Wärmebrücke / Hausverwaltung weigert sich

3. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb506336-56
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wärmebrücke / Hausverwaltung weigert sich

Guten Morgen,

ich stehe aktuell vor folgender Problematik:

Eigentumswohnung in einem Flachdachbau direkt unter dem Dach. Meine dort wohnhafte Mieterin hat im November 2018 Schimmel gemeldet. Nach Begutachtung des Schimmels, nachdem es bei starken Regen sogar durch die Decke tropfte, wurde festgestellt, dass es sich um eine Problematik am Dach und der Wärmebrücke handelt. Mittlerweile fangen sogar die Möbel an zu schimmeln und ich, als pflichtbewusste Vermieterin, möchte mich natürlich schnellstmöglich um den Sachverhalt kümmern.

Die Hausverwaltung weigert sich, die entsprechenden Instandhaltungsreparaturen durchzuführen (vorerst nur telefonischer Kontakt) und ist der Meinung, dass ich, als Eigentümerin, diesen Mangel zu beheben habe und entsprechend selbständig finanzieren soll.

Wie gehe ich damit nun um? Erst mal einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei der Hausverwaltung mit Frist stellen? Müsste hier nicht eine Eigentümerversammlung einberufen werden?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

So wie ich den Sachverhalt verstehe, sind Sie Eigentümerin der Eigentumswohnung?

Da hier wohl offensichtlich das Dach kaputt ist, ist hierfür ein Beschluss zur Reperatur der Eigentümergemeinschaft notwendig, da das Dach sich im Gemeinschaftseigentum befindet.

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#2
 Von 
fb506336-56
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja genau, ich bin Eigentümerin der Wohnung. Die reguläre Eigentümerversammlung findet immer zum Ende des Jahres statt. Muss ich nun, aufgrund der Dringlichkeit, einen entsprechenden Antrag bei der Hausverwaltung stellen, damit zeitnah eine Versammlung, außer der Reihe, einberufen werden kann?

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Wurde das Flachdach denn nach der neuen Vorschrift gedämmt? Da gab es eine Frist, ich meine die lief bis Ende 2016

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Da Sie mit der Hausverwaltung nicht weiterkommen, dem Verwaltungsbeirat (so es den gibt) den Schaden melden und auffordern diese Meldung an die Versicherung weiter zu leiten. Hier muss evtl. schnell gehandelt werden, da sollte man sich mit dem Verwaltungsbeirat in Verbindung setzen.

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#5
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von fb506336-56):
Nach Begutachtung des Schimmels, nachdem es bei starken Regen sogar durch die Decke tropfte, wurde festgestellt, dass es sich um eine Problematik am Dach und der Wärmebrücke handelt.

Wer hat denn wann genau was genau festgestellt?


Zitat (von fb506336-56):
Die Hausverwaltung weigert sich, die entsprechenden Instandhaltungsreparaturen durchzuführen (vorerst nur telefonischer Kontakt) und ist der Meinung, dass ich, als Eigentümerin, diesen Mangel zu beheben habe und entsprechend selbständig finanzieren soll.

Eine Pflicht der Instandsetzung durch den jeweiligen Sondereigentümer sehe ich momentan nicht, aber etwas derartiges könnte u.U. in der Gemeinschaftsordnung vereinbart sein. Also einfach ein mal nachlesen.


Zitat (von fb506336-56):
Erst mal einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei der Hausverwaltung mit Frist stellen? Müsste hier nicht eine Eigentümerversammlung einberufen werden?

Genau so geht es, siehe § 24 WEG :
§ 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
(2)Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.


Zitat (von AltesHaus):
Wurde das Flachdach denn nach der neuen Vorschrift gedämmt? Da gab es eine Frist, ich meine die lief bis Ende 2016

Sorry, aber das ist .......
"Wann muss das Flachdach gedämmt werden?

Wann muss laut Vorschriften der EnEV 2014 das Flachdach gedämmt werden:
- Wenn die Abdichtungsschicht ersetzt wird. (Dachsanierung)
- Wenn die bestehende Dachhaut (wasserdichte Abdichtung) durch eine voll funktionsfähige neue Dachhaut (wasserdichte Abdichtung) ersetzt wird.
- Wenn andere technische Maßnahmen, die im Sinne der Regeln der Technik als Neuaufbau der Dachdichtung gelten, ausgeführt werden.
- Es besteht keine Pflicht zum Nachrüsten von Wärmedämmung, wenn nichts am Flachdach gemacht wird."


Zitat (von AltesHaus):
Da Sie mit der Hausverwaltung nicht weiterkommen, dem Verwaltungsbeirat (so es den gibt) den Schaden melden und auffordern diese Meldung an die Versicherung weiter zu leiten. Hier muss evtl. schnell gehandelt werden, da sollte man sich mit dem Verwaltungsbeirat in Verbindung setzen.

Abgesehen davon das nicht absehbar ist ob es einen Verwaltungsbeirat gibt, was soll der denn machen?
- der Beirat ist i.d.R. nicht im Besitz der Versicherungsunterlagen
- der Beirat ist nicht Vertreter der WEG als Versicherungsnehmer
- ob ein solches "Dachschaden" überhaupt versichert wäre ist ebenso unklar


-- Editiert von Tobias F am 03.01.2019 14:41

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Sorry, aber das ist .......
"Wann muss das Flachdach gedämmt werden?


Ich finde Freundlichkeit immer erfrischend, leider wird das hier immer seltener.

