WEG Teilungserklärungen - 3 Eigentümergemeinschaften - WEG Exit

14. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
go464878-89
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 12x hilfreich)
WEG Teilungserklärungen - 3 Eigentümergemeinschaften - WEG Exit

Mein Beitag ist wohl verschutt gegangen.

Zur Historie und zum aktuellen Stand:

- Eine WEG in Form von 3 einzelnen WEG's besteht seit 1976
Es gibt 3 Teilungserklärungen. Wir haben 48 Einheiten, und
32 Eigentümer. 13 selbstnutzende Eigentümer.

- der Verwalter hat 1977 einen Beschluss herbei geführt, daß die
drei WEG's kaufmännisch und technisch gemeinsam vewaltet
werden. Auch die Instandhaltung soll gleichmäßig durchgeführt
werden. Der Beschluß fiel mit > 99% sämtlicher Stimmanteile.
Es gab keinen Widerspruch.

- die Verfahensweise lief sehr lange ohne Nachfragen: es
herrschte Zufriedenheit

- 2010 ist einem Verwalter dieser Umstand aufgefallen. Da zahl-
reiche Sanierungen anstanden hat er um Bestätigung des
damaligen Beschlusses gebeten. Einstimmig stimmte die
Versammlung (anwesend: > 50%) dem Beschluß zu. Es
gab keine Gegenstimmen und keine Einwände

- ein neuer Verwalter möchte nun die Eigentümergemeinschaften
teilen, um Rechtssicherheit für die Zukunft zu haben. Und
jede WEG einzeln verwalten.

Problem: die Häuser stehen parallel zueinander, verlottert
eines, schauen die anderen in ein Armutsviertel. Das kann
den Totalausfall der Investition bedeuten. Wir hatten jetzt
in einer WEG über ein Jahr lang einen froschgrünen Balkon,
der von der einheitlichen Gebäudefarbe abwich. Noch konnte
der Eigentümer überzeugt werden - dies zu ändern.

Die aktuelle anwaltliche Befragung ergab:
- es gibt 3 gültige Teilungserklärungen
- es gibt daneben gültige Vereinbarungen, und 3 BGB
Gesellschaften
- Natürlich kann eine WEG aus der Gemeinschaft aus-
treten: in Form eine WEG Exit.

Die wirtschaftlichen Gründe sprechen gegen eine Teilung.

Hat jemand genügend Fantasie den bisherigen Weg weiter-
hin wohlwollend zu sehen? Es gibt keine unüberbrückbaren
Verschiedenheiten.

Insbesondere der Beschluß 2010 hat mich veranlaßt er-
heblich zu investieren (1/3 des Wohnungswertes, inkl.
der Aufwendungen 14.000 Euro Gem. Eigentum in 7
Jahren). Gegen wenn könnte ich dann Ansprüche
geltend machen? Bei einer Teilung geht alles komplett
auf Sozialniveau runter: das bestätigt jeder Immoblien-
sachverständige.

Welche Kröte schmeckt hier am schlechtesten?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7996 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
- ein neuer Verwalter möchte nun die Eigentümergemeinschaften
teilen, um Rechtssicherheit für die Zukunft zu haben. Und
jede WEG einzeln verwalten.

Was spricht dagegen?
Zitat:
- Natürlich kann eine WEG aus der Gemeinschaft aus-
treten: in Form eine WEG Exit.

Was ist eine WEG Exit?
Zitat:
Gegen wenn könnte ich dann Ansprüche
geltend machen?

Du kannst nix geltend machen.


-- Editiert von cruncc1 am 14.06.2017 22:52

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Es sind nach Vertrag schon immer 3 Weg, es gab nur die gemeinsame kaufmännische und technische Verwaltung.
Mit Auflösung der Verwaltung hat doch keine WEG einen Nachteil, es sei den einzelnen eine der Weg wäre auf die anderen finanziell angewiesen, aber dazu steht hier nichts.

Damit kann man auch keine Ansprüche heraus leiten.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go464878-89
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 12x hilfreich)

Bei Teilung der WEG's (WEG-Exit in diesem Fall) entsteht ein
erheblicher wirtschaftlicher Schaden, da die Häuser gegenseitig
gebaut sind, und jeder auf mindestens eine Hausseite sieht. In
einem Haus besteht jetzt bereits Hartz4 Notstand - die Eigentümer
sind unwilig zu investieren, da es nichts bringt. Also
wird an das "Amt" vermietet.

Bei Aufteilung wird diese Situation schlimmer und benachteiligt
die anderen. Richtig heftig, bis zum Totalverlust. Dort mietet dann
aufgrund Verlotterung niemand mehr - die Mehrzahl der Eigentümer
sind Vermieter.

Wie bekommt man dann beispielsweise vermüllte oder farblich
abartig gestrichene Balkone und Fensterbereiche überhaupt noch
in den Griff ?
Wir hatten jetzt einen "froschgrünen" Balkon, der vom Farbkonzept
komplett abwich, und das brauchte bereits ein Jahr, bis der
Eigentümer den Anstreicher rief.

Wie bekommt man das dann in den Griff?
Eigentlich überhaupt nicht.

Es gibt zwei Aussagen von Rechtsanwälten, die durchaus
mit der jetzigen Situation guten Gestaltungsspielraum sehen,
auch mit den etwaigen Altlasten der Vergangenheit.



-- Editiert von go464878-89 am 19.06.2017 11:12

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von go464878-89):
Es gibt zwei Aussagen von Rechtsanwälten, die durchaus
mit der jetzigen Situation guten Gestaltungsspielraum sehen,
auch mit den etwaigen Altlasten der Vergangenheit.

Na ist doch toll. Kannst dann, nach dem "WEGEXIT", ja mal berichten was es wurde.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go464878-89
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 12x hilfreich)

Es gibt einen weiteren Lösungsansatz für das Thema: bisher eine WEG / mit 3 Teilungserklärungen, eine Anlage.
Lt. WEG Recht ist die sogenannte Mehrhausanlage durchaus vorgesehen. Dieses Modell kann angewandt
werden.

Damit können einzelnen Häusern mehr Eigenständigkeit zugestanden werden, was durchaus im Sinne der Bewohner ist und zur Befriedung beiträgt. Man kann sich das wie folgt vorstellen: es gibt eine Bundes-
regierung, und Länderregierungen. Der eine ist zuständig für die grosse Linie, die anderen besprechen sich
untereinander. Da im vorliegenden Fall die 3 Häuser identisch sind, es Vorteile einer grossen Gemeinschaft durchaus gibt, wird jetzt dieser Lösungsvorschlag durchdiskutiert.

Leider mußte dieser Vorschlag von den Eigentümern eingebracht werden, da selbst spezialisierte
WEG Fachanwälte hierzu keine Praxiserfahrungen hierzu hatten.

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.672 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen