WEG - Haftung für Schulden einzelner Wohnungseigentümer

3. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12303.12.2023 06:48:38
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 66x hilfreich)
WEG - Haftung für Schulden einzelner Wohnungseigentümer

Hallo,

eine WEG bietet wegen großer anfallenden Sanierungskosten ein Darlehen für Eigentümer an, welche die Kosten nicht selbst aufbringen können.

Dazu wurde folgender Hinweis angegeben:

Die Wohungseigentümer bestätigen, darüber belehrt worden zu sein, daß auch die Wohnungseigentümer, welche die Sonderumlage selbst finanzieren und das Darlehen im Inenverhältnis nicht in Anspruch nehmen, gleichwohl im Außenverhältnis zum Darlehensgeber mit ihrem Miteigentumsanteil gemäß $ 9a Abs. 4 Wohungseigentumsgesetz haften bzw. durch Umlagen im Innenverhältnis anteilig für etwaige Ausfälle anderer Wohnungseigentümer hinsichtlich der Zins- und Tilgungsleistungen aufzukommen haben.

Können sich Eigentümer, welche kein Darlehen in Anspruch nehmen vor einer derartigen Haftung durch einen bestimmten Antrag als Tagesordnungspunkt schützen?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von Gloria123):
Können sich Eigentümer, welche kein Darlehen in Anspruch nehmen vor einer derartigen Haftung durch einen bestimmten Antrag als Tagesordnungspunkt schützen?


Nein

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Gloria123):
Können sich Eigentümer, welche kein Darlehen in Anspruch nehmen vor einer derartigen Haftung durch einen bestimmten Antrag als Tagesordnungspunkt schützen?
Wurde der Beschluss zum Darlehen denn schon gefasst? Dann lässt sich das nicht mehr ändern. Wurde der Beschluss noch nicht gefasst? Dann lehnt man den Beschluss halt ab.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Wurde der Beschluss noch nicht gefasst? Dann lehnt man den Beschluss halt ab.


Das kann man natürlich machen, jedoch hilft das nicht, wenn der Beschluss dennoch eine Mehrheit findet.

Man könnte natürlich sich auch selbst am Darlehen teilnehmen, obwohl man die Summe direkt bezahlen könnte. Das vermeidet jedenfalls eine Haftung im Außenverhältnis.

Im Innenverhältnis ist es dagegen bei jeder Art von Kosten so, dass Zahlungsausfälle einzelner Eigentümer von den übrigen Eigentümern mitgezahlt werden müssen.

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#4
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von hh):
Man könnte natürlich sich auch selbst am Darlehen teilnehmen, obwohl man die Summe direkt bezahlen könnte. Das vermeidet jedenfalls eine Haftung im Außenverhältnis.

Verstehe ich nicht, wie das gehen sollte.
Wenn die WEG ein Darlehen aufnimmt für die Eigentümer, die nicht in der Lage oder willens sind ihren Anteil direkt zu zahlen, haftet die WEG und damit anteilig jeder Eigentümer im Aussenverhältnis.
Im Innenverhältnis besteht die Forderung der WEG an die darlehensnehmenden Eigentümer, wenn diese nicht zahlen, müssen die anderen Eigentümer anteilig den Ausfall decken.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von Tuta):
Wenn die WEG ein Darlehen aufnimmt für die Eigentümer, die nicht in der Lage oder willens sind ihren Anteil direkt zu zahlen, haftet die WEG und damit anteilig jeder Eigentümer im Aussenverhältnis.


Ich habe doch nichts anderes behauptet.

Daher mit anderer Betonung:
Wenn die WEG ein Darlehen aufnimmt für die Eigentümer, die nicht in der Lage oder willens sind ihren Anteil direkt zu zahlen, haftet die WEG und damit anteilig jeder Eigentümer im Aussenverhältnis.

Wenn ein Eigentümer sich nicht am Darlehen beteiligt, dann haftet er dennoch mit seinem Miteigentumsanteil an der Darlehenssumme.
Wenn ein Eigentümer sich am Darlehen beteiligt, dann haftet er ebenfalls mit seinem Miteigentumsanteil an der Darlehenssumme, jedoch entspricht diese Haftung dann höchstens dem von ihm selbst aufgenommenen Darlehensanteil. Er haftet im Außenverhältnis dann also nicht für die Darlehen anderer Eigentümer.

Da aber im Ergebnis das Innenverhältnis relevant ist, ist es aus meiner Sicht eine Milchmädchenrechnung, sich am Darlehen zu beteiligen, nur um im Außenverhältnis nicht anteilige für das Darlehen anderer Eigentümer haften zu müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von hh):
Da aber im Ergebnis das Innenverhältnis relevant ist, ist es aus meiner Sicht eine Milchmädchenrechnung, sich am Darlehen zu beteiligen, nur um im Außenverhältnis nicht anteilige für das Darlehen anderer Eigentümer haften zu müssen.

Dann sind wir uns ja einig

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12303.12.2023 06:48:38
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 66x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von bostonxl):
Wurde der Beschluss noch nicht gefasst? Dann lehnt man den Beschluss halt ab.

Der Beschluß wurde noch gar nicht gefaßt,

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12303.12.2023 06:48:38
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 66x hilfreich)

Vielen Dank für alle hilfreichen Informationen. Eine Abstimmung zur Finanzierung ist noch nicht erfolgt.

Bitte antworten Sie noch zu meiner Frage

"Können sich Eigentümer, welche kein Darlehen in Anspruch nehmen vor einer derartigen Haftung durch einen bestimmten Antrag als Tagesordnungspunkt schützen?"

zu welcher ich von anderer Seite eine Antwort bekam:

Die WEG kann keine gesamtschuldnerischen Darlehen gegen den WIllen eines Miteigentümerns aufnehmen

Stimmen Sie damit überein?


-- Editiert von User am 3. November 2022 22:10

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Gloria123):
zu welcher ich von anderer Seite eine Antwort bekam:

Die WEG kann keine gesamtschuldnerischen Darlehen gegen den WIllen eines Miteigentümerns aufnehmen

Stimmen Sie damit überein?
Nein.

Die WEG ist ein eigener, rechtsfähiger Verband. Wenn dieser mehrheitlich beschließt, dass die WEG ein Darlehen aufnimmt, so haftet die gesamte WEG und damit jeder Miteigentümer anteilig gem. seiner Miteigentumsanteile.

§ 9a WEG:
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen
...
(4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind

Das war tatsächlich einmal anders, vor einigen Jahren war die Haftung noch gesamtschuldnerisch (also der zahlungsfähige Miteigentümer für die kompletten Verbindlichkeiten, nicht anteilig). Da mag es tatsächlich so gewesen sein, dass gegen den Willen eines Miteigentümers kein Darlehen aufgenommen werden durfte. Das ist aber inzwischen schon seit dem 01.07.2007 (u.a. Einführung der Teilrechtsfähigkeit) Geschichte.

Signatur:

lg.
R.M.

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