WEG - Braucht es für das Entfernen einer früheren Baulichen Veränderung einen Beschluss?

15. April 2025 Thema abonnieren
 Von 
WEGler123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
WEG - Braucht es für das Entfernen einer früheren Baulichen Veränderung einen Beschluss?

Liebe Community,

ich bin Partei einer Wohneigentümergemeinschaft von mehreren Reihenhäusern. Zu jedem dieser Reihenhäuser gehört eine Sondernutzungsfläche. Zwei benachbarte Parteien hatten darauf vor einigen Jahren ein Spielturm mit Schaukel für die Kinder errichtet. Das Spielgerät ist so konstruiert, dass es jeweils fast zur Hälfte auf beiden Sondernutzungsflächen dieser Parteien steht. Um dies zugänglich zu machen wurde damals auch ein Teil der trennenden Hecke entfernt.

Nun sind die Kinder älter und haben kein Interesse mehr and dem Spielturm und dieser soll abgebaut werden. Wird für diesen Abbau auch ein Beschluss der WEG notwendig sein? Für die Errichtung des Spielturms gab es einen.
Und wenn ein solcher Beschluss nötig ist, was muss dieser beinhalten? Genügt ein Verweis auf das Herstellen des ursprünglichen Zustands oder muss dies genauer sein?

Vielen Dank und viele Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Blutswente
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von WEGler123):
Wird für diesen Abbau auch ein Beschluss der WEG notwendig sein?


Wenn der Aufbau seinerzeit eine Bauliche Veränderung war, ist der Abbau wiederum eine.

Deshalb ist ein einfacher Mehrheitsbeschluß notwendig. Einer nach neuem Recht.

Die Pflicht zur Kostentragung richtet sich nach dem Abstimmungsergebnis.

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#2
 Von 
WEGler123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Wie muss das mit der Pflicht zur Kostentragung verstanden werden? Das Spielhaus wurde seiner Zeit von den beiden Parteien bezahlt und die Kosten für den Abbau tragen auch die beiden Parteien. Muss dies im Beschluss enthalten sein?

Und nochmal zu der Frage des Folgezustands nach dem Abbau - muss dann in dem Beschluss vermerkt sein was anstatt des Spielhauses dort passieren soll? e.g. herstellen des ursprünglichen Zustands oder anderweitige gärtnerische Nutzung?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3948 Beiträge, 2410x hilfreich)

Zitat (von Blutswente):
Die Pflicht zur Kostentragung richtet sich nach dem Abstimmungsergebnis.
Bzw. in erster Linie danach, was zur Kostentragung beschlossen wird bzw. bereits ggf. im schon vorhandenen Genehmigungsbeschluss verpflichtet wurde (hat man es damals richtig gemacht, würde der damalige Genehmigungsbeschluss bereits beinhalten, dass die Gemeinschaft nicht nur die Aufstellung genehmigt, sondern dass dieser Spielturm gemeinschaftlicher Bestandteil der beiden Sondernutzungsrechte ist, die Kostentragung Aufbau und Unterhaltung einschließlich Verkehrssicherungspflicht. Sinnvollerweise beschließt man bei Genehmigung der Errichtung (baul. Änderung) auch gleich eine vorsorgliche Genehmigung eines Rückbaus einschl. Kostentragung zu Lasten der beiden Sondernutzungsrechte einschl. der Verpflichtung, im Falle einer Veräußerung des Reihenhauses einschl. SNR die sich aus der Beschlussfassung ergebenden Rechte und Pflichten kaufvertraglich auf den Erwerber zu übertragen.
Wenn das nicht so umfänglich genehmigt und beschlossen war, dann halt jetzt den Rückbau (baul. Änderung) genehmigen, zur Wiederherstellung der Hecke verpflichten und die Kostentragung des Rückbaus und Wiederherstellung der Hecke den beiden beteiligten SNR aufbürden.
Die komplette Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dürfte etwas über das Ziel hinaus schießen, Hecke braucht Zeit zum wachsen und ansonsten kann die bisher vom Spielturm beanspruchte Gartenfläche im Rahmen der Nutzungsvereinbarungen der Teilungserklärung ggf. auch anders als der ursprüngliche Zustand hergestellt werden (z.B. Blumenbeet oder Zierstrauch statt ursprünglicher Rasenfläche).

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3948 Beiträge, 2410x hilfreich)

Zitat (von WEGler123):
Muss dies im Beschluss enthalten sein?
Wenn nicht bereits im Ursprungs-Beschluss, dann ja.

Zitat (von WEGler123):
was anstatt des Spielhauses dort passieren soll? e.g. herstellen des ursprünglichen Zustands oder anderweitige gärtnerische Nutzung?

typischerweise enthalten die TE/Gemeinschaftsordnungen bereits Regelungen zur zulässigen Nutzung eines Sondernutzungsrechtes als Garten.
Wie bereits zuvor schon geschrieben würde ich auf diese Nutzungsregelungen abstellen, anstatt die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zu pochen.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

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