Wahl WEG-Verwalter: 3 Vorschläge für unentgeltliche?

22. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
joschi06
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Wahl WEG-Verwalter: 3 Vorschläge für unentgeltliche?

Hallo,

ich bin neu hier im Forum und würde gerne euren Rat einholen.

Wir sind eine WEG mit 4 Reihenhäusern und haben noch keinen WEG-Verwalter. Dieser sollte auf der nächsten Versammlung gewählt werden. (Die Ermächtigung durch das Gericht für eine Einberufung wurde bereits erteilt). Nach meinem Kenntnisstand müssen min. 3 Angebote für Verwalter vorliegen um die Abstimmung rechtskonform durchführen zu können. Aber wir wollen eigentlich gar keinen professionellen Verwalter, sondern einen unentgeltlichen aus unseren eigenen Reihen. Drei Eigentümer sind sich diesbezüglich einig, der vierte wird alles anfechten was er anfechten kann.
Daher die Frage:

Reicht es aus EINE Person als Beschlussvorschlag einzubringen oder müssen es drei sein (jeweils unentgeltlich)? Oder muss auch zwingend eine professionelle Verwaltung vorgeschlagen werden, z.B. eine professionelle und zwei unentgeltliche?
Gibt es diesbezüglich eine Quelle (Gerichtsurteil) auf die man verweisen kann?

Besten Dank schon mal im Voraus!

Viele Grüße
joschi06

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von joschi06):
Drei Eigentümer sind sich diesbezüglich einig,
Das ist schon mal gut.


Zitat (von joschi06):
der vierte wird alles anfechten was er anfechten kann.
Das wiederum ist schlecht. Es wird die Tätigkeit des Verwalters nicht erleichtern, wenn die WEG schon wegen der Formalien Gefahr läuft sich mit Beschlussanfechtungen auseinandersetzen zu müssen.


Zitat (von joschi06):
Reicht es aus EINE Person als Beschlussvorschlag einzubringen
Nein, es müssen drei "Angebote" vorliegen.


Zitat (von joschi06):
Oder muss auch zwingend eine professionelle Verwaltung vorgeschlagen werden,
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass sie diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich und für Geld ausüben. Die vorgeschlagenen Verwalter in spe müssen geeignet sein und am Ende muss eine ordnungsgemäße Verwaltung geleistet werden.
Aber was spricht gegen die Einholung eines gewerblichen Angebots? Die Mitglieder der WEG bekommen so ein Gefühl dafür, dass die Verwaltung zwischen 1.000 und 2.000 Euro im Jahr kosten wird und dass die Bewerber nicht unbedingt Schlange stehen werden.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Aber was spricht gegen die Einholung eines gewerblichen Angebots? Die Mitglieder der WEG bekommen so ein Gefühl dafür, dass die Verwaltung zwischen 1.000 und 2.000 Euro im Jahr kosten wird und dass die Bewerber nicht unbedingt Schlange stehen werden.

Und damit jeder das richtige Gefühl dafür bekommt, würde ich auch den 4. Miteigentümer darum bitten, mind. 1 Angebot einzuholen.
Bei einer WEG mit 4 Reihenhäusern wird es schwer, einen professionellen Verwalter zu finden, und wenn, wird er dafür ordentlich Geld verlangen wollen. Im Vergleich zu einer Wohnanlage mit 40 Wohnungen ist der Aufwand nicht proportional kleiner, schon gar nicht, wenn es bekanntermaßen einen streitbaren Miteigentümer gibt. Für einen 1000er wird es wahrscheinlich keiner machen. 2000 EUR p.a. sind da schon realistischer.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
joschi06
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für Eure Antworten!
Wir bekommen die Tage doch noch ein Angebot von einer professionellen Verwaltung. Dann haben wir drei aus unseren Reihen und einen der Geld kostetet und dann sieht jeder schwarz auf weiß was die Unterschiede sind.

Den vierten Eigentümer kann ich bitten wie ich möchte, da wird nichts Brauchbares an Reaktion kommen. Nur dann, wenn er sich irgendwo widersetzen kann.

