2 Meter vortreten. Meine erste Überlegung war, dass in diesem Fall auch die Frage der Abstandsflächen in Betracht kommen könnte? Für mich wäre die Folgerung aus dieser Vorschrift. dass ein zu großer Balkon einen größeren Grenzabstand als den Mindestgrenzabstand nach sich ziehen könnte.
Was mir in erster Linie Kopfzerbrechen bereiten würde ist das Thema Duldung.
Wie TE schreibt: Das Problem ist: es wurden 4qm geplant und genehmigt, aber 14qm gebaut. Somit ist die Nutzung der restlichen 10 qm nicht genehmigt sondern nur geduldet. Die steht aber im Widerspruch zum öffentlichen Recht. Bei nicht genehmigter Bebauung wäre ich vorsichtig und würde mir Klarheit verschaffen. Gerade weil es nicht nur eine Angelegenheit innerhalb der WEG ist bzw. sein könnte.
Alles nur Überlegungen die ich mir in dieser Situation gemacht hätte.
ZitatHab das Schriftstück rausgesucht, es heißt Duldung. :
(...) auch wenn grz. überschritten wird die Nutzung der Dachflächen von den vorgenannten Vorbauten als dachterrasse geduldet.
Das grz.hatte ich übersehen. Also meine Ansicht dazu wäre Folgendes: Wenn ich mich nicht irre bedeutet grz wie es in der Duldung steht, dass die erlaubte GRZ (Grundflächenzahlt) des Grundstückes überschritten ist. Eine Sache, die die Bebaubarkeit des Grundstückes betrifft. Eine Sache des öffentlichen Rechts.
Die Grundflächenzahl GRZ schreibt vor, welcher Anteil der Flächen eines Grundstücks bebaut werden darf. Eine GRZ z.B. von von 0,2 besagt, dass auf einem 1.000 Quadratmeter Grundstück maximal 200 Quadratmeter (in Erdgeschossebene) überbaut werden dürfen. Das zweite ist die Geschossflächenzahl z.B. GFZ (0,4). Diese besagt, bei 2 Vollgeschossen (wie hier Erdgeschoss u. Obergeschoss) dürfen maximal 400 qm bebaut werden. Eine Bruttogrundfläche(BGF) ist nur ein Rechenwert aus denen sich die Geschossflächenzahlen ergeben und somit die zulässige Bebaubarkeit.
Es sieht so aus, dass GRZ (diese Zahl bezieht sich auf das Erdgeschoss) überschritten ist. Steht z.B. im Bebauungsplan GRZ 0,2 so wurde diese überschritten.
Es bestand für den Bauherrn die Möglichkeit, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einen Ausnahmenantrag oder Befreiungsantrag von den festgesetzten Maßen zu stellen. Gibt es eine solche Befreiung ist alles ok.
Diese Überschreitung der GRZ ist bei einem Verkauf bebauter Grundstücke nicht unwichtig. Je größer die Grundflächenzahl ist, desto höher ist der Verkaufspreis, den man erzielen kann.
Wie schon gesagt, meine Ansicht. ich würde Fachleute fragen.
Du irrst nicht. Ist aber nicht relevant für das aktuelle Problem.ZitatWenn ich mich nicht irre bedeutet grz wie es in der Duldung steht, dass die erlaubte GRZ (Grundflächenzahlt) des Grundstückes überschritten ist. Eine Sache, die die Bebaubarkeit des Grundstückes betrifft :
Denn es steht ja dort :... wird die Nutzung der Dachflächen von den vorgenannten Vorbauten als dachterrasse geduldet.
Die Duldung ist wichtig. Was die GRZ nun eigentlich alles so ist, ist hier nicht relevant.
Die Behörde duldete also beim Bau bzw. bei der Abnahme die Überschreitung der GRZ. Für diese 4 Wohnungen.
Die Behörde störte sich nicht an möglichen Nachbarschaftsstreitereien. Um die geht es evtl. jetzt.
Nur ein Nachbar unten (der schliesslich auch Vorteile durch diese GRZ-Überschreitung hat) mosert nun und will oben einen Zaun, damit man ihm nicht auf die Terrasse gucken kann.
Sein (geduldeter) Wohnraum ist auch grösser, damit ragt aber seine (geduldete) Terrasse zwangsläufig weiter in den Gartenbereich und --nur deshalb-- kann jemand leicht von oben dorthin gucken .
Es geht gar nicht um einen Verkauf.
Es geht um den Wunsch des unteren Nachbars nach einem Zaun oben.
ZitatIch bin oben links, unten rechts stört sich daran das oben rechts evtl denen auf die Terrasse gucken kann. :
Wenn man hier das Baurecht bis in äusserste strapazieren möchte, kann man
-gegen die Duldung vorgehen
dann bei Erfolg den Rückbau der 4 WE zur *korrekten GRZ* betreiben.
d.h die beiden zu großen Balkone/Dachterrassen oben zurück bauen.
d.h. die Vergrößerung der darunterliegenden Wohnräume der EG-Wohnungen zurück bauen.
d.h. die EG-Terrassen zurücksetzen auf ursprüngliche Fläche innerhalb der genehmigten GRZ.
Das alles würde im Städtchen Schilda stattfinden. Weil ein Bürger sich auf seiner bisher auch nur geduldeten Terrasse ohne Einblicke von oben aufhalten möchte.
Man fragt hier lieber nicht, wer das zahlen sollte. Zum Glück klagt noch niemand. Man kann nur hoffen, dass die WEG hier 3:1 stimmen wird.
Das ist nun wirklich gar nicht richtig. Und hier auch nicht wichtig.ZitatJe größer die Grundflächenzahl ist, desto höher ist der Verkaufspreis, den man erzielen kann. :
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