Hallo,
folgender Sachverhalt: Ich habe eine Ferienwohnung erworben. Diese Ferienwohnung ist auch nach B-Plan eine Ferienwohnung, gemischte Nutzung ist lt. B-Plan vorgesehen ( Wohnen und Vermietung an Feriengäste ). In der Teilungserklärung ist dies auch so vermerkt ( Nutzung zu Wohnzwecken und zu Erholungszwecken) . Regeln für die Vermietung ( Überlassung an Dritte ) sind in dieser Teilungserklärung auch geregelt. Nun hat die WEG gegen meine Stimme beschlossen das eine Vermietung an Feriengäste nicht gestattet sei, lediglich ich als Eigentümer soll die Wohnung nutzen dürfen ( Angeblich machen Urlauber so viel Lärm).
Ist dieser Beschluss ( der im völligen Gegensatz zur Teilungserklärung sowie des B-Planes steht ) überhaupt gültig? Zumal mir nur die VERMIETUNG untersagt wurde? Muss ich so einen Beschluss anfechten? Und welche Kosten kommen da auf mich zu? ( 10 WE Haus, 9 gegen meine Stimme ).
Danke.
WEG Beschluss im Widerspruch zur Teilungserklärung
17. März 2017
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Frage vom 17. März 2017 | 21:17
Von
Status: Beginner (75 Beiträge, 43x hilfreich)
WEG Beschluss im Widerspruch zur Teilungserklärung
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#1
Antwort vom 18. März 2017 | 11:34
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
Zitat... Muss ich so einen Beschluss anfechten? :
Eine Vereinbarung kann, zumindest im Grundsatz, nicht durch einen Beschluss geändert werden. Die Ausnahmen sind sog. Oeffnungsklauseln und gesetzliche Beschlusskompetenzen.
Wenn die Vermietung an Feriengäste vereinbart ist, wäre der Beschluss zur Untersagung dieser Vermietung schon aus diesem Grund nichtig. Darüber hinaus wird die Gemeinschaft ohnehin keine Beschlusskompetenz zur Nutzung des Sondereigentum haben.
Es sollten also zwei Nichtigkeitsgruende vorliegen. Nichtig bedeutet von Anfang an ungültig. Ein nichtiger Beschluss muss nicht angefochten werden.
Trotzdem wäre m.E. im Rahmen einer anwaltlichen Beratung abzuwägen, ob eine Feststellungsklage sinnvoll wäre.
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