WEG Erzwingung Zugang Hauptabsperrhähne

15. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
TA_FFM
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)
WEG Erzwingung Zugang Hauptabsperrhähne

Hallo liebe Mit-Foristen/innen,

angenommen in einer WEG, welche aus insgesamt 8 WEG-Anteilen (Reihenhäuser auf WEG-Grundstück) besteht, würden sowohl die Strom- als auch Wasser-Hauptanschlüsse im Keller einer WEG-Einheit (nennen wir sie Haus 3) ankommen. Von dort würden Sie in die anderen Häuser verteilt werden. Die Zähler befinden sich natürlich im Keller des Hauses 3, genauso wie die Absperrhähne/Hauptsicherungen für jede einzelne Weiterleitung.

Die anderen 7 WEG-Parteien haben vom Eigentümer des Hauses 3 keinen Zutritt zu diesen Einrichtungen. Wenn durch die Stadtwerke oder Ihrer Erfüllungsgehilfen eine Änderung an diesen Einrichtungen vorgenommen werden soll, muss man sich jedesmal um Zugang durch den Eigentümer Haus 3 bemühen.

Grundsätzlich haben sich die Eigentümer der anderen Anteile bereits Hauptsicherungen und Absperrhähne in ihren eigenen Zugriff zusätzlich gebaut, um Arbeiten im Haus vornehmen zu können. Der Haupthahn/die Grundstückszuführung liegt aber leider ausserhalb des Einflussbereichs der vor Ort wohnenden Eigentümer, da diese im Keller des Eigentümers ist, welcher im Ausland wohnt und leider keinen Ansprechpartner vor Ort bestimmt hat (es ist auch niemand anwesend, das Gebäude liegt brach).

Die restlichen Eigentümer fragen sich nun nur, was passiert, wenn ein Wasserrohr unter dem Hof bricht und kein Zugang zum Haupthahn kurzfristig erlangt werden kann, weil der Eigentümer des Hauses mit den Anschlüssen wieder mal im Ausland ist......der Hof dürfte dann komplett absaufen inkl. grossem Schaden am Gemeinschaftseigentum ohne Chance der anderen, hier irgendwas zu verhindern oder den Schaden zu begrenzen.

Das ganze resulitiert daraus, daß das Grundstück ursprünglich von einer Familie bebaut wurde und man daher keine Notwendigkeit sah, so etwas zu regeln. Durch Verkäufe ist die ursprüngliche Familie nun komplett raus und die neuen Eigentümer fragen sich, ob, und wenn ja wie, man den anderen Eigentümer dazu bringen kann, einen Zugang zu diesen Haupthähnen bereit zu stellen.

Gibt es irgendeine Möglichkeit, den Eigentümer zu verpflichten, den Zugang den anderen Miteigentümern zu ermöglichen?

Weitere Info's : WEG in Eigenverwaltung, Änderung der Anschlüsse durch Versorger abgelehnt - Anschluss des Grundstücks, Weiterverteilung nicht deren Problem

MfG
TAFFM

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von TA_FFM):
Die restlichen Eigentümer fragen sich nun nur, was passiert, wenn ein Wasserrohr unter dem Hof bricht und kein Zugang zum Haupthahn kurzfristig erlangt werden kann, weil der Eigentümer des Hauses mit den Anschlüssen wieder mal im Ausland ist..

Warum stellt man die Frage nicht dem Versorger?
Vermutliche Antwort könnte lauten, es gibt den Hauptwasserschieber in der Zuleitung zum Grundstück welcher außerhalb des Grundstückes in einem Schacht ist.

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#2
 Von 
TA_FFM
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo 0815Frager,

hatte ich vergessen zu erwähnen - bereits angefragt.

Aussage Versorger "Kein Interesse - nicht unser Problem" :(

Wenn es da keinen Ansatzpunkt gibt, wird die WEG es wohl darauf ankommen lassen müssen, inkl. der Möglichkeit, daß die Feuerwehr dem uneinsichtigen Eigentümer die Tür zertrümmert, wenn es nötig ist.......


Gruß
TAFFM

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#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von TA_FFM):
Aussage Versorger "Kein Interesse - nicht unser Problem"

Eben genau weil der Wasserschieber in einem Schacht an der Grundstückgrenze ist, da braucht man in keinen Keller.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TA_FFM
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von TA_FFM):
Aussage Versorger "Kein Interesse - nicht unser Problem"

Eben genau weil der Wasserschieber in einem Schacht an der Grundstückgrenze ist, da braucht man in keinen Keller.

Ja, verstehe jetzt, welchen Sie meinten ;)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Zitat:
Möglichkeit, daß die Feuerwehr dem uneinsichtigen Eigentümer die Tür zertrümmert, wenn es nötig ist.......


So, wie bei jedem Notfall.
Oder sind Hausbewohner, die nicht im Ausland leben, immer im Haus?
Selbst wenn es also jemanden mit Schlüssel gibt, ist der auch nicht immer vor Ort.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Zitat (von TA_FFM):
Wenn es da keinen Ansatzpunkt gibt, wird die WEG es wohl darauf ankommen lassen müssen, inkl. der Möglichkeit, daß die Feuerwehr dem uneinsichtigen Eigentümer die Tür zertrümmert, wenn es nötig ist.......

Da muss man nicht auf die Feuerwehr warten, das darf jeder wenn "Gefahr in Verzug" ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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