WEG zahlt dem Garageneigentümer den Strom

31. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Vik-2023
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
WEG zahlt dem Garageneigentümer den Strom

Hallo, ich bin in dem Forum neu und suche zu meinem Problem ein möglichst einfache Lösung.

Folgende Sachlage:
WEG aus 6 Parteien finanziert den Strom für die Garagen seit 1962.
Die Garagen gehören einem Eigentümer der nicht in der WEG des Hauses ist.

Laut Teilungserklärung sind die Stromkosten mit 48/1000 vom Garageneigentümer zu tragen.
Die Garagen sind an die Hausbeleuchtung ohne einen Zähler angeschlossen. Hier hat die WEG jährlich ca. 700€ Stromkosten. Sodass der Eigentümer der Garagen 34€ nur zahlen muss. Tatsächlich gemessen verbrauchen die Garagen jedoch um die 600€!

Ab 2019 hat die WEG einen neuen Verwalter, der sich um nichts kümmert und dieses Problem übersteigt scheinbar deren Dimension. Bis 2019 kann mir bisher niemand sagen wie dieser Strom abgerechnet wurde. Was ich weis, ist dass der aktuelle Verwalter dies nicht macht.

Der Eigentümer der Garagen möchte, nach Ansprache des Themas, seine Schulden begleichen. Der Verwalter der Garagen wurde im Januar 2023 darüber informiert und unternimmt bisher nichts. Heute habe ich den Verwalter der Garagen aufgefordert mir innerhalb eine Woche zu Antworten. Da wir dieses Thema telefonisch besprochen hatten und er sich diesbezüglich bereit erklärte alles richtig zu stellen.

Meine Fragen wären:
Wenn es keine Nachweise einer Stromabrechnung vor 2019 gibt, kann die WEG den Stromanbieter und die Polizei verständigen um eine illegale Stromabnahme zu melden und den Strom abklemmen?

Wenn der Verwalter der Garagen nicht weiter reagiert, kann die WEG den Strom durch einen Elektriker einfach abklemmen lassen? Macht vielleicht wegen des Nachweises nicht richtig sinn. Bestehen den hier weitere rechtliche Konsequenzen?

Falls jemand eine Idee hat, wie in solch einem Fall zu Verfahren ist, wäre ich sehr erfreut.

Viele Grüße

Vik

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Vik-2023):
Wenn es keine Nachweise einer Stromabrechnung vor 2019 gibt, kann die WEG den Stromanbieter und die Polizei verständigen um eine illegale Stromabnahme zu melden
Das geht ins Leere, da die Voraussetzungen nicht gegeben sind - IMO.
Auch sehe ich derzeit keine derartigen Maßnahmen, oder das Abklemmen veranlasst. Schließlich ist der Garageneigentümer an offen für eine envernehmliche Lösung.

Besser, für's Erste im Einvernehmen mit dem Garageneigentümer und auf seine Kosten einen geeichten Unterzälhler einbauen lassen. Dann weiß man um welche Beträge es tatsächllich geht.


Zitat (von Vik-2023):
Die Garagen gehören einem Eigentümer der nicht in der WEG des Hauses ist.
Die Frage ist, ob die Garagen bzw. das Grundstück zur WEG gehört. Dafür spricht
Zitat (von Vik-2023):
Laut Teilungserklärung sind die Stromkosten mit 48/1000 vom Garageneigentümer zu tragen.
Sind die Garagen auch zu 48/1000tel. an den übrigen Kosten der WEG beteiligt?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Vik-2023):
WEG aus 6 Parteien finanziert den Strom für die Garagen seit 1962.
Die Garagen gehören einem Eigentümer der nicht in der WEG des Hauses ist.

Laut Teilungserklärung sind die Stromkosten mit 48/1000 vom Garageneigentümer zu tragen.
Verstehe ich nicht. Wieso gehört der Eigentümer der Garagen dann nicht zur Eigentümergemeinschaft?

-- Editiert von User am 31. März 2023 14:56

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#3
 Von 
Vik-2023
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Besser, für's Erste im Einvernehmen mit dem Garageneigentümer und auf seine Kosten einen geeichten Unterzälhler einbauen lassen. Dann weiß man um welche Beträge es tatsächllich geht.


Der Garageneigentümer verweist hier auf den Garagenverwalter. Er möchte sich nicht um diese Angelegenheit kümmern.
Mit dem Garagenverwalter habe ich bereits die Klärung, das es am besten wäre einen Unterzähler installieren zu lassen. Das ganze jedoch nur Telefonisch. Und momentan reagiert der Garagenverwalter nicht darauf.

Zitat (von Roland-S):

Zitat (von Vik-2023):
Die Garagen gehören einem Eigentümer der nicht in der WEG des Hauses ist.
Die Frage ist, ob die Garagen bzw. das Grundstück zur WEG gehört. Dafür spricht


Das Grundstück gehört zu 90% der WEG des Hauses. 10% hat der Garageneigentümer.

Zitat (von Roland-S):

Zitat (von Vik-2023):
Laut Teilungserklärung sind die Stromkosten mit 48/1000 vom Garageneigentümer zu tragen.
Sind die Garagen auch zu 48/1000tel. an den übrigen Kosten der WEG beteiligt?


Laut Teilungserklärung ist er an diesen Kosten beteiligt. Der WEG Verwalter hat diese kosten jedoch bisher immer zu 100% an die WEG übertragen. Der Grund ist, das der WEG-Verwalter bis vor 5 Monaten den Garageneigentümer nicht auswendig machen konnte. Erst meine Recherche hat es möglich gemacht.

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#4
 Von 
Vik-2023
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Zitat (von Vik-2023):
WEG aus 6 Parteien finanziert den Strom für die Garagen seit 1962.
Die Garagen gehören einem Eigentümer der nicht in der WEG des Hauses ist.

Laut Teilungserklärung sind die Stromkosten mit 48/1000 vom Garageneigentümer zu tragen.
Verstehe ich nicht. Wieso gehört der Eigentümer der Garagen dann nicht zur Eigentümergemeinschaft?


Die Garagen und das Haus sind im Grundbuch und auch in der Teilungserklärung getrennt. Dies ist jedoch ein weiteres Thema was ich hier eröffnen könnte.

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#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Vik-2023):
Mit dem Garagenverwalter habe ich bereits die Klärung, das es am besten wäre einen Unterzähler installieren zu lassen.
Das ist doch schon ein Anfang. Stelle (eigentlich wäre das die Aufgabe des Verwalters) jetzt die Kommunikation auf schriftlich um, und dann seht weiter.


Zitat (von Vik-2023):
Das Grundstück gehört zu 90% der WEG des Hauses. 10% hat der Garageneigentümer.
Gehört und hat muss geklärt werden. Wer ist Eigentümer von was? Ist die WEG Eigentümer des ganzen Grundstücks? Ist der Garageneigner (Sonder?)Eigentümer des Garagengrundstücks? Oder hat er "nur" ein Sonderrnutzungsrecht am Grundstück der WEG?


Zitat (von Vik-2023):
Der WEG Verwalter hat diese kosten jedoch bisher immer zu 100% an die WEG übertragen. Der Grund ist, das der WEG-Verwalter bis vor 5 Monaten den Garageneigentümer nicht auswendig machen konnte.
Damit hat es sich es sehr einfach gemacht - u.U. ist er dafür schadensersatzpflichtig. Jedoch, wenn ihm Entlastung erteilt wurde...??


Zitat (von Vik-2023):
Die Garagen und das Haus sind im Grundbuch und auch in der Teilungserklärung getrennt.
Dann verstehe ich das so, dass auch das Garagengrundstück das Sondereigentum des Garaglers ist. Die darauf erstellten Garagen auch. Der Zähler für diesen Sondereigentumsanteil ist 48/1000tel. Finde ich ungewöhlich - aber nicht unmöglich.
Seltsam aber, dass es für diesen Miteigentümer mit immerhin 4,8% Anteil kein Konto geben soll und dass der Eigentümer nicht ausfindig gemacht und zur Zahlung herangezogen wurde.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119944 Beiträge, 39804x hilfreich)

Zitat (von Vik-2023):
Bis 2019 kann mir bisher niemand sagen wie dieser Strom abgerechnet wurde.

Wie wäre es, einfachmal selber nachzulesen in den Unterlagen?



Zitat (von Vik-2023):
kann die WEG den Stromanbieter und die Polizei verständigen um eine illegale Stromabnahme zu melden

Kann sie. Sollte sie besser nicht, da das durchaus strafbar ist (StGB § 164 - Falsche Verdächtigung)



Zitat (von Vik-2023):
kann die WEG den Strom durch einen Elektriker einfach abklemmen lassen?

Kann sie. Sollte sie aber besser nicht, das auch das illegales handeln darstellt und für die WEG richtig teuer werden kann ...




Zitat (von Vik-2023):
Mit dem Garagenverwalter habe ich bereits die Klärung, das es am besten wäre einen Unterzähler installieren zu lassen.

Und welche Befugnis hat man solche "Klärungen" zu vollziehen?



Zitat (von Vik-2023):
Und momentan reagiert der Garagenverwalter nicht darauf.

Kann mir schon denken warum ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Vik-2023
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von Vik-2023):
Mit dem Garagenverwalter habe ich bereits die Klärung, das es am besten wäre einen Unterzähler installieren zu lassen.

Das ist doch schon ein Anfang. Stelle (eigentlich wäre das die Aufgabe des Verwalters) jetzt die Kommunikation auf schriftlich um, und dann seht weiter.

Mit den Verwaltern bin so oder so in einer schriftlichen Kommunikation. Sehe das auch als ein Vortschritt. Jedoch bin ich mitlerweile skeptisch, da der Garagenverwalter auf dieses Thema seit mitte Januar nicht mehr reagiert.

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von Vik-2023):
Das Grundstück gehört zu 90% der WEG des Hauses. 10% hat der Garageneigentümer.

Gehört und hat muss geklärt werden. Wer ist Eigentümer von was? Ist die WEG Eigentümer des ganzen Grundstücks? Ist der Garageneigner (Sonder?)Eigentümer des Garagengrundstücks? Oder hat er "nur" ein Sonderrnutzungsrecht am Grundstück der WEG?


Hier bin ich die Teilungserklärung noch einmal durchgegangen.
Es ist wie folgt: Der Architekt ist als Eigentümer des ganzen Grundstücks in der Teilungserklärung eingetragen. Danach erfolgt die Teilung unter den 7 Miteigentümern. Der Architekt hat die 48/1000 der Grundfläche mit dem Sondereigentum als Garagen. Der Rest der Grundfläche ist unter den Miteigentümern des Hauses, nach Wohnfläche aufgeteilt.
Im Anhang ist noch folgendes vermerkt! Der Teileigentümer der Garagen ist nicht verpflichtet sich an den nachstehenden Kosten zu beteiligen. Straßenreinigung, Müllabfuhr, Schornstein, Regengebühr, Treppenhaus und Außenbeleuchtung, Zentralheizungskosten, Gartenpflege, Hauswartkosten, Feuer und Leitungswasserversicherung, Instandsetzungsrücklage bzw. alln Kosten, welche mit dem Wohnhaus zusammenhängen.

Die Garagen sind über eine Leitung im Erdboden an die Beleuchtung des Treppenhauses angeschlossen! Bedeutet das dass er das Recht dazu hat, den Strom kostenlos vom Wohngebäude zu nehmen?
Meiner Meinung nach ist der Anhang wiedersprüchlich und die ganze Teilungserklärung muss neu überarbeitet werden.

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von Vik-2023):
Der WEG Verwalter hat diese kosten jedoch bisher immer zu 100% an die WEG übertragen. Der Grund ist, das der WEG-Verwalter bis vor 5 Monaten den Garageneigentümer nicht auswendig machen konnte.

Damit hat es sich es sehr einfach gemacht - u.U. ist er dafür schadensersatzpflichtig. Jedoch, wenn ihm Entlastung erteilt wurde...??

Das der Verwalter so verfährt ist uns bewust, er hat der WEG auch deutlich mitgeteilt das er auf diese keine Lust mehr hat. Die WEG ist auch stark auf der Suche nach einem neuen Verwalter.
Die letzte Jahresabrechnung war sehr spät, kurz vor Weihnachten, und bisher hat es keine Eigentümerversammlung gegeben, da der Verwalter es nicht auf die Reihe bekommen hat. Bei der Jahresabrechnung gab es eine Belegprüfung, jedoch hat der Verwalter keine Entlastung von den WEG bekommen.

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von Vik-2023):
Die Garagen und das Haus sind im Grundbuch und auch in der Teilungserklärung getrennt.

Dann verstehe ich das so, dass auch das Garagengrundstück das Sondereigentum des Garaglers ist. Die darauf erstellten Garagen auch. Der Zähler für diesen Sondereigentumsanteil ist 48/1000tel. Finde ich ungewöhlich - aber nicht unmöglich.
Seltsam aber, dass es für diesen Miteigentümer mit immerhin 4,8% Anteil kein Konto geben soll und dass der Eigentümer nicht ausfindig gemacht und zur Zahlung herangezogen wurde.


Hier finde ich es allgemein seltsam das die Garagen und das Wohnhaus von zwei Verwaltern verwaltet werden. Der WEG Verwalter hat meiner Meinung nach, nach dem Wechsel 2019, sich nicht wirklich ordetlich um das Ganze gekümmert. Den Eigentümer der Garagen auswendig zu machen, war kein Hexenwerk. Google Suche hat nur 5 Minuten gedauert und nach 10 Minuten hatte man mit dem Eigentümer bereits telefoniert und alles erfahren.

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#8
 Von 
Vik-2023
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Vik-2023):
Bis 2019 kann mir bisher niemand sagen wie dieser Strom abgerechnet wurde.


Wie wäre es, einfachmal selber nachzulesen in den Unterlagen?

Hier bin ich schon bei einen Termin nächste Woche bei dem Verwalter zu bekommen.
Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Vik-2023):
Mit dem Garagenverwalter habe ich bereits die Klärung, das es am besten wäre einen Unterzähler installieren zu lassen.


Und welche Befugnis hat man solche "Klärungen" zu vollziehen?

Der WEG Verwalter hat letztes Jahr einen Elektriker beauftragt, sich mit mir in Verbindung zu setzen um einen Unterzähler instalieren zu lassen. Damit die Energieabnehme der Garagen ermittelt werden kann. Bisher hat sich kein Elektriker bei mir gemeldet. Dann habe ich mich an den Garagenverwalter mit diesem Anliegen gewandt. Dieser hat mir auch offen gesagt, das die Stromkosten seit dem Verwalterwechseln, nicht mehr überwiesen werden, da nicht bekannt ist, wer der neue Verwalter ist!

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Vik-2023):
Und momentan reagiert der Garagenverwalter nicht darauf.

Kann mir schon denken warum ...

Naja wenn die WEG weiterhin den Strom kostenlos zur Verfügung stellt, wieso soll man daran etwas ändern! Ich würde es mir da auch so einfach machen..... ;)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119944 Beiträge, 39804x hilfreich)

Zitat (von Vik-2023):
Der WEG Verwalter hat letztes Jahr einen Elektriker beauftragt, sich mit mir in Verbindung zu setzen um einen Unterzähler instalieren zu lassen.

Das dürfte dann als Bevollmächtigung in der Sache gelten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Vik-2023):
Es ist wie folgt: Der Architekt ist als Eigentümer des ganzen Grundstücks in der Teilungserklärung eingetragen. Danach erfolgt die Teilung unter den 7 Miteigentümern. Der Architekt hat die 48/1000 der Grundfläche mit dem Sondereigentum als Garagen. Der Rest der Grundfläche ist unter den Miteigentümern des Hauses, nach Wohnfläche aufgeteilt.
Sorry, das verstehe ich nicht.
Oder war es so: Der ehemalige Eigentümer des Grundstücks ist Architekt. Der hat auf dem Grundstück ein MFH und Garagen errichtet(errichten lassen) das nach WEG so aufgeteilt, dass die Wohnungen im Gebäude als Sondereigentum auf die 6(7?) Miteigentümer und die Garagen incl. eines definiertem Anteils am Grundstück an ihn als 7.(8.?) Miteigentumsanteil je ein eigenes Blatt im Grundbuch haben.
Für diesen speziellen Anteil an der WEG hat er 48/1000tel. errechnet (bestimmt) und gleich in der TE die Tragung der "Haus"-Kosten speziell geregelt. Soweit korrekt - oder doch anders?

In der Folge müsste, nach meiner Denke, für alle ausgeschlossenen Kostenarten der Verteilerschlüssel auf 952 lauten.


Zitat (von Vik-2023):
Im Anhang ist noch folgendes vermerkt!
Welcher "Anhang?" Ist dieser Anhang Bestandteil der Teilungserklärung? Ist der Inhalt so hinterlegt, dass jeder künftige Eigentümer bei Eintritt in die WEG davon Kenntnis erlangen kann?

Zitat (von Vik-2023):
Der Teileigentümer der Garagen ist nicht verpflichtet...
Vom Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hängt IMO ab, wie bindend dieser Inhalt ist und wie einfach (oder nicht) das geändert werden kann.

Zitat (von Vik-2023):
Bedeutet das dass er das Recht dazu hat, den Strom kostenlos vom Wohngebäude zu nehmen?
Nicht kostenlos - sondern mit den 48/1000tel. Das aber auch nur, so lange es sich um einfaches Licht in den Garagen handelt und vielleicht noch einen Torantrieb. Bereits eine Steckdose macht die Sache bedenklich.


Zitat (von Vik-2023):
Das der Verwalter so verfährt ist uns bewusst, er hat der WEG auch deutlich mitgeteilt das er auf diese keine Lust mehr hat.
Aus Verwaltersicht ist eine WEG mit 7 oder 8 Einheiten nicht besonders attraktiv. Zumal wenn diese mit hausgemachten Schwierigkeiten "belastet" ist - und einen Miteigentümer hat, der sich dafür interessiert. ;-)


Zitat (von Vik-2023):
Hier finde ich es allgemein seltsam das die Garagen und das Wohnhaus von zwei Verwaltern verwaltet werden.
Das kann der WEG egal sein. Sind die Garagen Bestandteil der WEG, steht es dem Mitglied der WEG frei sein Sondereigentum von wem auch immer "managen" zu lassen.


Zitat (von Vik-2023):
Der WEG Verwalter hat letztes Jahr einen Elektriker beauftragt, sich mit mir in Verbindung zu setzen um einen Unterzähler installieren zu lassen. Damit die Energieabnehme der Garagen ermittelt werden kann.
So weit, so gut. Ich nehme an, der Verwalter sieht in Dir so etwas wie den (nervenden?) Kümmerer. Die Beauftragung sehe ich im Rahmen des WEG gerechtfertigt - obwohl die Musik nach meinem Dafürhalten vom "Garagler" zu zahlen ist.


Zitat (von Vik-2023):
Bisher hat sich kein Elektriker bei mir gemeldet.
Vergessen, keine Zeit, keine Lust? Lass Dir vom Verwalter den Elektriker benennen und das Go geben den Elektriker zu motivieren.


Zitat (von Vik-2023):
Dann habe ich mich an den Garagenverwalter mit diesem Anliegen gewandt.
Wusste der von der Beauftragung? Will er sich nun darum kümmern??


Zitat (von Vik-2023):
Dieser hat mir auch offen gesagt, das die Stromkosten seit dem Verwalterwechseln, nicht mehr überwiesen werden, da nicht bekannt ist, wer der neue Verwalter ist!
Um die Überweisung zu tätigen muss er den Verwalter nicht kennen. Er braucht nur eine WEG-Ab-(Rechnung) wo drin steht wie viel er wohin überweisen soll.
Sein Auftraggeber, wenn er denn Mitglied der WEG ist, sollte das Protokoll über den Verwalterwechsel haben und ihm Auskunft geben können.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#11
 Von 
Vik-2023
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Sorry, das verstehe ich nicht.
Oder war es so: Der ehemalige Eigentümer des Grundstücks ist Architekt. Der hat auf dem Grundstück ein MFH und Garagen errichtet(errichten lassen) das nach WEG so aufgeteilt, dass die Wohnungen im Gebäude als Sondereigentum auf die 6(7?) Miteigentümer und die Garagen incl. eines definiertem Anteils am Grundstück an ihn als 7.(8.?) Miteigentumsanteil je ein eigenes Blatt im Grundbuch haben.
Für diesen speziellen Anteil an der WEG hat er 48/1000tel. errechnet (bestimmt) und gleich in der TE die Tragung der "Haus"-Kosten speziell geregelt. Soweit korrekt - oder doch anders?

In der Folge müsste, nach meiner Denke, für alle ausgeschlossenen Kostenarten der Verteilerschlüssel auf 952 lauten.

Bis auf die Wohnungen als Sondereigentum, stimme ich hier deiner beschriebenen Variante zu. Wenn du möchtest, dann kann ich dir die TE auch zusenden, um ein Verständnis dafür zu bekommen.
Zitat (von Roland-S):

Welcher "Anhang?" Ist dieser Anhang Bestandteil der Teilungserklärung? Ist der Inhalt so hinterlegt, dass jeder künftige Eigentümer bei Eintritt in die WEG davon Kenntnis erlangen kann?

Der Anhang ist der TE im dritten der 4 Kapitel beschrieben und jeder Eigentümer kann sich da die nötigen Infos herausholen.
Zitat (von Roland-S):

Nicht kostenlos - sondern mit den 48/1000tel. Das aber auch nur, so lange es sich um einfaches Licht in den Garagen handelt und vielleicht noch einen Torantrieb. Bereits eine Steckdose macht die Sache bedenklich.

Ja das ist mit bewusst, jedoch ist es Aktuell so, dass selbst die 48/1000tel nicht ein mal gezahlt werden. Aber da hoffe ich das der Geragenverwalter und der WEG Verwalter sich inzwischen in Verbindung gesetzt haben. Dies werde ich jedoch noch Prüfen.
Ab diesem WE gibt es zu den Garagen noch eine Ergänzung! Eine Garage ist mit mindestens 3 Steckdosen und einem Unterzähler ausgestattet. Das schlimmste dabei ist jedoch, des der aktuelle Mieter der Garage offen zugibt, sein Elektroauto dort die letzten 2,5 Jahre kostenlos geladen zu haben. Dieser Unterzähler ist daher bei dem Garagenverwalter nicht erfasst.
Zitat (von Roland-S):

Wusste der von der Beauftragung? Will er sich nun darum kümmern??

Das ich als Zuständiger dieser Angelegenheit vom WEG-Verwalter ernannt wurde, darüber ich ich den Garage-Verwalter in Kenntnis gesetzt.
Zitat (von Roland-S):

Um die Überweisung zu tätigen muss er den Verwalter nicht kennen. Er braucht nur eine WEG-Ab-(Rechnung) wo drin steht wie viel er wohin überweisen soll.
Sein Auftraggeber, wenn er denn Mitglied der WEG ist, sollte das Protokoll über den Verwalterwechsel haben und ihm Auskunft geben können.

Genau das ist das Kernproblem. Der Garageneigentümer hat diese Info nicht bekommen oder bekommen aber einfach nicht weiter gegeben. Somit zahlt der Garagenverwalter nicht mehr an die WEG.
Der neue WEG-Verwalter macht meiner Meinung nach seine Arbeit nicht richtig und hat dies seit der Übernahme 2019 jedes Jahr versäumt. Da die WEG bisher keinen Schimmer davon hatte, hat dies auch niemand kontrolliert. Bis ich 2021 neu hinzu kam und jetzt viel Staub aufwirble.

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#12
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Vik-2023):
Bis auf die Wohnungen als Sondereigentum
Was hast Du an "Wohnungen als Sondereigentum" auszusetzen?
Wohnungen = Wohnungseigentum = Sondereigentum
Garagen = (nicht zu Wohnzwecken dienendes) Teileigentum = Sondereigentum
(siehe § 1 Abs. 1-3- WEG)

Zitat (von Vik-2023):
Ab diesem WE gibt es zu den Garagen noch eine Ergänzung! Eine Garage ist mit mindestens 3 Steckdosen und einem Unterzähler ausgestattet. Das schlimmste dabei ist jedoch, des der aktuelle Mieter der Garage offen zugibt, sein Elektroauto dort die letzten 2,5 Jahre kostenlos geladen zu haben.
Verjährung tritt nach 3 Jahren (nach Ende des Abrechnungszeitraumes) ein. Stromkosten aus 2019 könnt Ihr zwar noch verlangen, im Falle eines Bestreitens und Einrede der Verjährung aber nicht rechtlich durchsetzen.

Für 2020-2022 lassen sich zumindest noch die 48/1000 Kostenbeteiligung durchsetzen.

Solange Goodwill vorhanden, würde ich versuchen, möglichst viel erstattet zu bekommen. Einschl. der Einbaukosten für den Unterzähler. Den Verbrauch kann man, jetzt für eine angemessene Zeit nach Einbau Unterzähler gemessen) rückwirkend (eher vorsichtig konservativ) hochrechnen

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Vik-2023):
Bis auf die Wohnungen als Sondereigentum, stimme ich hier deiner beschriebenen Variante zu.
Eine WEG mit Wohnungen, die kein Sondereigentum sind, kann ich mir nicht vorstellen.

Wichtiger wäre aber der Status der Garageneinheit eindeutig zu klären. Ist diese tatsächlich Sondereigentumsanteil oder was? Wenn ja, warum bekommt der Miteigentümer nicht die Hausgeldabrechnungen und Infos der WEG. Warum lauten die Verteilerschlüssel, an denen die Garagen nicht beteiligt sind nicht auf 852/1000tel.?


Zitat (von Vik-2023):
Wenn du möchtest, dann kann ich dir die TE auch zusenden, um ein Verständnis dafür zu bekommen.
Die sehe ich mir gerne mal an. Dazu auch eine (oder mehrere) Hausgeldabrechnungen. So aus Neugier, denn Fachmann bin ich auch nicht.


Zitat (von Vik-2023):
Ab diesem WE gibt es zu den Garagen noch eine Ergänzung! Eine Garage ist mit mindestens 3 Steckdosen und einem Unterzähler ausgestattet.
Aha, der Unterzähler ist aber schon mal gut.
Zitat (von Vik-2023):
Das schlimmste dabei ist jedoch, des der aktuelle Mieter der Garage offen zugibt, sein Elektroauto dort die letzten 2,5 Jahre kostenlos geladen zu haben.
Dass er das "zugibt" bzw. offen legt, finde ich gut. Dass aber solche Erweiterungen gemacht werden, ohne die WEG und/oder den Verwalter der Garagen zu informieren ist in mehrfacher Hinsicht bedenklich.
Dann auch noch über lange Zeit dort Energie zu entnehmen - sogar für das E-Auto, den Verbrauch nirgends zu melden und den Willen zur Zahlung zu bekunden ist dreist.

Unter den gegebenen Umständen und unter vernünftigen Menschen sollte es möglich sein den Garageneigentümersverwalter zeitnah zu folgenden Handlungen zu motivieren:
Montage eines Zwischenzählers auf Kosten der Garageneinheit.
Übernahme der Kosten für die verbrauchte, noch nicht abgerechnete Energie. unter Einbeziehung des in der E-Auto aufgelaufenen Verbrauchs. (Foto des Zählers in der E-Autogarage)
Künftige Abrechnung nach dem durch Zwischenzähler erfassten Verbrauchs, statt der 48/1000tel.


Zitat (von Vik-2023):
Der Garageneigentümer hat diese Info nicht bekommen oder bekommen aber einfach nicht weiter gegeben. Somit zahlt der Garagenverwalter nicht mehr an die WEG.
Das kann man ja jetzt klären und heilen.


Zitat (von Vik-2023):
Der neue WEG-Verwalter macht meiner Meinung nach seine Arbeit nicht richtig und hat dies seit der Übernahme 2019 jedes Jahr versäumt.
Bei einem Verwalterwechsel ist nie sicher gestellt, dass alle Besonderheiten einer WEG kommuniziert werden. Jedoch spätestens bei einem ungewöhnlich hohen Verbrauch von Allgemeinstrom hätte dem Verwalter oder auch mal einem Eigentümer was auffallen können/sollen. IMO


Zitat (von Vik-2023):
Da die WEG bisher keinen Schimmer davon hatte, hat dies auch niemand kontrolliert.
Ahnungslosigkeit und Teilnahmslosigkeit ist in vielen WEGs weit verbreitet.


Zitat (von Vik-2023):
Bis ich 2021 neu hinzu kam und jetzt viel Staub aufwirble.
Wenn es Dir gelingt, das zum Vorteil für die Gemeinschaft zu machen, ist am Ende allen gedient.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#14
 Von 
Vik-2023
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Bei einem Verwalterwechsel ist nie sicher gestellt, dass alle Besonderheiten einer WEG kommuniziert werden. Jedoch spätestens bei einem ungewöhnlich hohen Verbrauch von Allgemeinstrom hätte dem Verwalter oder auch mal einem Eigentümer was auffallen können/sollen. IMO

Hallo Roland-S, danke dir für die vielen Hilfreichen Tipps.
Aktuell habe ich den Verwalter erneut dazu bewegen können, einen Elektriker kommen zu lassen.
In den nächsten vier Wochen soll ein Unterzähler installiert werden. Wonach dann die offizielle Stromabnahme ermittelt wird und dem Garagenverwalter in Rechnung gestellt wird. Die Kosten für den Umbau werden wir erst ein mal tragen, in der Hoffnung dass unser Verwalter diese dem Garagenverwalter weiter reicht.

Bezüglich der Teilungserklärung und der Jahresabrechnungen, gibt es hier keine Möglichkeit so etwas zu Teilen.
Ich werde mir jedoch noch was einfallen lassen und dir eine PM schreiben.

Zu unserer Teilungserklärung werde ich noch die Tage, hier ein Thema öffnen. Da bin ich mir sicher dass diese für einige Interessant ist.

Danke an Alle für die tollen Tipps

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2324 Beiträge, 362x hilfreich)

Zitat (von Vik-2023):
Eine Garage ist mit mindestens 3 Steckdosen und einem Unterzähler ausgestattet. Das schlimmste dabei ist jedoch, des der aktuelle Mieter der Garage offen zugibt, sein Elektroauto dort die letzten 2,5 Jahre kostenlos geladen zu haben.


Und das ist der Punkt, bei dem vorher schon eine einfache STeckdose als problematisch erachtet wurde. An den Stromkreis des Allgemeinstroms gehören nunmal keine Steckdosen und schon gar keine als Sondereigentum genutzten Steckdosen.
Mein Ansatz wäre hier nicht, dass das Setzen eines Unterzählers sondern die Entfernung der Steckdosen und Ersatz für die erhöhten Kosten durch die unzulässige Nutzung des Allgemeinstromkreises. Eine Anzeige wegen Stromdiebstahls (durch den Garagensondereigentümer zulasten der WEG) ist in der Konstellation meiner Meinung zumindest nicht ganz unangebracht.

Und es ist eigetnlich Aufgabe des WEG-Verwalter sich genau darum zu kümmern. Um genau solche "Überraschungen" aus der Gemeinschaft fernzuhalten wird er von der Gemeinschaft bezahlt!

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