WEG-Verwaltung - Zahlungsnachweis

6. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)
WEG-Verwaltung - Zahlungsnachweis

Hallo,

Reicht die Ablage einer Rechnung aus. Oder muss der WEG-Verwalter auch einen Zahlungsnachweis führen?
Unsere Verwalterin verwendet Sammelüberweisungen, ohne dass sie eine Auflistung der Teilbeträge, bzw. der Teilzahlungsvorgänge zur Verfügung stellt.

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):

Unsere Verwalterin verwendet Sammelüberweisungen, ohne dass sie eine Auflistung der Teilbeträge, bzw. der Teilzahlungsvorgänge zur Verfügung stellt.

Es sollte aber doch möglich sein die Summe "aufzudröseln".

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#2
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Im Kontoauszug steht z.B. „Stapel 4713" und die Gutschrift beträgt 4549€. Wie soll man denn da auf die Anzahl und Höhe der Teilbeträge schließen können? Daher meine Frage ist die Verwalterin verpflichtet ordentliche Zahlungsnachweise vorzulegen?

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Gruß Investmentclub

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#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Im Kontoauszug steht z.B. „Stapel 4713" und die Gutschrift beträgt 4549€. Wie soll man denn da auf die Anzahl und Höhe der Teilbeträge schließen können? Daher meine Frage ist die Verwalterin verpflichtet ordentliche Zahlungsnachweise vorzulegen?
Eine solche Stapelbuchung wird ja auf diverse Konten aufgeteilt. Diese Aufteilung muss irgendwo dokumentiert sein. IMO ist sie bei einer Einsichtnahme, auf jeden Fall aber Belegprüfung, vorzulegen. Ob man Anspruch darauf hat, das erklärt zu bekommen möchte ich anzweifeln.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
IMO ist sie bei einer Einsichtnahme, auf jeden Fall aber Belegprüfung, vorzulegen.

Bei Einsichtnahme würde ich sagen, spätestens bei Aufforderung zu Erklärung der Position im Rahmen der Einsichtnahme.



Zitat (von Roland-S):
Ob man Anspruch darauf hat, das erklärt zu bekommen möchte ich anzweifeln.

Den gibt es in der Regel nicht. Eine Schulung in Sachen Buchhaltung ist nicht geschuldet, das muss man sich autodidaktisch aneignen oder auf Fachleute zurückgreifen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Eine solche Stapelbuchung wird ja auf diverse Konten aufgeteilt. Diese Aufteilung muss irgendwo dokumentiert sein. IMO ist sie bei einer Einsichtnahme, auf jeden Fall aber Belegprüfung, vorzulegen. Ob man Anspruch darauf hat, das erklärt zu bekommen möchte ich anzweifeln. ….

Es geht darum, dass die Stapelbuchungens-Detail nur im IT-System der Verwalterin sichtbar sind. Es muss da auch nichts erklärt werden. Es geht nur um den Zugang zu dieser Information. Die Rechtsfrage ist, muss die Verwalterin die Stapelbuchnungs-Anlage ausdrucken und den WEG-Unterlagen anfügen oder nicht?

-- Editiert von investmentclub am 09.10.2019 22:42

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Gruß Investmentclub

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#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Es geht nur um den Zugang zu dieser Information. Die Rechtsfrage ist, muss die Verwalterin die Stapelbuchnungs-Anlage ausdrucken und den WEG-Unterlagen anfügen oder nicht?

Einen Anspruch auf Zugang zu dieser Information würde ich bejahen - schließlich muss die Abrechnung nachvollziehbar und prüfbar sein.

Einen Anspruch auf Ausdrucken sehe ich jedoch nicht zwangsläufig. Wenn die Verwalterin Dir Einblick in das IT-System gewährt um die Sammelbuchung nachzuvollziehen würde dies m.E. ausreichen.

Signatur:

lg.
R.M.

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#7
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Einen Anspruch auf Zugang zu dieser Information würde ich bejahen - schließlich muss die Abrechnung nachvollziehbar und prüfbar sein.
Was ich bei einem reinen Zugang zum IT-System stark in Frage stelle.


Zitat (von R.M.):
Einen Anspruch auf Ausdrucken sehe ich jedoch nicht zwangsläufig. Wenn die Verwalterin Dir Einblick in das IT-System gewährt um die Sammelbuchung nachzuvollziehen würde dies m.E. ausreichen.
Das sehe ich anders.
Ausreichend dürfte die gewährte Einsichtnahme in das IT-System nur dann sein, wenn der Einsichtnehmende damit einverstanden ist. Ferner möchte ich in Frage stellen, ob dem Anspruch auf Einsicht in die Belege bzw. der im Sprachgebrauch verankerten Belegeinsicht durch Zugang zum IT-System Genüge getan wird. Dem Wunsch auf einen Ausdruck (als Ersatz einer Kopie) wäre demnach auch zu entsprechen. IMO ist nicht mit derartigen Systemen vertrauten Personen eine solche "Belegeinsicht" nicht zuzumuten.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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