WEG - Wackeliges Treppenhausgeländer

11. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
CharlesX
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
WEG - Wackeliges Treppenhausgeländer

A. ist Eigentümer einer selbstbewohnten Eigentumswohnung in München.

Im August 2018 hat A. der Hausveraltung erstmals mitgeteilt, dass das Treppenhaugeländer wackelt und
die Verankerungen sich aus den Halterungen lösen. A. hat mit dem wackeligen Treppenhausgeländer Schwierigkeiten beim Heruntergehen der Treppen, insbesondere, wenn er einen schweren Gegenstand trägt und
sich deshalb festhalten muss.

A. hatte das wackelige Treppenhausgeländer als TOP für die ETV 2018 benannt, die Angelegenheit wurde nur unter Sonstiges aufgeführt.

Inzwischen haben sich 2 Firmen im Auftrag der Hausverwaltung das Treppenhausgeländer begutachtet und Angebote für dessen Instandsetzung gemacht. Auch sind diese Firmen der Meinung, dass das Treppenhausgeländer so verkehrssicher ist, was A. nicht nachvollziehen kann.

Hintergrund ist, dass es in der WEG einen Mehrheitseigentümer gibt, der nicht in dem Gebäude wohnt.

Ein Fahrstuhl existiert in dem Gebäude nicht.

Inzwischen ist A. auf § 32 Abs. 2 Nr. 1 BayBO aufmerksam geworden, der einen 2. Handlauf vorschreibt (Gebäude mit 6 Stockwerken), der in dem Treppenhaus nicht existiert.

Gibt es eine Behörde, die für diese Angelegenheit zuständig ist und ggfs. die Verkehrssicherheit des Treppenhauses überprüft?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Hintergrund ist, dass es in der WEG einen Mehrheitseigentümer gibt, der nicht in dem Gebäude wohnt.


Gibt es Stimmrecht, das von der gesetzlichen Regelung abweicht? Gesetzlich gilt das Kopfstimmrecht, so dass der Mehrheitseigentümer nicht mehr Macht wie jeder andere Eigentümer.

Zitat:
Inzwischen ist A. auf § 32 Abs. 2 Nr. 1 BayBO aufmerksam geworden, der einen 2. Handlauf vorschreibt (Gebäude mit 6 Stockwerken), der in dem Treppenhaus nicht existiert.


Welches Baujahr hat denn das Haus? Gab es diese Vorschrift bereits in dem Jahr, in dem das Haus gebaut wurde?

Zitat:
Gibt es eine Behörde, die für diese Angelegenheit zuständig ist und ggfs. die Verkehrssicherheit des Treppenhauses überprüft?


Du kannst auf eigene Kosten einen Gutachter mit einer solchen Prüfung beauftragen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
CharlesX
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Baujahr des Hauses ist 1954.

Ich verstehe die gesetzlichen Regelungen insofern, dass es eine Nachrüchtungsplicht gibt und daher §32 Abs 2Nr.1BayBO einschlägig ist. oder?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von CharlesX):
daher §32 Abs 2Nr.1BayBO einschlägig ist

So gar nicht einschlägig:
1. gibt es in der Bayrischen Bauordnung keine Paragraphen, sondern Artikel
2. im Absatz 2 geht es um einschiebbare Treppen und Rolltreppen - worauf Du hinauswillst findet sich vielleicht in Abs. 6 (siehe untenstehend)
3. gibt es keine allgemeine Nachrüstpflicht - diese müsste ausdrücklich im Gesetz formuliert sein - so wie z.B. die Nachrüstpflicht von Rauchwarnmeldern in Art. 46 Abs. 4. Für das zweite Treppengeländer ist eine solche Nachrüstpflicht nicht enthalten. Es ist davon auszugehen, dass beim Gesetzesstand von 1954 eine Verpflichtung für ein zweites Treppengeländer noch nicht enthalten war (sonst wäre das Gebäude damals nicht so gebaut und nicht abgenommen worden). In der damals geltenden BayBO ist nichts enthalten, die für München gültige Münchner Staffelbauordnung habe ich nicht im Text gefunden, die seit 1962 gültige BayBO für ganz Bayern enthält lediglich eine "kann-angeordnet-werden" - Bestimmung

Zitat (von Bayrische Staaskanzlei):

Bayrische Bauordnung in der Fassung vom 14.08.2007, zuletzt geändert am 26.03.2019 (Text gültig seit 01.05.2019)
Art. 32 - Treppen
...
(2) 1Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. 2In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.
...
(6) 1Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 2Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und bei großer nutzbarer Breite auch Zwischenhandläufe vorzusehen,
1. in Gebäuden mit mehr als zwei nicht stufenlos erreichbaren Wohnungen,
2. im Übrigen, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert.


Letztlich ist der einzige Ansatzpunkt, der Dir beleibt: "Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben". Das dürfte bereits bei Errichtung des Gebäudes gegolten haben.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von CharlesX):
A. hatte das wackelige Treppenhausgeländer als TOP für die ETV 2018 benannt, die Angelegenheit wurde nur unter Sonstiges aufgeführt.
Ich würde gern diesen Aspekt noch einmal vertiefen:
In welcher Form wurde dies von A. als TOP benannt und formuliert?
Mit welcher Formulierung wurde dies unter "Sonstiges" aufgeführt?
Fand die Versammlung bereits statt?
Wie wurde der TOP besprochen, wurden Beschlüsse gefasst? Wenn ja, wie formuliert?

Zitat (von CharlesX):
Inzwischen haben sich 2 Firmen im Auftrag der Hausverwaltung das Treppenhausgeländer begutachtet und Angebote für dessen Instandsetzung gemacht.
Und über welche Kosten reden wir?

Zitat (von CharlesX):
Auch sind diese Firmen der Meinung, dass das Treppenhausgeländer so verkehrssicher ist, was A. nicht nachvollziehen kann.
Das haben die Handwerker schriftlich geäußert und begründet?

Zitat (von CharlesX):
Hintergrund ist, dass es in der WEG einen Mehrheitseigentümer gibt, der nicht in dem Gebäude wohnt.
Dann gilt es, diesen von der Erfordernis zu überzeugen. Der Mehrheitseigentümer hat doch sicher Mieter und schuldet denen ebenfalls die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten ... Nicht dass ein Haftungsfall eintritt.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.794 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen