Hallo,
Reicht die Ablage einer Rechnung aus. Oder muss der WEG-Verwalter auch einen Zahlungsnachweis führen?
Unsere Verwalterin verwendet Sammelüberweisungen, ohne dass sie eine Auflistung der Teilbeträge, bzw. der Teilzahlungsvorgänge zur Verfügung stellt.
WEG-Verwaltung - Zahlungsnachweis
6. Oktober 2019
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Frage vom 6. Oktober 2019 | 10:46
Von
Status: Schüler (306 Beiträge, 40x hilfreich)
WEG-Verwaltung - Zahlungsnachweis
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#1
Antwort vom 6. Oktober 2019 | 11:57
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
Zitat:
Unsere Verwalterin verwendet Sammelüberweisungen, ohne dass sie eine Auflistung der Teilbeträge, bzw. der Teilzahlungsvorgänge zur Verfügung stellt.
Es sollte aber doch möglich sein die Summe "aufzudröseln".
#2
Antwort vom 8. Oktober 2019 | 23:18
Von
Status: Schüler (306 Beiträge, 40x hilfreich)
Im Kontoauszug steht z.B. „Stapel 4713" und die Gutschrift beträgt 4549€. Wie soll man denn da auf die Anzahl und Höhe der Teilbeträge schließen können? Daher meine Frage ist die Verwalterin verpflichtet ordentliche Zahlungsnachweise vorzulegen?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 9. Oktober 2019 | 14:51
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Eine solche Stapelbuchung wird ja auf diverse Konten aufgeteilt. Diese Aufteilung muss irgendwo dokumentiert sein. IMO ist sie bei einer Einsichtnahme, auf jeden Fall aber Belegprüfung, vorzulegen. Ob man Anspruch darauf hat, das erklärt zu bekommen möchte ich anzweifeln.ZitatIm Kontoauszug steht z.B. „Stapel 4713" und die Gutschrift beträgt 4549€. Wie soll man denn da auf die Anzahl und Höhe der Teilbeträge schließen können? Daher meine Frage ist die Verwalterin verpflichtet ordentliche Zahlungsnachweise vorzulegen? :
VG
Roland
#4
Antwort vom 9. Oktober 2019 | 17:31
Von
Status: Unbeschreiblich (119464 Beiträge, 39731x hilfreich)
ZitatIMO ist sie bei einer Einsichtnahme, auf jeden Fall aber Belegprüfung, vorzulegen. :
Bei Einsichtnahme würde ich sagen, spätestens bei Aufforderung zu Erklärung der Position im Rahmen der Einsichtnahme.
ZitatOb man Anspruch darauf hat, das erklärt zu bekommen möchte ich anzweifeln. :
Den gibt es in der Regel nicht. Eine Schulung in Sachen Buchhaltung ist nicht geschuldet, das muss man sich autodidaktisch aneignen oder auf Fachleute zurückgreifen.
#5
Antwort vom 9. Oktober 2019 | 22:33
Von
Status: Schüler (306 Beiträge, 40x hilfreich)
ZitatEine solche Stapelbuchung wird ja auf diverse Konten aufgeteilt. Diese Aufteilung muss irgendwo dokumentiert sein. IMO ist sie bei einer Einsichtnahme, auf jeden Fall aber Belegprüfung, vorzulegen. Ob man Anspruch darauf hat, das erklärt zu bekommen möchte ich anzweifeln. …. :
Es geht darum, dass die Stapelbuchungens-Detail nur im IT-System der Verwalterin sichtbar sind. Es muss da auch nichts erklärt werden. Es geht nur um den Zugang zu dieser Information. Die Rechtsfrage ist, muss die Verwalterin die Stapelbuchnungs-Anlage ausdrucken und den WEG-Unterlagen anfügen oder nicht?
-- Editiert von investmentclub am 09.10.2019 22:42
#6
Antwort vom 10. Oktober 2019 | 09:43
Von
Status: Bachelor (3879 Beiträge, 2381x hilfreich)
ZitatEs geht nur um den Zugang zu dieser Information. Die Rechtsfrage ist, muss die Verwalterin die Stapelbuchnungs-Anlage ausdrucken und den WEG-Unterlagen anfügen oder nicht? :
Einen Anspruch auf Zugang zu dieser Information würde ich bejahen - schließlich muss die Abrechnung nachvollziehbar und prüfbar sein.
Einen Anspruch auf Ausdrucken sehe ich jedoch nicht zwangsläufig. Wenn die Verwalterin Dir Einblick in das IT-System gewährt um die Sammelbuchung nachzuvollziehen würde dies m.E. ausreichen.
#7
Antwort vom 10. Oktober 2019 | 15:22
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Was ich bei einem reinen Zugang zum IT-System stark in Frage stelle.ZitatEinen Anspruch auf Zugang zu dieser Information würde ich bejahen - schließlich muss die Abrechnung nachvollziehbar und prüfbar sein. :
Das sehe ich anders.ZitatEinen Anspruch auf Ausdrucken sehe ich jedoch nicht zwangsläufig. Wenn die Verwalterin Dir Einblick in das IT-System gewährt um die Sammelbuchung nachzuvollziehen würde dies m.E. ausreichen. :
Ausreichend dürfte die gewährte Einsichtnahme in das IT-System nur dann sein, wenn der Einsichtnehmende damit einverstanden ist. Ferner möchte ich in Frage stellen, ob dem Anspruch auf Einsicht in die Belege bzw. der im Sprachgebrauch verankerten Belegeinsicht durch Zugang zum IT-System Genüge getan wird. Dem Wunsch auf einen Ausdruck (als Ersatz einer Kopie) wäre demnach auch zu entsprechen. IMO ist nicht mit derartigen Systemen vertrauten Personen eine solche "Belegeinsicht" nicht zuzumuten.
VG
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