WEG Stimmberechtigung

14. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
Monique+
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
WEG Stimmberechtigung

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir hatten gestern Eigentümerversammlung. Die Tagesordnung war gespickt mit vielen Problemen bauliche Veränderungen die zur Abstimmung kamen.
Ein "Streithahn" der nicht Eigentümer ist (die Wohnung gehört seiner Lebensgefährtin) und in Vollmacht handelt, hat von einem weiteren Eigentümer (ich denke beeinflußt) die Vollmacht bekommen. Ist das überhaupt zulässig?
Seine Stimmberechtigungen waren entscheidend für eine Maßnahme die nun durchgeführt wird.
In unserem Haus wird nicht nach Miteigentumsanteile abgestimmt, was immer wieder
zu Problemen führt. Da es 4 große Wohnungen (70-90 qm²) und 6 kleine Wohnungen
(32-60 qm²) gibt.
Ich freue mich auf Antworten.
Danke& Gruß
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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3965 Beiträge, 2419x hilfreich)

Es gilt, was in der Teilungserklärung zum Stimmrecht geregelt ist.
Ist nichts näher geregelt, gilt das Wohnungseigentumsgesetz, hier: § 25 Abs. 2 WEG - Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme.

Zur Vollmacht gilt auch, was in der TE geregelt ist. Ist dort nichts geregelt, kann sich ein ET verteten lassen durch wen er will, auch durch Nicht-Eigentümer.

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#2
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1387x hilfreich)

quote:
Seine Stimmberechtigungen waren entscheidend für eine Maßnahme die nun durchgeführt wird.


zu obigem mal nachfrage :

was für eine Massnahme wurde da beschlossen ???
bei baulichen Veränderungen müssen alle Eigtümer zu stimmen die davon betroffen sind, es gibt keine wie auch immer gearteten Mehrheiten bei solchen Beschlüssen.

Ansonsten kann ich R.M. nur zustimmen

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3965 Beiträge, 2419x hilfreich)

quote:
bei baulichen Veränderungen müssen alle Eigtümer zu stimmen die davon betroffen sind, es gibt keine wie auch immer gearteten Mehrheiten bei solchen Beschlüssen.
Es wäre zumindest nicht ausgeschlossen, dass die TE eine andere Regelung enthält. Nachlesen muss allerdings der Fragesteller.

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#4
 Von 
Monique+
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)


Hallo,

zunächst mal vielen Dank an alle für die Antworten.

@ Thorsten D. - was für eine Massnahme wurde da beschlossen ???

Mein Balkon ist problematisch konstruiert, er hat einen offenen Belag und keine kontrollierte Entwässerung. Es ist unvermeidlich, dass Regenwasser auf die darunter liegende Terrasse durchtropft (dieser Zustand besteht seit 1984, dem Baujahr des Hauses). Der neue Eigentümer stört sich daran, er möchte erzwingen, dass eine Blechwanne mit Gefälle und Speier unter meinem Balkon angebracht wird. ‚Großzügig’ möchte er die Wanne bezahlen, jedoch mit der Option, dass später sämtliche Balkone der Anlage (4 Balkone bei 10 Wohneinheiten) entsprechend nachgerüstet werden. Als Folge müssen dann, da der Balkonbelag dadurch höher baut, zusätzlich die Balkongeländer erhöht werden.
Völlig ungeklärt ist dabei, wie die Blechwanne, auf der sich im Laufe der Zeit auch Schmutz ansammeln wird, gereinigt werden soll.

Einigkeit besteht darüber, dass es sich um eine bauliche Veränderung i.S. des Wohnungseigentumsgesetzes handelt.

Danke& Gruß

-- Editiert am 18.07.2010 17:21

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#5
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1394x hilfreich)

quote:
Einigkeit besteht darüber, dass es sich um eine bauliche Veränderung i.S. des Wohnungseigentumsgesetzes handelt.


Wie konnte dann der Nicht-Eigentümer diesen Beschluss mit seinen Vollmachten durchsetzen?

-----------------
"Heike aus Bochum"

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#6
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1387x hilfreich)

Davon mal abgesehen dass Heike´s Frage durchaus ihre Berechtigung hat, halte ich die beschlossene Massnahme eher für eine erstmalige Herstellung eines ordnungsgemässen Zustands oder eine notwendige Instandsetzung.

Wobei die geplante Durchführung, nun ja, nicht gerade den Regeln der Baukunst entsprechen dürfte und auch lediglich den Auswirkungen des sichtbaren Problems Abhilfe schafft, nicht aber der eigentlichen Ursache und den weiteren nicht sichtbaren Problemen.

Hat nämlich ein Balkon wie hier beschrieben keinen Abfluss oder Ablauf, und sickert Wasser durch die Bodenplatte, fehlt es an grundsätzlichen Baubestandteilen.
Einer immer notwendigen Abdichtung oberhalb der Platte, dadurch wird diese vollständig durchfeuchtet, was zwangsläufig Auswirkungen auf das anschliessende Mauerwerk haben muss.

Um hier fachgerecht zu sanieren, sollte erstens der Balkon einen vernünftigen Aufbau erhalten.
Abdichtung der Bodenplatte mit entsprechendem Gefälle hin zu einem Ablauf, ob das ein Speier ist oder eine umlaufende Rinne mit Abflussrohr ist "Geschmackssache"
Erst danach kann und sollte der eigentliche Belag wieder aufgebracht werden, es ist bei Balkonen egal ob gemörtelte Fliesen oder lose Platten auf Kiesbett verlegt werden.

Um es mal krass zu sagen, was ihr machen wollt ist dilletantisch und rausgeworfenes Geld, wer kommt auf solche Ideen ????

Ob der Beschluss per Anfechtung zu kippen ist bezweifle ich stark, ich würde hier sofort mit den anderen Eigentümern sprechen und versuchen diese A) von der Unsinnigkeit zu überzeugen und B) schauen ob sich eine Mehrheit findet die bereit ist eine Sonderversammlung mitzutragen auf der die Massnahme solange gestoppt wird bis ein zu beauftragender Bausachverständiger einen Sanierungsvorschlag oder ein Schadensgutachten erarbeitet hat. Darauf kann man dann vernünftig aufbauen.

Rein rechtlich gesehen ist diese Vorgehensweise trotz des schon gefassten Beschlusses möglich.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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