WEG Verwaltung kein Verwalter

9. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Manuela Hennig
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
WEG Verwaltung kein Verwalter

Sehr geehrte Nutzer,

Ich habe mal eine Frage. Ich bin Mitglied einer WEG nun ist es so, dass es keinen Verwalter mehr gibt und es gibt auch keinen Verwaltungsbeirat oder ähnliches. Wer ist jetzt befugt eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn da von auszugehen ist, dass ein Eigentümer immer quer schießt. Vielen Dank im Voraus.

-- Editiert von Moderator topic am 18. Mai 2023 14:14

-- Thema wurde verschoben am 18. Mai 2023 14:14




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50216 Beiträge, 17581x hilfreich)

Der juristisch korrekte Weg wäre die gerichtliche Bestellung eines Notverwalters, der dann zu einer Eigentümerversammlung einlädt, auf der ein ordentlicher Verwalter gewählt wird.

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#2
 Von 
aspergius
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 240x hilfreich)

Wir sind in einer ähnlichen Situation, weil wir keinen Verwalter finden. Wie veranlaßt man eine gerichtliche Bestellung eines Verwalters?

Signatur:

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130338 Beiträge, 41515x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50216 Beiträge, 17581x hilfreich)

Zitat aus dem Link:
Dies setzt konkret voraus, dass mindestens 3 geeignete Personen vorgeschlagen und die jeweiligen Konditionen des Verwaltervertrags nebst der Zustimmung zur Übernahme des Verwalteramts durch gerichtliche Bestellung dargelegt werden.

Wenn man nicht einmal einen findet, dann könnte es schwierig werden, diese Voraussetzung zu erfüllen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130338 Beiträge, 41515x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn man nicht einmal einen findet, dann könnte es schwierig werden, diese Voraussetzung zu erfüllen.

Könnte problematisch werden.

Aber die Möglichkeit einer Zwangsverpflichtung wäre mir nicht bekannt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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