WEG

1. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
manleh
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
WEG

[color=blue][/color][size=12px][/size]

Hallo an Alle im 123recht - WEB!
Wer hat Ahnung? Kurze Frage...:
Was kann man tun, wenn der Verwalter die gefassten Beschlüsse nicht umsetzt?
Gruß manleh

-----------------
""

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
firefighter0070
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 85x hilfreich)

ist in den Beschlüssen ein Zeitraum angegeben, wann diese umgesetzt werden sollen?

Nähere Info´s wären sehr hilfreich

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
manleh
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo guten Morgen!
Anbei noch die fehlenden Fakten:
Ohne Genehmigung angebrachte/montierte SAT-Anlagen und Balkonverkleidungen.
Rückbau durch Beschlussfassung zum 30.06.2010 bzw. 01.10.2010.
Nach Anschreiben des Verwalters keine Reaktion.
Noch einmal die Frage: Wie kann man den Verwalter dazu bewegen/welche Maßnahmen kann man einleiten, dass die Beschlüsse umgesetzt werden?
Freundliche Grüße - manleh

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
manleh
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo - weiß es wirklich niemand...?
Hallo guten Abend!
Anbei noch die fehlenden Fakten:
Ohne Genehmigung angebrachte/montierte SAT-Anlagen und Balkonverkleidungen.
Rückbau durch Beschlussfassung zum 30.06.2010 bzw. 01.10.2010.
Nach Anschreiben des Verwalters keine Reaktion.
Noch einmal die Frage: Wie kann man den Verwalter dazu bewegen/welche Maßnahmen kann man einleiten, dass die Beschlüsse umgesetzt werden?
Freundliche Grüße - manleh



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Letztendlich keine, die beschlossene Rückbauverpflichtung kann nur eingeklagt werden. Also Verpflichtung zum Rückbau durch Gerichtsbeschluss.

Hierzu :

Rechtsfrage:

Können die Eigentümer mehrheitlich nachfolgenden Beschluss fassen: „Der weitere Miteigentümer Herr F. wird gemeinschaftlicherseits zum Rückbau der Garagenbox aufgefordert und verpflichtet. Kommt er der befristeten Rückbauanforderung der Verwaltung nicht fristgerecht nach, so soll ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Rückbauanspruches beauftragt werden, der diesen gegebenenfalls auch vor Gericht verfolgen und durchsetzen soll."

Hierzu BGH - Urteil vom 18.07.2010 - Az.: V ZR 193/09 :

Aus der Kompetenz, den Gebrauch (§ 15 WEG ), die Verwaltung (§ 21 WEG ) und die Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG ) durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, folgt nicht die Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten weitere Leistungspflichten aufzuerlegen. Ist eine Angelegenheit weder durch das Gesetz noch durch eine Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, fehlt den Wohnungseigentümern von vornherein die Beschlusskompetenz; ein gleichwohl gefasster Mehrheitsbeschluss wäre nichtig. Die gesetzlichen Vorgaben können nach § 10 Abs. 2 WEG nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer, nicht aber im Beschlusswege abbedungen werden. Was danach zu vereinbaren ist, kann nicht beschlossen werden, solange nicht vereinbart ist, dass auch dies beschlossen werden darf.

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
manleh
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

[color=blue][/color][size=14px][/size]
Guten Morgen! Vielen Dank erst einmal für die Info!
Mal schauen, ob ich es richtig verstanden habe...? Die Gemeinschaft hat etwas beschlossen und den Verwalter damit beauftragt den Beschluss durchzusetzen.
Durchstzbar ist es aber dennoch nicht? Oder kann / muss der Verwalter einen RA beautragen um die "hartnäckigen Verweigerer", wie in diesem Fall, zum Rückbau zu zwingen...?! Im Umkehrschluss würde es ja sonst bedeuten, die Gemeinschaft beschließt und jeder Einzelne kann dennoch tun was er mag.
Also es hilft hier demnach nur Klage?! Wer trägt die Kosten? Muss man, wenn ja, die "Unbeugsamen" ermahnen - wie oft?
Danke und Gruß - manleh

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort




Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.251 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen