WEG Kosten Fahrstuhlsanierung und Sondereigentum

20. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
jojobln
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
WEG Kosten Fahrstuhlsanierung und Sondereigentum

Hallo ,

ich hoffe mir kann jemand eine Antwort bzw. eine Einschätzung geben.
Es handelt sich und eine WEG mit 18 Wohneinheiten und 6 Garagen die einzelnen Wohnungen als Sondereigentum zugeordnet sind bzw. noch 2 Stellflächen.
Die Betriebskosten der WEG wird unter anderem auch auf die Garagen und Stellflächen verteilt.
Nun soll der Fahrstuhl saniert werden, in der Teilungserklärung steht bzgl. der Kosten des Fahrstuhls eine gesonderte Regelung:

Die Instandhaltung und Instandsetzung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden teile des Wohngebäudes einschließlich der äußeren Fenster obliegt den Eigentümern der Wohnungen Nr. 1 bis 18. Abweichend von Satz 1 sind die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Fahrstuhlanlage ausschließliche von den Eigentümern der Wohnungen 7 bis 18 zu tragen.

Ein Eigentümer gibt jetzt zu bedenken, dass die Eigentümer der Garagen ja auch Eigentümer der betroffenen Wohnung sein können und die Garagen/Stellplätze ja nicht ausgenommen sind, allerdings steht in der TE ja "ausschließlich". ?
Kann es jetzt sein das die Eigentümer der Garagen/Stellplätze mit an den Kosten beteiligt werden?
Über eine Einschätzung würde ich mich sehr freuen
vielen Dank

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von jojobln):
Ein Eigentümer gibt jetzt zu bedenken, dass die Eigentümer der Garagen ja auch Eigentümer der betroffenen Wohnung sein können und die Garagen/Stellplätze ja nicht ausgenommen sind, allerdings steht in der TE ja "ausschließlich".

Ohne wirklich zu verstehen was die hier bereits in der TE festgelegte Kostentragung damit zu tun haben sollte, ob Eigentümer x auch einen Stellplatz y hat, oder ein anderer Eigentümer meint "bedenken" haben zu müssen - in der TE ist in klären Worten geregelt wer die Kosten der "Instandhaltung und Instandsetzung der Fahrstuhlanlage" zu tragen hat.
Also wo ist das Problem?


Ehrlich gesagt hab ich das Problem /die Frage auch nach mehrmaligem Lesen nicht wirklich verstanden. 

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Ein Eigentümer gibt jetzt zu bedenken, dass die Eigentümer der Garagen ja auch Eigentümer der betroffenen Wohnung sein können und die Garagen/Stellplätze ja nicht ausgenommen sind, allerdings steht in der TE ja "ausschließlich"?


Handelt es sich bei diesem Eigentümer um einen Ausländer, der Schwierigkeiten hat Sätze, die in einfachem und klarem Deutsch geschrieben sind zu verstehen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

*kopfschüttel*
Dem Bedenkenträger sei zu vermitteln, dass die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung hier nicht auf die Eigentümer abstellt, sondern auf die Wohnungen.
(irrige Fragen: was wäre denn, wenn ein Eigentümer zwei oder mehr Wohnungen hat, davon welche aus Nr. 1-6 und welche aus Nr. 7-18 - hätte der dann auch höhere Kostenanteile zu tragen? Oder ein Eigentümer hätte mehrere Wohnungen von Nr. 7-18, müsste der dann nur einmal zahlen, weil nur 1 Eigentümer?)

Einzig denkbar anders gelagerter Fall: die Garagen wären keine separate Sondereigentumseinheiten mit eigener Nummer, sondern wären untrennbar mit der Wohnung verbunden (und die betroffenen Wohnungen hätten dadurch ein paar mehr Miteigentumsanteile), dann würden die betreffenden auch rein rechnerisch mit den auf die Garagen entfallenden Miteigentumsanteilen mitzahlen. Sowas sollte aber nur noch in absoluten Ausnahmefällen zu finden sein.

Signatur:

lg.
R.M.

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