Zitat (von Tobias F):
- Es besteht keine Pflicht zum Nachrüsten von Wärmedämmung, wenn nichts am Flachdach gemacht wird."


das hatte ich anders in Erinnerung nämlich so:

Zitat:
Nachrüstpflicht zur Dachdämmung ab 2016

Mit der geänderten EnEV, die seit Mai dieses Jahres gilt, wurden vor allem die Normen verschärft, die Neubauten betreffen â€" weniger die für Bestandsbauten. Ziel ist nach wie vor das sogenannte EU-Niedrigstenergiegebäude. Wobei anzumerken ist, dass die verschärften EnEV-Vorschriften erst ab 2016 gelten.

Nichtdestotrotz. gibt es nun aber auch eine Norm, die das Nachrüsten der gegebenenfalls bereits vorhandenen Dachdämmung verpflichtend regelt. Zuvor wurde die Verordnung nämlich so ausgelegt, dass ein Dach, das bereits gedämmt war, nicht mehr angefasst werden musste, um die Dämmung zu verbessern â€" ganz gleich, wie stark (dickere Dämmschicht) oder schwach (dünnere Dämmschicht) die Dämmwirkung der bestehenden Dämmschicht war. Mit der jüngsten Änderung der Verordnung ist das anders.

Jetzt gilt die Norm DIN 4108-2 als Standard. Demnach ergibt sich eine Pflicht zur Dachdämmung: Entweder sollte die oberste Geschossdecke oder ersatzweise das Dach selbst im Nachhinein gedämmt werden, wobei ein U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) von maximal 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/qmK) erreicht werden sollte.


https://www.energie-experten.org/bauen-und-sanieren/daemmung/dachdaemmung/pflicht.html

Zitat (von Tobias F):
Abgesehen davon das nicht absehbar ist ob es einen Verwaltungsbeirat gibt, was soll der denn machen?


Eine Möglichkeit wäre die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung, idR ist es aber so, dass der Verwaltungsbeirat (so er denn besteht) auch als Brücke zwischen Eigentümer und Verwaltung dienen kann.

Ein jeder Eigentümer hat das Recht die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Unterlagen einzusehen, auch hier wäre ein Beirat gut, wenn sich die HV sträubt.


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#7
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Tobias F):
Abgesehen davon das nicht absehbar ist ob es einen Verwaltungsbeirat gibt, was soll der denn machen?


Eine Möglichkeit wäre die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung, idR ist es aber so, dass der Verwaltungsbeirat (so er denn besteht) auch als Brücke zwischen Eigentümer und Verwaltung dienen kann.

Der Beirat, so es denn einen gibt, darf nur zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung einladen wenn der Verwalter sich pflichtwidrig dazu weigert. Dies kann er aber erst wenn der Antrag auf Einberufung einer solchen gem. §24 Abs. 2 WEG gestellt wurde.
Von einem solchen Antrag, der von min. 1/4 der Wohnungseigentümer verlangt wurde, steht hier aber bisher nichts geschrieben.


Zitat (von AltesHaus):
Ein jeder Eigentümer hat das Recht die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Unterlagen einzusehen, auch hier wäre ein Beirat gut, wenn sich die HV sträubt.

Alles schön, hat mit der geschilderten Sache aber nichts zu tun und wäre auch keine Lösung. Denn weder der Eigentümer noch der Beirat können bei der Versicherung irgendetwas "einreichen/beantragen/unternehmen".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Da die HV sich ja weigert den Schaden beheben zu lassen , respektive ordentlich der Vers. zu melden

Zitat (von fb506336-56):
Die Hausverwaltung weigert sich, die entsprechenden Instandhaltungsreparaturen durchzuführen (vorerst nur telefonischer Kontakt) und ist der Meinung, dass ich, als Eigentümerin, diesen Mangel zu beheben habe und entsprechend selbständig finanzieren soll.


kommen wir so auch nicht weiter.

@TE wer hat denn den Schaden als solchen begutachtet und festgestellt, dass das Dach die Ursache hierfür ist?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von fb506336-56):
Nach Begutachtung des Schimmels, nachdem es bei starken Regen sogar durch die Decke tropfte, wurde festgestellt, dass es sich um eine Problematik am Dach und der Wärmebrücke handelt.
Ich stolpere bereits über diese Formulierung...
1. Schimmel wurde im November festgestellt und seit wann wohnt die Mieterin dort
1. Kann das Tropfen durch die Decke durchaus auf einen Schaden am Dach /Dachhaut/Anschlüsse herrühren. Das kann auch ohne Schimmelbildung passieren.
3. eine *Problematik der Wärmebrücke*... entweder die TE weiss nicht, was eine Wärmebrücke ist, oder die Mieterin hat das falsch kommuniziert.

Weiss schon jemand, wie alt das Haus ist bzw. wann zuletzt an dem Flachdach etwas repariert/saniert wurde?

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#10
 Von 
Nickoto
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Wird das Ganze nun eigentlich in dem neuen Wärmebrücken-Beiblatt 2 der DIN 4102 (2019-06): https://www.baunormenlexikon.de/norm/din-4108-beiblatt-2/a994ac6c-e407-4ca8-819b-f0dfdb53f605 geregelt oder darf man dieses Beiblatt nirgends anwenden, weil die aktuelle ENEV über dieser Norm steht?

Wer kann bitte helfen :-) ... ist dringend.

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