Das Gericht hat mir erlaubt die Eigentümerversammlung mit genau einem Punkt (Bestellung des Verwalters) einzuberufen. Normalerweise hat man als TOP 1 Begrüßung, TOP 2 Feststellen der Beschlussfähigkeit, TOP 3 Wahl eines Verwalters.
Würdet ihr die ersten zwei TOPs aus der Tagesordnung rausnehmen und nur ins Protokoll schreiben?
Wenn ich mehrere TOPs in die Tagesordnung mache, dann traue ich dem 4. Eigentümer zu, dass er das moniert. Wenn nicht, dann beschwert er sich, dass z.B. die Feststellung der Beschlussfähigkeit rein gehört. Leider sind wir auf dem Niveau angelangt...

Danke und viele Grüße!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Würdet ihr die ersten zwei TOPs aus der Tagesordnung rausnehmen und nur ins Protokoll schreiben?


Ja

Zitat:
Wenn ich mehrere TOPs in die Tagesordnung mache, dann traue ich dem 4. Eigentümer zu, dass er das moniert. Wenn nicht, dann beschwert er sich, dass z.B. die Feststellung der Beschlussfähigkeit rein gehört.


Die Beschlussfähigkeit muss zu Beginn der Versammlung natürlich festgestellt werden auch ohne TOP. Außerdem dürfen natürlich die anwesenden Eigentümer zu Beginn der Versammlung auch ohne TOP begrüßt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von joschi06):
Das Gericht hat mir erlaubt die Eigentümerversammlung mit genau einem Punkt (Bestellung des Verwalters) einzuberufen. Normalerweise hat man als TOP 1 Begrüßung, TOP 2 Feststellen der Beschlussfähigkeit, TOP 3 Wahl eines Verwalters.
Würdet ihr die ersten zwei TOPs aus der Tagesordnung rausnehmen und nur ins Protokoll schreiben?
Tagesordnungspunkte sind aus Sicht des Gerichtes nur Punkte, über die eine Beschlussfassung erfolgen soll.
Wie schon geschrieben, kannst Du bedenkenlos die ersten beiden Punkte aus der Tagesordnung entfernen. Begrüßung macht man ja sowieso (alles andere ist unhöflich) und auch die Feststellung der Beschlussfähigkeit ist ein Muss, was die Durchführung betrifft, aber nicht als TOP erforderlich

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von joschi06):
Leider sind wir auf dem Niveau angelangt...
...was zu der Frage führt, wie konnte es so weit kommen? Aber egal, wenn ein Miteigentümer alles torpediert ist es halt schwierig als Laienverwalter die Tätigkeit anfechungssicher zu gestalten. Den einigen (eingeschworenen?) drei Miteigentümern bleibt der Trost, dass der Querulant (oder der sich seiner Haut wehrende?) nicht viel ausrichten kann.

Für die anstehende Wahl-ETV gilt es zu beachten, dass die unterschiedlichen Angebote den Miteigentümern am besten vorher zur Kenntnis gelangen. Für den gewerblichen Kandidaten gilt das auch bezüglich des Verwaltervertrages! Ladungsfritst und ausreichende Beschreibung des TOP über den eine Beschussfassung erfolgen soll sind zu beachten. Der vom Gericht ermächtigte Miteigentümer sollte sich von der Versammlung als Versammlungsleiter und ggfs. Protokollführer bestätigen lassen. Es ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen und die Beschlussfähigkeit ist ausdrücklich festzustellen.
Das Ergebnis der Abstimmung ist formell auf der ETV zu verkünden und später im Versammlungsprotokoll zu dokumentieren. Im Anschluss an die Versammlung ist der Beschluss unverzüglich in die Beschlusssammlung einzutragen (so noch keine vorhanden wäre diese anzulegen).

Für den (unwahrscheinlichen?) Fall, dass der gewerbliche Verwalter bestellt wird, ist es IMO sinnvoll die Laufzeit des Verwaltervertrages an die Tätgkeitszeit als Verwalter zu koppeln. - Was vergessen?


Gutes Gelingen
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(920 Beiträge, 224x hilfreich)

Gibt es eigentlkich einen durchsetzbaren Anspruch auf einen gewerblichen Verwalter?

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Gibt es eigentlkich einen durchsetzbaren Anspruch auf einen gewerblichen Verwalter?
Es gibt einen durchsetzbaren Anspruch auf einen Verwalter - und auf ordnungsgemäße Verwaltung. Zu "gewerblichen" lautet meine Antwort NEIN. IMO ist leider ein gewerblich tätiger Verwalter kein Garant für ordnunsgemäße Verwaltung.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.057 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen